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Corona-Betretungsverbot

Seit 16.3.2020 ist

„§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.“

Ausnahmen

Ausgenommen davon sind nur einige wenige systemrelevante Branchen und Tätigkeiten, wie zB Apotheken, Lebensmittelhandel, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Tankstellen, Banken, Post, usw.

Die vollständige Liste finden Sie in der Verordnung:

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

 

Dienstleistungen bei Privatkunden zuhause

 

Fazit

Damit sind nicht per se die Tätigkeiten aller anderen Unternehmen untersagt und die Betriebsstätten gesperrt, es ist nur der persönliche Kundenkontakt beschränkt bzw. untersagt.

Telefonischer oder elektronischer Kundenkontakt ist weiterhin möglich und sinnvoll, oft soger sehr notwendig.

Bei der Erbringung dieses distanzierten Kundenkontaktes bitte immer auch auf die Gesundheit der eigenen MitarbeiterInnen achten! Also Home-Office soweit als möglich ermöglichen, bzw. Kontakte bei unerlässlicher Anwesenheit im Büro reduzieren.

 

 

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by Dominik Stegmayer

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Partner in allen steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Unternehmensbereichen. [A 1160 Wien, Thaliastraße 85]

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