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Machen Sie die Arbeitnehmerveranlagung.
Holen sie sich ihr Geld zurück.

Arbeitnehmerveranlagung

Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung

Ein Service von Siart Lipkovich + Team

 

Holen Sie sich Ihr Geld zurück – schenken Sie keinen Steuer-Euro her.

 

Zwar gibt es seit 2017 unter bestimmten Voraussetzungen die automatische (sogenannte „antragslose“) Arbeitnehmerveranlagung, aber nicht immer sind alle Absetzbeträge dabei berücksichtigt. Zwar werden Spenden mittlerweile elektronisch von der spendenbegünstigten Organisation ans Finanzamt gemeldet, aber das Finanzamt kennt nicht alle ihre sonstigen absetzbaren Ausgaben.

Auch wenn schon eine automatische Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt durchgeführt wurde, können sie weiterhin innerhalb von fünf Jahren den Steuerausgleich selbst beantragen.

Es lohnt sich also, selbst eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen.

 

 

Machen Sie die Arbeitnehmerveranlagung.

 

Sie kann beim zuständigen Finanzamtstandort abgegeben werden – und zwar für die letzten 5 Jahre.

 

Wussten Sie, dass – wenn kein oder nur ein geringes Einkommen bezogen wird, eine Steuergutschrift in Form der Erstattung oder einer SV-Rückerstattung kommen kann? Die Vergütung dieser Negativsteuer erfolgt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung.

 

Ebenfalls zu einer (Teil)Vergütung der Lohnsteuer kommt es zum Beispiel in folgenden Fällen:

 

 

Nutzen Sie den Vorteil der  Veranlagung via Internet! Sie können sich das Ergebnis der Veranlagung vorab berechnen lassen. Sollte es dabei zu einer Nachzahlung kommen, muss der Antrag nicht eingereicht (Übermittlung an das Finanzamt) werden – das gilt jedoch nur, wenn es keine Pflichtveranlagung gibt! Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie zeitgleich mehrere Dienstverhältnisse hatten.

 

Wenn Sie einmal die Zugangskennung im System Finanz-Online (Teilnehmer-ID, Benutzer-ID und PIN) anfordern, können Sie jedes Jahr bequem Ihren Steuerausgleich per Mausklick erledigen (die Zugangskennung bitte immer aufbewahren!).

Alternativ können Sie sich auch mit ihrer ID Austria einloggen.

 

 

Hier die 10 Schritte für Ihre Brieftasche:

 

Die  Formulare finden Sie online unter www.bmf.gv.at („L1“ eingeben), ins finanzonline kommen sie finanzonline.bmf.gv.at !

 

 

1. Persönliche Daten

Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten ein: Name, Versicherungsnummer, Adresse, Familienstand, Kontonummer, …

 

 

2. Bezugs-, Pensionsauszahlende Stellen

Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Sollten Sie im betreffenden Kalenderjahr Krankengeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe oder Bezüge des Insolvenzausfallsgeldfonds erhalten haben, dann kreuzen Sie dies an.

 

 

3. Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag / Pensionistenabsetzbetrag

Alleinverdiener sind Sie, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr

mehr als 6 Monate verheiratet waren und nicht getrennt gelebt haben oder in einer Lebensgemeinschaft lebten, für mindestens 1 Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen und der Partner nicht mehr als EUR 6.937,- jährlich verdient hat (Wert 2024).

 

Alleinerzieher sind Sie, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr

mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe- / Lebensgemeinschaft lebten und  für mindestens 1 Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen haben.

 

Sie sind entweder Alleinverdiener oder Alleinerzieher. Beide Absetzbeträge gleichzeitig können Sie nicht in Anspruch nehmen.

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB) muss – auch wenn er bereits bei der Lohnverrechnung während des Jahres berücksichtigt wurde – in der Arbeitnehmerveranlagung nochmals angekreuzt werden!

