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Mutterschutz ist ein Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor und nach der Geburt.
Das Wochengeld ist für diese Zeit der Einkommensersatz.

Mutterschutz & Wochengeld

MUTTERSCHUTZ

 

Bereits vor dem Mutterschutz gelten zahlreiche Schutzbestimmungen für beschäftigte Schwangere wie das Verbot des Hebens schwerer Lasten, oder langer stehender Arbeiten. Ebenso gilt ein Nachtarbeitsverbot (20 bis 6 Uhr). Außerdem darf maximal 9 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Der Wegfall von Überstundenvergütungen wird aber nicht kompensiert.

 

Auch besteht während der Schwangerschaft ein Kündigungsschutz sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.

Befristete Dienstverhältnisse enden während einer Schwangerschaft nicht sondern verlängern sich automatisch bis zum Beginn des Mutterschutzes. (Ausnahmen: Befristung wegen Vertretung, Ausbildung, Saison oder Probe.)

Eine Entlassung ist nur mit gerichtlicher Zustimmung in genau definierten Fällen möglich. (§12 MSchG)

 

 

Der Mutterschutz selbst beginnt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, bei Komplikationen oder Risiken in der Schwangerschaft gemäß ärztlicher Anordnung auch früher („Frühkarenz“). Während des Mutterschutzes dürfen in einem echten Dienstverhältnis stehende Frauen nicht beschäftigt werden – es gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.

 

Nach der Geburt besteht ebenfalls für 8 Wochen ab dem errechneten Geburtstermin ein absolutes Beschäftigungsverbot. Im Falle von Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnitten beträgt die Schutzfrist 12 Wochen ab errechnetem Geburtstermin. Kommt das Kind zu früh, wird diese Zeitdauer angehängt.

 

Beispiel: Wenn das Kind etwa 2 Wochen zu früh mittels Kaiserschnitt auf die Welt kommt, gilt für die Mutter ab Entbindung 14 Wochen Mutterschutz (=2 Wochen früher plus 12 Wochen ab errechnetem Termin).

 

Die Schutzfrist nach der Geburt ist jedoch mit maximal 16 Wochen gedeckelt.

Bei medizinischer Indikation kann an die Schutzfrist ein Krankenstand folgen.

 

Für Selbständige oder freie Dienstnehmerinnen gelten diese Mutterschutzbestimmungen nicht!

Der Gesetzgeber nimmt an, dass diese ihre Arbeit selbst einteilen und entsprechend ärztlicher Empfehlung dosieren bzw. ruhend stellen (können).

 

 

WOCHENGELD

 

Während des Mutterschutzes entfällt für den Arbeitgeber die Pflicht zur Entgeltzahlung. Stattdessen springt die zuständige Gebietskrankenkasse ein. Das Wochengeld muss von der Arbeitnehmerin bei der GKK beantragt werden und entspricht dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 13 Kalenderwochen vor der Schutzfrist plus prozentuellen Zuschlag für 13. und 14. Bezug (17%).

 

Freie Dienstnehmerinnen haben ebenfalls Anspruch auf Wochengeld!

 

Selbständige haben Anspruch auf Betriebshilfe (§102a GSVG) für den gleichen Zeitraum. Die Betriebshilfe organisiert und finanziert die SVA grds. über dafür eingerichtete Vereine. Diese/r Betriebshelfer/in führt unaufschiebbare betriebliche Aufgaben im Auftrag der Wöchnerin durch. Alternativ kann auch die Selbständige eine Vertretung einstellen (Anmeldung!), mindestens 20 Wochenstunden an 4 Tagen, und erhält dafür einen Kostenzuschuss von 80% der Kosten, bis maximal 68,85 Euro pro Tag (Wert 2019).

Die Betriebshilfe können auch Freunde, Bekannte oder Ehepartner leisten, sofern sie nicht unmittelbar vorher im Betrieb tätig waren. Die Betriebshelfer können auch hintereinander wechseln.

 

Wenn die Betriebshilfe nicht als Sachleistung durch den SV-Träger erbracht werden kann, darf ersatzweise Wochengeld in Höhe von derzeit 55,04 Euro pro Tag (Wert 2019) beantragt werden. Hierbei muss jedoch auch eine Betriebshilfe eingesetzt werden, außer dies ist örtlich oder sachlich nicht möglich – etwa bei Physiotherapeuten oder wenn der Betrieb ruhend gemeldet wird. Außerdem muss mindestens 6 Monate durchgehende Pflichtversicherung vor dem Mutterschutz bestanden haben.

 

 

Wenn Selbständige ihren Betrieb bzw. ihr Gewerbe währen dieser Zeiten ruhend melden, entfällt für sie außerdem die GSVG-Beitragspflicht, der Versicherungsschutz in Pensions- und Krankenversicherung bleibt aber bestehen.

Wichtig: Bei einer Ruhendmeldung kommt nur das Wochengeld in Höhe von 55,04 Euro pro Tag (Wert 2019) in Betracht.

 

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by Dominik Stegmayer

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Partner in allen steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Unternehmensbereichen. [A 1160 Wien, Thaliastraße 85]

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