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Corona-AMS Frühwarnsystem

AMS – Frühwarnsystem – Wann müssen gemeldet werden?

 

In vielen Betrieben kommt es zurzeit zu einvernehmlichen Auflösungen von Dienstverhältnissen. Diese Beendigungsform ist an keinerlei Fristen gebunden. Aber Vorsicht: In Betrieben ab 21 Dienstnehmern kann man pro Monat maximal 5 Dienstverhältnisse auflösen bevor das sogenannte Frühwarnsystem des AMS zur Anwendung kommt.

 

Das bedeutet, dass man die geplante Auflösung 30 Tage vor Vollzug beim AMS anmelden muss – sonst ist die Auflösung rückwirkend rechtsunwirksam.

 

In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber die Auflösungs-beziehungsweise Kündigungsabsicht dem AMS schriftlich anzeigen und mit dem Ausspruch der Kündigungen oder der einvernehmlichen Auflösungen mindestens 30 Tage warten:

 

Betriebsgröße beabsichtigte Auflösung/Kündigung von mindestens
21 -99 5 Arbeitsverhältnisse
100-600 5% der Arbeitsverhältnisse
Ab 601 30 Arbeitsverhältnisse
Jeder Betrieb 5 Arbeitsverhältnisse von Personen über 50 Jahre

 

 

Löst der Arbeitgeber in diesen Fällen ein Arbeitsverhältnis innerhalb der 30 Tage auf, ist diese Auflösung rechtsunwirksam. Die 30 Tage können maximal auf 1 Tag reduziert werden, aber ausschließlich, wenn der Arbeitgeber im Antrag ans AMS erläutert, dass die Auflösungsnotwendigkeit wegen der Epidemie unvorhersehbar war und ein Zuwarten Arbeitsplätze gefährden würde.

 

Leider gibt es keinerlei Erfahrungswerte wie einfach das AMS derzeit die mögliche Verkürzung auf 1 Tag gewährt. In vielen Fällen kann ein Zuwarten die betriebliche Existenz des Unternehmers per se gefährden – und damit auch weitere „Arbeitsplätze“.

 

(Rechtslage: 19.3.2020 21:00 Uhr)

 

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by Dominik Stegmayer

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