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Machen Sie die Arbeitnehmerveranlagung.
Holen sie sich ihr Geld zurück.

Arbeitnehmerveranlagung

Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2017

Ein Service von Siart Lipkovich + Team

 

Holen Sie sich Ihr Geld zurück – schenken Sie keinen Steuer-Euro her.

 

Machen Sie die Arbeitnehmerveranlagung.

 

Sie kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt abgegeben werden – und zwar für die letzten 5 Jahre.

 

Wussten Sie, dass – wenn kein oder nur ein geringes Einkommen bezogen wird, kann eine Steuergutschrift in Form der Erstattung oder zu einer SV-Rückerstattung kommen. Die Vergütung dieser Negativsteuer erfolgt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung.

 

Ebenfalls zu einer (Teil)Vergütung der Lohnsteuer kommt es zum Beispiel in folgenden Fällen:

 

 

Nutzen Sie den Vorteil der Veranlagung via Internet! Sie können sich das Ergebnis der Veranlagung vorab berechnen lassen. Sollte es dabei zu einer Nachzahlung kommen, muss der Antrag nicht eingereicht (Übermittlung an das Finanzamt) werden – das gilt jedoch nur, wenn es keine Pflichtveranlagung gibt! Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie zeitgleich mehrere Dienstverhältnisse haben.

 

Wenn Sie einmal die Zugangskennung im System Finanz-Online
(Teilnehmer-ID, Benutzer-ID und PIN) anfordern, können Sie jedes Jahr bequem Ihren Steuerausgleich per Mausklick erledigen (die Zugangskennung bitte immer aufbewahren!).

 

Alternativ können Sie die e-card auch bei einer Registrierungsstelle freischalten lassen. Nähere Informationen und die Registrierungsstellen finden Sie unter https://www.a-trust.at/e-card und unter http://www.buergerkarte.at

 

 

Hier die 10 Schritte für Ihre Brieftasche:

 

Die  Formulare finden Sie online unter www.bmf.gv.at („L1“ eingeben), ins finanzonline kommen sie finanzonline.bmf.gv.at !

 

 

1. Persönliche Daten

Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten ein: Name, Versicherungsnummer, Adresse, Familienstand, Kontonummer, …

 

 

2. Bezugs-, Pensionsauszahlende Stellen

Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Sollten Sie im betreffenden Kalenderjahr Krankengeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe oder Bezüge des Insolvenzausfallsgeldfonds erhalten haben, dann kreuzen Sie dies an.

 

 

3. Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag / Pensionistenabsetzbetrag

Alleinverdiener sind Sie, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr

mehr als 6 Monate verheiratet waren und nicht getrennt gelebt haben oder in einer Lebensgemeinschaft lebten, für mindestens 1 Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen und der Partner nicht mehr als EUR 6.000,- jährlich verdient hat.

 

Alleinerzieher sind Sie, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr

mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe- / Lebensgemeinschaft lebten und  für mindestens 1 Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen haben.

 

Sie sind entweder Alleinverdiener oder Alleinerzieher. Beide Absetzbeträge gleichzeitig können Sie nicht in Anspruch nehmen.

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB) muss – auch wenn er bereits bei der Lohnverrechnung während des Jahres berücksichtigt wurde – in der Arbeitnehmerveranlagung nochmals angekreuzt werden!

 

SLT-TIPP: Auch wenn Sie im Antragsjahr nichts verdient haben, aber für mindestens
1 Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe erhalten haben, können Sie sich den AVAB/AEAB in der Höhe von EUR 494,- jährlich für 1 Kind in Form der so genannten Negativsteuer auszahlen lassen.  Je nach Anzahl der Kinder erhöht sich der Betrag wie folgt:

 

AVAB / AEAB

Kinderzuschlag pro Kind

Absetzbetrag inkl. Kinderzuschlag

1 Kind

EUR 130,-

EUR 494,-

2 Kinder

EUR 130,- (1. Kind)

+ EUR 175,- (2. Kind)

EUR 669,-

3 Kinder

EUR 130,- (1. Kind)

+ EUR 175,- (2. Kind)

+ EUR 220,- (3. Kind)

EUR 889,-

 

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn ihre Pensionseinkünfte nicht mehr als EUR 19.930,- betragen, und ihr (Ehe-)Partner höchstens EUR 2.200,- an Einkünfte erzielt.

