Wir wollen ihnen einige arbeitsrechtliche Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie zur Verfügung stellen.
Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Hier eine Auswahl dazu:
Muss der Arbeitnehmer eine Ansteckung bekannt geben?
Weil die Ansteckung mit dem Coronavirus nach dem Epidemiegesetz meldepflichtig ist, ist davon auszugehen, dass der betroffene Arbeitnehmer auch den Arbeitgeber darüber informieren muss.
Kann der Arbeitgeber Home-Office anordnen?
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer einer (temporären) Beschäftigung an seinem Wohnsitz erst zustimmen.
Der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung am Wohnsitz des Arbeitnehmers („Home Office“) nämlich nur aufgrund eines Versetzungsvorbehaltes oder einer bereits früher getroffenen diesbezüglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag einseitig anordnen.
Kann der Arbeitgeber Zeitausgleich oder Urlaub anordnen?
Der Arbeitgeber kann Urlaub und Zeitausgleich nicht einseitig anordnen, sondern muss dazu eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen. Ohne dessen Einwilligung kann der Arbeitnehmer nur unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei gestellt werden.
Wie wirken sich die aktuellen Ausgangsbeschränkungen aus?
Die von der Bundesregierung verfügten Ausgangsbeschränkungen sehen eine Ausnahme für berufliche Zwecke vor. Der Aufenthalt am Arbeitsort und der Arbeitsweg sind damit grundsätzlich zwar gerechtfertigt, die Arbeitgeber sind aber dennoch dazu angehalten, ihre Arbeitnehmer möglichst an deren Wohnsitz zu beschäftigen.
Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung fernbleiben?
Ohne die objektiv drohende Gefahr einer Ansteckung am Arbeitsplatz (zB Krankheitsfall im unmittelbaren Arbeitsumfeld) darf der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht verweigern. Bleibt der Arbeitnehmer ohne Rechtfertigung von der Arbeit fern, verletzt er dadurch seine Dienstpflichten und verwirklicht mitunter einen Entlassungsgrund.
HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Dienstverhinderung wegen Erkrankung am Coronavirus
Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein normaler Krankenstand. Der erkrankte Arbeitnehmer behält deshalb für die gesetzliche Dauer seinen Anspruch auf Ausbezahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber („Entgeltfortzahlung“).
SLT-Tipp: Zur Entlastung können Arbeitgeber, die im Durchschnitt höchstens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt aber einen Zuschuss beantragen.
Für unsere Mandaten prüfen wir bei jeden Krankenstand, auch bei solchen in Verbindung mit Corona, ob die Voraussetzungen für einen Zuschuss erfüllt sind und bringen dann diesen Antrag automatisch für Sie ein. Förderbar sind aber grundsätzlich erst alle Krankenstände ab dem 10. Krankenstands-Tag (Max. 42). Bei Unternehmen bis maximal 10 Mitarbeitern beträgt der Zuschuss 75% der gesamten Lohnkosten. Bei über 10 Mitarbeiter beträgt er 50%.
Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne wegen Ansteckungsverdacht handelt es sich hingegen um keinen Krankenstand, sondern um eine sonstige Dienstverhinderung. (siehe nächster Punkt)
Besteht während einer Quarantäne ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Für die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne im Inland muss der Arbeitgeber gemäß Epidemiegesetz einen Vergütungsbetrag in Höhe des regelmäßig gebührenden Entgelts an den betroffenen Arbeitnehmer ausbezahlen.(§ 32 Abs 3 Epidemiegesetz)
SLT-Tipp: Nach dem Ende der Quarantäne kann der Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erstattung der ausbezahlten Vergütungsbeträge (einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung) beantragen.
Die Quarantäne im Ausland wird regelmäßig eine Dienstverhinderung aus einem anderen wichtigen Grund sein. Ob und wie lange in einem solchen Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, muss anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.
Wie wirkt sich eine Betriebsschließung aus?
Die verordneten Betretungsverbote bedeuten für zahlreiche Arbeitgeber der Handels- und Dienstleistungsbranche eine faktische Schließung des Betriebs. Da es sich dabei aber um keine Maßnahme nach dem Epidemiegesetz handelt, greifen die darin vorgesehenen Ansprüche des Arbeitgebers nicht. Stattdessen wird ein Krisenbewältigungsfonds zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft eingerichtet. Wie und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber finanzielle Mittel aus diesem Fonds abrufen wird können, muss allerdings noch abgewartet werden.
Muss das Entgelt bei der Dienstverhinderung aus einem anderen Grund weiter ausbezahlt werden?
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aus einem anderen, mit der Verbreitung des Coronavirus zusammenhängenden Grund (zB Verkehrsbehinderungen) ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist. In einem solchen Fall ist das Entgelt grundsätzlich für die Dauer von einer Woche (in begründeten Einzelfällen auch länger) weiter auszuzahlen.
HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die für Kinder unter 14 Jahren betreuungspflichtig sind, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren („Sonderbetreuungszeit“). Im Falle einer solchen Vereinbarung erhält der Arbeitgeber (derzeit bis zum Beginn der Osterferien) ein Drittel der währenddessen anfallenden Lohnkosten (begrenzt mit der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage) ersetzt. Der Ersatz muss innerhalb von sechs Wochen ab Aufhebung der Schulschließungen bei der zuständigen Abgabebehörde beantragt werden.
Ohne eine solche Vereinbarung kann die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund sein, wenn keine anderen Betreuungsmöglichkeiten gegeben sind. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer zwar fernbleiben, behält seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aber grundsätzlich nur für die Dauer von bis zu einer Woche.
HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
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