Arbeitnehmer müssen für die Pendlerpauschale eine Abfrage beim Online-Pendlerrechner des Finanzministeriums machen, und den Ergebnisausdruck unterschrieben bei ihrem Arbeitgeber abgeben. Der Arbeitgeber kann ohne dieses Formblatt keine Pendlerpauschale berücksichtigen und muss entsprechend mehr Lohnsteuer vom Gehalt abziehen!
Der Arbeitgeber darf außerdem nur auf Basis dieses Ergebnisses die Pendlerpauschale abrechnen.
Für die Beurteilung von Anspruch, Zumutbarkeit und Entfernung bzw. Höhe der Pendlerpauschale muss dieser Onlinerechner des BMF verwendet werden muss. Das ausdruckbare Ergebnisformular gilt als amtlicher Vordruck. An gleicher Stelle auf der BMF-Seite gibt es auch einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog zu häufig auftretenden Fragen.
Anleitung:
Die Eingabe ist relativ unkompliziert, es müssen Wohnsitz, Arbeitsstätte, Uhrzeit für Arbeitsbeginn und –ende sowie ein paar weitere Kriterien eingegeben werden.
SLT-Tipp: Wenn Sie vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn am Arbeitsort sein müssen, etwa um Fußwege am Arbeitsort zum Arbeitsplatz zurückzulegen oder sich umkleiden müssen, sollten Sie beim Feld Arbeitsbeginn einen entsprechenden Puffer mitberücksichtigen.
To Do:
Wenn SIART LIPKOVICH + TEAM die Lohnverrechnung für Ihr Unternehmen macht, bitten wir Sie, uns die unterschriebenen Ausdrucke zu schicken!
SLT-Tipp: Heben Sie das Ergebnis, mit dem Datum der Abfrage versehen, auf. Am besten in gedruckter und digitaler Form. Sicher ist sicher. Denn im Fall von Diskussionen mit dem Finanzamt kann es passieren, dass im nächsten Jahr kein identes Abfrageergebnis mehr erzeugt werden kann, zum Beispiel weil sich Fahrpläne geändert haben.
Falsches Ergebnis?
Wenn das Abfrageergebnis ihrer Meinung nach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, etwa weil die Strecke zu lange ist oder der Fahrplan nicht stimmt, kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung am Jahresende eine andere Pendlerpauschale beantragt werden. Der Dienstgeber darf nur auf Basis des Pendlerrechner-Ergebnisses abrechnen.
Dabei muss das Ergebnis des Pendlerrechners widerlegt werden.
Eine möglichst genaue Begründung und Dokumentation ist hierzu notwendig! Verzeichnen Sie alle Details, Strecken, Verkehrsmittel und Zeitpunkte ihres Weges exakt in einer Tabelle. Auch Wartezeiten vor Dienstbeginn und etwaige (vernünftig gewählte) Puffer gehören dazu.
Ist die Fahrt zur Arbeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht bei entsprechender Entfernung Anspruch auf die große Pendlerpausschale.
Jahrelang war aber gerade die Frage der Zumutbarkeit ein großes Diskussionsthema. Das Finanzministerium meinte, dass Wegstrecken mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von bis zu 2,5 Stunden zumutbar wären, Berufungsinstanzen und Steuerrechtler sahen das verständlicherweise als viel zu lang an.
Seit 2014 gibt es eine klare Position des Gesetzgebers (Pendlerverordnung):
1. Unzumutbar ist die Öffi-Benutzung nun – so wie schon bisher – wenn mindestens für die halbe Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. retour keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.
2. Außerdem liegt Unzumutbarkeit vor, wenn eine dauernde Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass eingetragen ist oder ein Gehbehindertenausweis (§29b StVO) vorliegt.
3. Unzumutbarkeit ist auch gegeben – und das ist nun die neue Klarstellung – wenn die Zeitdauer der Öffi-Fahrt zu hoch ist:
Beispiel: Die einfache Strecke beträgt 34,3 km. Damit sind 60 + 35 Minuten = 95 Minuten noch zumutbar.
Unter 60 Minuten |
Zwischen 60 und 120 Minuten |
Über 120 Minuten |
Die benötigte Fahrzeit beginnt beim Verlassen der Wohnung und endet bei Dienstbeginn. Pausen wie Wartezeiten bei Haltestellen oder vor Dienstbeginn sind Teil der Fahrzeit. Außerdem muss das schnellste öffentliche Verkehrsmittel benutzt, und die optimale Kombination zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehrsmittel (PKW) gewählt werden. Der größere Teil der Strecke muss dabei aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden.