 

4. Kinder

Tragen Sie hier die Anzahl der Kinder ein, für die Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben.

 

Kinderfreibetrag

Für Kinder, für die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde, steht dieser Freibetrag in Höhe von EUR 440 jährlich zu. Wenn beide Elternteile den Kinderfreibetrag geltend machen, beträgt der Freibetrag pro Elternteil EUR 300,-.

Ein nicht haushaltszugehöriger Elternteil, dem der Unterhaltsabsetzbetrag im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate zusteht, ist hinsichtlich des Kinderfreibetrages in der Höhe von EUR 300 anspruchsberechtigt. (= Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind)

Hat nur ein Elternteil ein so hohes Einkommen, dass Lohnsteuer abgezogen wird, ist es empfehlenswert, dass dieser den gesamten Freibetrag von EUR 440 geltend macht!

Verdienen beide Elternteile so viel, dass jeder Lohnsteuer bezahlt und sich der Kinderfreibetrag bei jedem Ehegatten steuerlich auswirkt, ist es günstiger, wenn beide den Kinderfreibetrag von EUR 300,– beantragen.

Für den Kinderfreibetrag ist das Formular L1k auszufüllen.

 

SLT-TIPP: Halten Sie die e-card Ihrer Kinder griffbereit. Denn Sie brauchen auch die Kennnummer der europäischen Krankenversicherungskarte. Diese finden Sie auf der Rückseite der e-card unter Punkt 8.

Für Unterhaltsleistungen bei im Ausland lebenden Kindern ist ebenfalls das Formular L1k zu verwenden!

 

 

5. Mehrkindzuschlag

Bei mehr als 2 Kindern steht ihnen bei Bezug der Familienbeihilfe ein Mehrkindzuschlag von EUR 20,- monatlich für das dritte und jedes weitere Kind zu. Der Mehrkindzuschlag wird immer für das nächstfolgende Jahr ausbezahlt und das Familieneinkommen darf EUR 55.000,00 nicht übersteigen. Voraussetzung ist zudem zeitweiser Bezug von Familienbeihilfe für mindestens 3 Kinder im vorangegangenen Jahr.

 

 

6. Unterhaltsabsetzbetrag (Alimente)

Wenn Sie für ein Kind Unterhalt zahlen, das nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und für das Sie keine Familienbeihilfe beziehen, erhalten Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag gestaffelt pro Kind. Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt EUR 29,20 bis EUR 58,40 pro Monat und Kind. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur für die Monate zu, für die auch Unterhalt bezahlt wurde. Außerdem steht dieser nur dann in voller Höhe zu, wenn die Höhe des Unterhalts behördlich vereinbart wurde. Wenn Unterhaltshöhe zwischen den Elternteilen frei vereinbart wurde, darf der jeweilige Regelbedarfssatz nicht unterschritten werden. Ansonsten steht dieser nur aliquot zu.

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist am Beilageformular L1k einzutragen.

 

 

7. Kinderbetreuungskosten

Die Kosten für die Betreuung von Kindern unter 10 Jahren sind bis maximal EUR 2.300 pro Kind und Jahr absetzbar.

 

Folgende Voraussetzungen sind dabei zu beachten:

 

8. Sonderausgaben

Topfsonderausgaben:

Eine Topfsonderausgabenpauschale wird – unabhängig davon ob Sonderausgaben anfallen oder nicht – in Höhe von EUR 60,- jährlich abgezogen.

 

Wenn Sie für sich, Ihren Ehepartner oder Ihr Kind (für das Sie Familienbeihilfe beziehen) Kranken-, Unfall-, Renten- oder Lebensversicherungen bezahlen, oder Schulzeiten nachkaufen sind das Topfsonderausgaben.

Sie können diese Ausgaben geltend machen und bekommen dafür Geld zurück.

 

Wohnraumschaffungs-/Wohnraumsanierungskosten sowie dafür verwendete Kreditrückzahlungen, wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen oder die Bauausführung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde – ist dann letztmalig im Jahr 2020 zu berücksichtigen.

Wichtig: Bei der Wohnraumsanierung sind – im Gegensatz zur Wohnraumschaffung – lediglich Rechnungen eines befugten Unternehmers zulässig (Material und Montage). Auch diese Ausgaben gehören zu den Topfsonderausgaben.

