Nachdem wir uns im ersten Teil unseres Frage-Antwort-Spiels mit dem Thema
„Wie reich bin ich – und wo kann ich meinen Vermögensstand ablesen?“ beschäftigt haben,
geht es diesmal um diverse Fristen bei Finanz und Gebietskrankenkassen.
Eine der zentralen Fragen im Unternehmensalltag ist folgende:
Lösung: B – Seit 1.1.2008 müssen Dienstnehmer vor Dienstbeginn bei der Krankenkasse angemeldet werden. Das heißt, spätestens kurz vor Dienstbeginn am ersten Tag ist ein entsprechendes Fax oder eine elektronische Anmeldung an die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu senden.
Lösung: A – Die geringfügige Beschäftigung bedeutet nur, dass der geringfügig beschäftigte echte/freie Dienstnehmer nicht der Pensions- und Krankenversicherungspflicht unterliegt. Da aber eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung besteht, ist dennoch eine Anmeldung vor Dienstbeginn notwendig.
Aber wie ist das jetzt bei freien Dienstnehmern?
Lösung: A - Ja, auch freie Dienstnehmer müssen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden, und zwar genauso vor Dienstbeginn. Zusätzlich muss bei freien Dienstnehmern am Jahresende eine so genannte 109a-Meldung an das Finanzamt machen, wenn der freie Dienstnehmer im Kalenderjahr einschließlich allfälliger Reisekostenersätze mehr als 900 Euro oder für eine einzelne Leistung mehr als 450 Euro Entgelt erhält.
Und welche Aufzeichnungen sind dabei notwendig?
Lösung: A – Um die für die Sozialversicherung notwendigen Informationen zum freien Dienstnehmer zu erfassen und an die Gebietskrankenkasse zu übermitteln gibt es de facto keinen Weg am Lohnkonto als Aufzeichnungsform vorbei.
Lösung: C – Die Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form bis zum 30. Juni abgegeben werden. Das heißt, die Erklärung für 2011 ist bis 30. Juni 2012 abzugeben. Wenn die Übermittlung in elektronischer Form nicht zumutbar ist, kann die Einkommensteuererklärung in Papierform abgegeben werden – allerdings nur bis zum 30. April.
Tipp: Wenn Sie von einem Steuerberater die Einkommensteuererklärung für Sie abgeben lassen, sind die Fristen zum Teil deutlich länger!
Lösung: B – Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer mit Jahresumsatz bis 100.000 Euro müssen die allfällige Umsatzsteuerzahllast spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende an das Finanzamt überweisen.
Beispiel: Die Umsatzsteuerschuld für die Monate Jänner-Februar-März (Quartal 1) muss am 15. Mai überwiesen werden.
Seit 1.1.2010 muss die Selbstberechnung dazu (=Umsatzsteuervoranmeldung) zwar nicht mehr zwingend elektronisch via Finanzonline abgegeben werden, aber in den eigenen Unterlagen aufbewahrt werden. Bis 30.06. des Folgejahres muss dann die Umsatzsteuer-Jahreserklärung in elektronischer Form abgegeben werden.
Lösung: A – Wenn der Umsatzsteuerpflichtige Jahresumsatz über 100.000 Euro liegt, muss die einbehaltene Umsatzsteuer abzüglich der Vorsteuern (=Umsatzsteuerzahllast) monatsweise berechnet und abgeführt werden. Und zwar bis zum 15. des zweitfolgenden Monats.
Beispiel: Die Überweisung für den Jänner ist also am 15. März fällig.
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