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Für Selbständige besteht nach dem GSVG grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mitunter bleiben aber in einem früheren Angestelltenverhältnis erworbene Anspruchszeiten erhalten und erzeugen so einen (zumindest kurzen) Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Bedingung für den Arbeitslosengeldbezug ist immer die Zurücklegung oder Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung!
Wenn zB bei freien Berufen kein Gewerbeschein existiert, muss zumindest eine Ruhendmeldung an das Finanzamt erfolgen.
Erst danach kann ein Antrag beim AMS gestellt werden.
Zuletzt besteht noch die Möglichkeit, – nach weitgehendem Aufbrauchen der Ersparnisse – einen Antrag auf Sozialhilfe/Mindestsicherung (in Wien derzeit 917 Euro pro Monat für Alleinstehende) zu stellen.
Dabei ist eine Darstellung der finanziellen Situation und der Einkünfte erforderlich.
Der Antrag auf Sozialhilfe ist auch für Selbständige möglich.
Hinweis: Es besteht keine Verpflichtung für Unternehmer, sich in einer Notsituation aus übertriebenem Stolz über Gebühr zu verschulden…
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