 

Topfsonderausgaben wirken sich steuerlich nur aus, wenn diese höher als EUR 240,- im Jahr sind.

Liegt der Betrag darunter, wird er nicht berücksichtigt. Die Höchstgrenze hängt davon ab, ob Sie allein, mit Partner, mit oder ohne Kind leben. Wenn der zusätzliche Topfsonderausgabenerhöhungsbetrag bei mindestens 3 Kindern beansprucht wird, muss das Auswahlfeld angekreuzt werden.

Die innerhalb des persönlichen Höchstbetrages ausgegebene Summe wird geviertelt („Sonderausgabenviertel“).  Der so errechnete Betrages wirkt sich unter Berücksichtigung der Sonderausgabenpauschale (EUR 60,-) steuermindernd aus.

 

Weitere Sonderausgaben, welche jedenfalls Ihre Steuerbemessungsgrundlage senken:

 

Kirchenbeiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind bis höchstens EUR 400,- jährlich absetzbar. Bis zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 ist der Zahlungsnachweis ausreichend, ab der Arbeitnehmerveranlagung 2017 ist der Kirchenbeitrag nur dann absetzbar, wenn dieser auch an das Finanzamt gemeldet worden ist. Es findet sodann eine direkte Übermittlung durch die Organisation an die Finanzverwaltung statt, wenn Sie der Organisation Vor- und Zuname, sowie Geburtsdatum bekannt gegeben haben.

 

Spenden an begünstigte Vereine oder Organisationen stellen ebenfalls Sonderausgaben dar und sind bis höchstens 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres absetzbar. Bis zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 ist der Zahlungsnachweis ausreichend, ab der Arbeitnehmerveranlagung 2017 ist die Spende nur dann absetzbar, wenn diese auch an das Finanzamt gemeldet worden ist. (Zahlungsbestätigungen und Belege aufheben) Es findet sodann eine direkte Übermittlung an die Finanzverwaltung statt, wenn Sie der Organisation Vor- und Zuname, sowie Geburtsdatum bekannt gegeben haben.

 

Steuerberatungskosten sind in unbeschränkter Höhe absetzbar!

 

SLT-TIPP: Sonderausgaben werden nur in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie bezahlt wurden. Sollten die Kosten in einem Jahr voraussichtlich höher sein als der jeweilige Höchstbetrag, kann man versuchen, mit Akontozahlungen die Kosten auf zwei Jahre aufzuteilen. Es ist auch möglich bspw. Einmalprämien von Versicherungen im Jahr des Einmalerlages auf zehn Jahre aufzuteilen, um den Höchstbetrag besser nutzen zu können.

 

Auch die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten stellen Sonderausgaben dar.

 

NEU ab 2017:

Sonderausgaben (vor allem Spenden, der Kirchenbeitrag und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten) findet für Zahlungen ab dem Jahr 2017 ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung statt, sofern Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum der entsprechenden Organisation bekannt geben wurden.

Die Beträge werden jedoch nicht automatisch – ohne Steuerveranlagung – gutgeschrieben! Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung möglich:

 

 

9. Werbungskosten

Sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen,
wenn sie nicht bei der Lohnabrechnung berücksichtigt wurden:

 

 

Andere Werbungskosten

wirken sich aus, wenn sie in Summe höher sind als die Werbungskostenpauschale von EUR 132,- jährlich. Sind sie niedriger, werden sie bereits bei jedem Arbeitnehmer durch das Werbungskostenpauschale in der Lohnverrechnung berücksichtigt:

 

 

Für einige Berufsgruppen sind pauschalierte Werbungskosten vorgesehen. Sie können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen im Wege der Arbeitnehmer/innenveranlagung geltend gemacht werden (Bsp. Journalisten/innen, Musiker/innen, Forstarbeiter/innen, Hausbesorger/innen, Vertreter/innen,…).

 

10. Außergewöhnliche Belastungen

sind nicht alltägliche Ausgaben und Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen.