 

SLT-TIPP: Auch wenn Sie im Antragsjahr nichts verdient haben, aber für mindestens
1 Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe erhalten haben, können Sie sich den AVAB/AEAB in der Höhe von EUR 572,- jährlich (Wert 2024) für 1 Kind in Form der so genannten Negativsteuer auszahlen lassen.  Je nach Anzahl der Kinder erhöht sich der Betrag wie folgt:

 

AVAB / AEAB

Kinderzuschlag pro Kind

Absetzbetrag inkl. Kinderzuschlag

1 Kind

EUR 572,-

2 Kinder

+ EUR 205,- (2. Kind)

EUR 774,-

3 Kinder

+ EUR 205,- (2. Kind)

+ EUR 255,- (3. und jedes weitere Kind)

EUR 1029,-

 

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn ihre Pensionseinkünfte nicht mehr als EUR 23.043,- betragen, und ihr (Ehe-)Partner höchstens EUR 2.545,- (Werte 2024) an Einkünfte erzielt.

 

4. Kinder

Tragen Sie hier die Anzahl der Kinder ein, für die Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben.

Für jedes Kind ist eine Beilageformular L1k auszufüllen.

Im Formular L1k ist auch anzugeben, ob der Familienbonus Plus zwischen den Eltern aufgeteilt wird oder nur von einem Elternteil bezogen wird.

Der Familienbonus Plus beträgt für Kinder bis 18 Jahre 2.000 Euro pro Jahr und Kind. Wenn nach dem 18. Geburtstag weiter Familienbeihilfe bezogen wird, besteht noch Anspruch auf 700 Euro Familienbonus Plus.

Der Familienbonus Plus reduziert direkt die zu zahlende Einkommensteuer, aber höchstens auf null Euro.

 

 

5. Mehrkindzuschlag

Bei mehr als 2 Kindern steht ihnen bei Bezug der Familienbeihilfe ein Mehrkindzuschlag von EUR 23,30 monatlich für das dritte und jedes weitere Kind zu. Der Mehrkindzuschlag wird immer für das nächstfolgende Jahr ausbezahlt und das Familieneinkommen darf EUR 55.000,00 nicht übersteigen. Voraussetzung ist zudem zeitweiser Bezug von Familienbeihilfe für mindestens 3 Kinder im vorangegangenen Jahr.

 

 

6. Unterhaltsabsetzbetrag (Alimente)

Wenn Sie für ein Kind Unterhalt zahlen, das nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und für das Sie keine Familienbeihilfe beziehen, erhalten Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag gestaffelt pro Kind. Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt EUR 35,- bis EUR 69,- pro Monat und Kind. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur für die Monate zu, für die auch Unterhalt bezahlt wurde. Außerdem steht dieser nur dann in voller Höhe zu, wenn die Höhe des Unterhalts behördlich vereinbart wurde. Wenn Unterhaltshöhe zwischen den Elternteilen frei vereinbart wurde, darf der jeweilige Regelbedarfssatz nicht unterschritten werden. Ansonsten steht dieser nur aliquot zu.

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist am Beilageformular L1k einzutragen.

 

 

7. Sonderausgaben

Neben den grundsätzlich automatisch erfassten Spenden sind noch weitere Sondersausgaben steuerlich absetzbar:

 

8. Werbungskosten

Sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen unselbständigen Tätigkeit stehen. Wenn sie nicht direkt bei der Lohnabrechnung berücksichtigt wurden können Sie sie bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen:

 

Für einige Berufsgruppen sind pauschalierte Werbungskosten vorgesehen. Sie können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen im Wege der Arbeitnehmer/innenveranlagung geltend gemacht werden (Bspw. Journalisten/innen, Musiker/innen, Forstarbeiter/innen, Hausbesorger/innen, Vertreter/innen,…).

 

 Homeoffice

Hinweis: Ab 2025 wird die Homeoffice-Pauschale in eine Telearbeits-Pauschale erweitert. Es kommt nur zu einer Ausweitung der Örtlichkeiten an denen Telearbeit erbracht werden kann.

 

Es ist notwendig, die Art und Höhe der Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Fahrtenbuch) bei Nachfragen des Finanzamts belegen zu können. Bewahren Sie diese Belege daher ebenfalls 7 Jahre auf.

 

9. Außergewöhnliche Belastungen

sind nicht alltägliche Ausgaben und Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen.