Ist schließlich eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im Lohnzahlungszeitraum (Monat) an der Mehrzahl der Arbeitstage unzumutbar, besteht Anspruch auf die große Pendlerpauschale.
Die Pendlerpauschale selbst bleibt gleich gestaffelt:
Einfache Wegstrecke | Kleine Pendlerpauschale jährlich | Große Pendlerpauschale jährlich |
2km bis 20km | / | 372 € |
20km bis 40km | 696 € | 1.476 € |
40km bis 60km | 1.356 € | 2.568 € |
Über 60km | 2.016 € | 3.672 € |
Dazu kommt bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale noch ein Pendlereuro in Höhe von 2 Euro pro Kilometer (einfache Richtung) pro Jahr.
Beispiel: Beträgt die Entfernung vom Wohnort zur Arbeit 30km, bekommt man zusätzlich zu den 696 € (kleine Pendlerpauschale) den Pendlereuro von 60€ im Jahr auf die Lohnsteuer angerechnet.
Zeitlich befristete Zuschläge ab Mai 2022 bis Juni 2023:
Zur Abfederung der gestiegenen Treibstoffkosten gelten zeitlich befristet die nachfolgenden Zuschläge bei der Pendlerpauschale und dem Pendlereuro.
De facto wird die Pendlerpauschale damit um 50% erhöht!
Bei der kleinen Pendlerpauschale sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen.
Einfache Wegstrecke |
mehr als 10 Tage/Monat |
8-10 Tage/Monat |
4-7 Tage/Monat |
20km bis 40km | 29,00 €/Monat | 19,33 €/Monat | 9,67 €/Monat |
40km bis 60km | 56,50 €/Monat | 37,69 €/Monat | 18,83 €/Monat |
Über 60km | 84,00 €/Monat | 56,00 €/Monat | 28,00 €/Monat |
Steht die große Pendlerpauschale zu, sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen.
Einfache Wegstrecke |
mehr als 10 Tage/Monat |
8-10 Tage/Monat |
4-7 Tage/Monat |
2km bis 20km | 15,50 €/Monat | 10,33 €/Monat | 5,17 €/Monat |
20km bis 40km | 61,50 €/Monat | 41,00 €/Monat | 20,50 €/Monat |
40km bis 60km | 107,00 €/Monat | 71,33 €/Monat | 35,67 €/Monat |
Über 60km | 153,00 €/Monat | 102,00 €/Monat | 51,00 €/Monat |
Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Auch der Pendlereuro ist wie die Pendlerpauschale entsprechend der Anzahl der Fahrten pro Monat anzupassen.
Nicht nur die Zumutbarkeit, auch die Berechnung der Wegstrecke war in der Praxis häufig Diskussionsgegenstand, etwa in Berufungsverfahren. Nun gibt es auch zu diesem Punkt einige Klarstellungen.
Grundregel: Die Wegstrecke ist jene Strecke, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der kürzesten möglichen Zeitdauer zurückgelegt werden kann/muss.
Dabei wird unterstellt, dass die Arbeitsstätte zwischen 0 und 60 Minuten vor Dienstbeginn erreicht wird. Bei Gleitzeit ist der Arbeitsbeginn so zu legen, dass Wartezeiten vor und nach der Arbeit möglichst gering sind.
Sind Arbeitsort und –zeit nicht immer gleich, ist jene Entfernung zu verwenden, die überwiegend bzw. größtenteils zurückgelegt wird.
Gehwege von bis zu 1km sind, sofern zeiteffizient, zurückzulegen. Der Gesetzgeber möchte also ein wenig Bewegung sehen.
Wenn das Massenbeförderungsmittel zumutbar ist, wird die Wegstrecke als Streckenkilometer + zusätzliche Straßenkilometer + Gehwege errechnet.
Bei Unzumutbarkeit gilt die kürzeste Straßenverbindung.
SLT-Tipp: Angefangene Kilometer sind aufzurunden!
All jene die den Arbeitsweg an weniger als 11 Tagen im Kalendermonat zurücklegen, haben aliquot Anspruch auf die Pendlerpauschale:
Pendlerpauschale | Fahrten im Kalendermonat | |
100% |
An mind. 11 Tagen | |
75% |
An mind. 8 bis max. 10 Tagen | |
25% |
An mind. 4 bis max. 7 Tagen |
Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und die Einkommensteuer ist geringer als der Verkehrsabsetzbetrag, werden 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 400 Euro jährlich, rückerstattet (SV-Rückerstattung), bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale beträgt die SV-Rückerstattung höchstens 500 Euro. Hierzu ist aber eine Arbeitnehmerveranlagung bzw. automatische Arbeitnehmerveranlagung notwendig!
