„§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.“
Ausgenommen davon sind nur einige wenige systemrelevante Branchen und Tätigkeiten, wie zB Apotheken, Lebensmittelhandel, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Tankstellen, Banken, Post, usw.
Die vollständige Liste finden Sie in der Verordnung:
Damit sind nicht per se die Tätigkeiten aller anderen Unternehmen untersagt und die Betriebsstätten gesperrt, es ist nur der persönliche Kundenkontakt beschränkt bzw. untersagt.
Telefonischer oder elektronischer Kundenkontakt ist weiterhin möglich und sinnvoll, oft soger sehr notwendig.
Bei der Erbringung dieses distanzierten Kundenkontaktes bitte immer auch auf die Gesundheit der eigenen MitarbeiterInnen achten! Also Home-Office soweit als möglich ermöglichen, bzw. Kontakte bei unerlässlicher Anwesenheit im Büro reduzieren.
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