 

Außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt):

Diese Kosten wirken sich nur aus, wenn sie den Selbstbehalt in Summe überschreiten:

 

 

 

Der Selbstbehalt beträgt grundsätzlich bei einem Einkommen von:

 

Höchstens EUR 7.300 6 % des Jahreseinkommens
Mehr als EUR 7.300 8 % des Jahreseinkommens
Mehr als EUR 14.600 10 % des Jahreseinkommens
Mehr als EUR 36.400 12 % des Jahreseinkommens

 

In der Arbeitnehmerveranlagung werden die tatsächlichen Kosten angeführt. Die Berechnung des Selbstbehaltes wird vom Finanzamt durchgeführt.

 

 

Außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt):

 

Katastrophenschäden

Darunter fallen insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-  und Schneekatastrophenschäden sowie Sturmschäden.

Abzugsfähig sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen sind nicht absetzbar.

 

Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung:

Können Sie ab einer 25%igen Erwerbsminderung geltend machen – grundsätzlich auch für den (Ehe-) Partner, wenn Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.

Ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, wenn dieser Einkünfte von höchstens 6.937 Euro (Wert 2024) erzielt.

Aufwendungen werden mit einem Freibetrag abgegolten. Wenn ganzjährig Pflegegeld bezogen wurde, steht der Pauschalbetrag nicht zu.

 

Zusätzlich absetzbar sind Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel. Außerdem gibt es Pauschalbeträge bei Diätverpflegung und – bei Gehbehinderung – für das eigene Kfz oder für Taxikosten.

 

Grad der Behinderung Jahresfreibetrag
25% – 34% EUR 124,-
35% – 44% EUR 164,-
45% – 54% EUR 401,-
55% – 64% EUR 486,-
65% – 74% EUR 599,-
75% – 84% EUR 718,-
85% – 94% EUR 837,-
Ab 95% EUR 1198,-

 

Der Grad der Behinderung muss mit einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen werden.

 

Außergewöhnliche Belastungen für Kinder:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Der  Pauschalbetrag  beträgt EUR 110,- pro angefangenem Monat der Berufsausbildung.

 

Aufwendungen für behinderte Kinder: ab 25% Behinderung Pauschalbetrag je nach Grad der Behinderung.

 

Allerdings steht für Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe, gemäß der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen zur Abgeltung von Mehraufwendungen, ein monatlicher pauschaler Freibetrag iHv EUR 262,- vermindert um allfällige Pflegegeldleistungen, zu. Das sind EUR 3.144,- pro Jahr!!

Zusätzlich absetzbar: Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel; Zusätzlich Pauschalbeträge bei Diätverpflegung.

Unter 25% Behinderung werden nur tatsächliche Kosten (abzüglich Pflegegeld) berücksichtigt, die den Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen übersteigen.

 

 

10. Online abschicken / Unterschreiben und ab die Post

Wenn Sie das Formular vollständig ausgefüllt haben, tragen Sie das Datum ein und unterschreiben Sie den Antrag. Entweder Sie geben den Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung bei Ihrem Finanzamt ab oder Sie schicken ihn zur Sicherheit eingeschrieben.

Nach Anmeldung beim Finanzamt können sie den Antrag auch per Internet stellen. Unter www.bmf.gv.at geben Sie alle erforderlichen Daten ein und lassen sich die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr berechnen.

Belege brauchen Sie nicht mitzusenden, müssen jedoch 7 Jahre lang aufbewahrt werden!

 

 

SLT-TIPP: Sollte sich auf Grund des Steuerbescheides eine Nachzahlung ergeben, können Sie den Antrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids in Form einer Beschwerde zurückziehen.

Das gilt aber nur, wenn es keine Pflichtveranlagung war.

 

 

Hinweis: Alle Angaben und Zahlenwerte beziehen sich auf die Arbeitnehmerveranlagung des Kalenderjahres 2024. Stand 01/2025. Haftung ausgeschlossen.

 

 

 

 

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by Dominik Stegmayer

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Partner in allen steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Unternehmensbereichen. [A 1160 Wien, Thaliastraße 85]

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