 

Außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt):

Diese Kosten wirken sich nur aus, wenn sie den Selbstbehalt in Summe überschreiten:

 

 

 

Der Selbstbehalt beträgt grundsätzlich bei einem Einkommen von:

 

Höchstens EUR 7.300 6 % des Jahreseinkommens
Mehr als EUR 7.300 8 % des Jahreseinkommens
Mehr als EUR 14.600 10 % des Jahreseinkommens
Mehr als EUR 36.400 12 % des Jahreseinkommens

 

In der Arbeitnehmerveranlagung werden die tatsächlichen Kosten angeführt. Die Berechnung des Selbstbehaltes wird vom Finanzamt durchgeführt.

 

 

Außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt):

 

Katastrophenschäden

Darunter fallen insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-  und Schneekatastrophenschäden sowie Sturmschäden.

Abzugsfähig sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen sind nicht absetzbar.

 

Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung:

Können Sie ab einer 25%igen Erwerbsminderung geltend machen – grundsätzlich auch für den (Ehe-) Partner, wenn Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.

Ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, wenn dieser Einkünfte von höchstens 6.000 Euro erzielt.

Aufwendungen werden mit einem Freibetrag abgegolten. Wenn ganzjährig Pflegegeld bezogen wurde, steht der Pauschalbetrag nicht zu.

 

Zusätzlich absetzbar sind Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel. Außerdem gibt es Pauschalbeträge bei Diätverpflegung und – bei Gehbehinderung – für das eigene Kfz oder für Taxikosten.

 

Grad der Behinderung Jahresfreibetrag
25% – 34% EUR 75,-
35% – 44% EUR 99,-
45% – 54% EUR 243,-
55% – 64% EUR 294,-
65% – 74% EUR 363,-
75% – 84% EUR 435,-
85% – 94% EUR 507,-
Ab 95% EUR 726,-

 

Der Grad der Behinderung muss mit einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen werden.

 

Außergewöhnliche Belastungen für Kinder:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Der  Pauschalbetrag  beträgt EUR 110,- pro angefangenem Monat der Berufsausbildung.

 

Aufwendungen für behinderte Kinder: ab 25% Behinderung Pauschalbetrag je nach Grad der Behinderung.

 

Allerdings steht für Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe, gemäß der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen zur Abgeltung von Mehraufwendungen, ein monatlicher pauschaler Freibetrag iHv EUR 262,- vermindert um allfällige Pflegegeldleistungen, zu. Das sind EUR 3.144,- pro Jahr!!

 

Zusätzlich absetzbar: Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel; Zusätzlich Pauschalbeträge bei Diätverpflegung.

Unter 25% Behinderung werden nur tatsächliche Kosten (abzüglich Pflegegeld) berücksichtigt, die den Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen übersteigen.

 

 

Online abschicken / Unterschreiben und ab die Post

Wenn Sie das Formular vollständig ausgefüllt haben, tragen Sie das Datum ein und unterschreiben Sie den Antrag. Entweder Sie geben den Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt ab oder Sie schicken ihn zur Sicherheit eingeschrieben.

Nach Anmeldung beim Finanzamt können sie den Antrag auch per Internet stellen. Unter www.bmf.gv.at geben Sie alle erforderlichen Daten ein und lassen sich die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr berechnen.

Belege brauchen Sie nicht mitzusenden, müssen jedoch 7 Jahre lang aufbewahrt werden!

 

 

SLT-TIPP: Sollte sich auf Grund des Steuerbescheides eine Nachzahlung ergeben, können Sie den Antrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids in Form einer Beschwerde zurückziehen.

Das gilt aber nur, wenn es keine Pflichtveranlagung war.

 

 

Hinweis: Alle Angaben und Zahlenwerte beziehen sich auf die Arbeitnehmerveranlagung des Kalenderjahres 2017. Stand 08/2018. Haftung ausgeschlossen.

 

 

Ausblick: Familien Bonus Plus

Ab 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den derzeitigen Kinderfreibetrag und reduziert unmittelbar die Steuerlast – und nicht nur die Steuerbemessungsgrundlage – um bis zu EUR 1.500,- pro Kind und Jahr. Dieser kann entweder über die Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen werden (Formular E 30 ab Dezember 2018 abzugeben), oder über die Steuererklärung geltend gemacht werden.

Der Familienbonus Plus kann entweder von einem Elternteil bezogen oder unter den Eltern aufgeteilt werden und steht so lange zur Verfügung, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

 

 

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by Dominik Stegmayer

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