Bei der Kommanditgesellschaft gründen mindestens zwei Personen (juristische oder natürliche) gemeinsam eine Gesellschaft, die dann als Unternehmen tätig wird. Die Gründung erfolgt mittels Gesellschaftsvertrag.
Mindestkapital gibt es keines, hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur GmbH.
Personengesellschaften müssen immer eine/n gewerberechtliche/n Geschäftsführer/in bestellen, um ein Gewerbe ausüben zu können.
Die Kommanditgesellschaft ist selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Die Gesellschafter müssen ihren anteiligen Gewinn zu ihren übrigen Einkünften hinzurechnen und mittels Einkommensteuererklärung versteuern. Sie unterliegen dabei genauso wie Einzelunternehmer der Einkommensteuer.
Im Unterschied zur Offenen Gesellschaft gibt es bei der Kommanditgesellschaft zwei Arten von Haftungstypen bei ihren Gesellschaftern:
Vor- und Nachteile:
– Zusammenarbeit: Arbeits-/Gewinnteilung
– Verwertung des Verlustanteils/Ausgleich mit anderen Einkünften der Gesellschafter.
– Gewerberechtsinhaber kann vollhaftender Gesellschafter oder hauptberuflicher Dienstnehmer (Beschäftigungsausmaß mind. halbe Normalarbeitszeit) sein.
– Kein Mindestkapital
– In der Regel Kollektiventscheidungen
– Unbeschränkte Haftung der Komplementäre
– Die Vertragsgestaltung ist wichtig, insbesondere Beteiligung am Firmenwert sowie Gewinnverteilung; (Vorab)Vergütung für Arbeitseinsatz und Kapital müssen klar geregelt sein.
Kommanditgesellschaft | im Überblick |
Gesellschafter: | Mindestens Zwei Personen (natürliche oder juristische) |
Haftung: | Komplementär haftet voll, auch mit Privatvermögen Kommanditist nur mit der Hafteinlage (theoretisch 1 Euro möglich) |
Gründungskosten: | Mittel (Vertragserrichtung, Firmenbucheintragung, Gewerbeanmeldung, Gebührenpflicht) |
Laufende Kosten: | Gering bis Mittel |
Kapitalausstattung: | Nach Vereinbarung bzw. Bedarf |
Rechnungswesen: | Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wenn der Umsatz unter 700.000 Euro liegt, darüber Bilanzierung. |
Sozialversicherung: | GSVG-Pflicht beim Komplementär; Kommanditist ist auch GSVG-pflichtig, wenn er im Unternehmen aktiv tätig ist, bei Arbeitsverhältnis u.U. ASVG-pflichtig. Wenn er nur Kapitalgeber ist, besteht keine Sozialversicherungspflicht; keine Befreiungsmöglichkeitbei Kleinstgewinnen und wenig Umsatz |
Steuer: | Einkommensteuer beim Gesellschafter, progressiver (= ansteigender) Steuersatz; Jeder Gesellschafter ist mit seinem Gewinnanteil steuerpflichtig. Immer Vollausschüttung (zumindest fiktiv). Die Gesellschaft selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig. |
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