Sind die Voraussetzungen der Pendlerpauschale gegeben, steht zusätzlich ein Pendlereuro als Absetzbetrag zu. Dieser Pendlereuro beträgt pro Kilometer der einfachen Wegstrecke (Wohnort – Arbeitsort) zwei Euro.
Beispiel: Beträgt die Entfernung vom Wohnort zur Arbeit 30km, bekommt man zusätzlich zu den 696 € (kleine Pendlerpauschale) den Pendlereuro von 60€ im Jahr auf die Steuer angerechnet.
Beispiel: Ein Teilzeitbeschäftigter (8 Tage/ Monat) muss 30 km zurücklegen, die Fahrtdauer mit den Öffis (60 Minuten) ist zumutbar. Damit hat er Anspruch auf 75% der kleinen Pendlerpauschale zugesprochen (75% von 1356 € = 1017 €) und zusätzlich 60 € Steuerreduktion durch den Pendlereuro.
Liegt sein Bruttoeinkommen unter 1.190€ und fällt somit keine Lohnsteuer an, erhält er einen Pendlerzuschlag von 290€ als zusätzliche Negativsteuer.
Wenn privat ein Firmenwagen benützt werden kann, besteht kein Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro.
Wichtig: Auch das muss in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, etwa wenn die Firmenwagennutzung neu zum Bezug hinzukommt.
Die umweltfreundlichere Idee ist das Jobticket.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern freiwillig ein nicht übertragbares Ticket für die Strecke Wohnort-Arbeitsort und retour zur Verfügung stellen (z.B. Jahreskarte, Klimaticket, Pendlerticket, etc.).
Für den Arbeitgeber stellen diese Ausgaben steuermindernde Betriebsausgaben dar. Beim Mitarbeiter entsteht dadurch kein Sachbezug – die Sache ist also steuerfrei!
Allerdings fällt hier ein etwaiger Anspruch auf die Pendlerpauschale weg!
Tipp: Das Jobticket ist insbesondere für all jene Arbeitnehmer interessant, die keinen Anspruch auf die Pendlerpauschale haben.
Achtung: Eine Gehaltsumwandlung von Gehalt in Jobticket ist jedoch steuerpflichtig.
SLT-Tipp: Für den Fall einer Gehaltserhöhung empfiehlt es sich aber, das Jobticket zu berücksichtigen!
Praxistipp:
Prüfen Sie ihre Fahrtdauer und die Entfernung!
Wir empfehlen dabei eine solide Dokumentation für den Fall von Diskussionen mit dem Finanzamt oder etwaiger Berufungen. Zum Beispiel in dieser Form (analog dazu dann auch für die Rückfahrt):
Zeitpunkt | Dauer | |
Verlassen der Wohnung |
07:15 |
|
Wegzeit |
0:05 |
|
Ankunft Bahnhof 1 |
07:20 |
|
Wartezeit+Reserve |
0:06 |
|
Abfahrt Zug |
07:26 |
|
Fahrzeit |
1:05 |
|
Ankunft Zug |
08:31 |
|
Wegzeit |
0:04 |
|
Ankunft Straßenbahnstation am Bahnhof |
08:35 |
|
Wartezeit |
0:05 |
|
Abfahrt Straßenbahn |
08:40 |
|
Fahrzeit |
0:10 |
|
Ankunft Straßenbahnstation am Arbeitsort |
08:50 |
|
Wegzeit |
0:05 |
|
Ankunft Arbeitsort |
08:55 |
|
Gesamtzeit für 1 Fahrtrichtung: |
1h:40min |
Stand: 1.8.2018
Was ist beim KFZ-Sachbezug zu beachten?
...weiterlesen!
Kilometergeld und Taggeld - auch kleine Beträge summieren sich!
...weiterlesen!
Welche Fahrzeuge sind vorsteuerabzugsberechtigt?
...weiterlesen!
0,42 Euro pro Kilometer. Fahrtenbuch nicht vergessen.
...weiterlesen!
SLT Siart Lipkovich + Team GmbH & Co KG
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
Thaliastraße 85
1160 Wien
Telefon: +43 (1) 493 13 99
Fax: +43 (1) 493 13 99 – 38
Email: slt@slt.at
Web: www.slt-steuerberatung.at
fb: www.facebook.com/siartlipkovichteam
kontakt | english | suche | mobile version | sitemap | impressum - datenschutz - haftung