nach oben!

Ab 15.000 Euro Jahresumsatz und 7.500 Euro Barumsatz
(Hinweis: diese Kassa wird technisch nicht geeignet sein)

Registrierkasse

„G‘scheiter rechtzeitig in eine Registrierkasse investieren, als eine finanzstrafrechtliche Ordnungswidrigkeit zu riskieren.“

 

Jeder, der ab dem 1.1.2016 einen Jahresumsatz von insgesamt 15.000,00 Euro UND Barumsätze in Höhe von mindestens 7.500,00 Euro aufweist, ist verpflichtet, „alle Bareinnahmen“ mit einer Registrierkasse „einzeln zu erfassen.“ (§ 131b Abs 1 Z 1 und Z 2 BAO).

 

Ist „Barumsatz“ gleich „Bareinnahme“?

Vorsicht ist bei den Begrifflichkeiten der gesetzlichen Bestimmungen der BAO geboten. Laut gesetzlichen Bestimmungen sind Barumsätze Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung wiederum gelten neben Zahlungen mit Bargeld auch Zahlungen mit Bankomatkarte und Kreditkarte (bzw ähnliche elektronische Zahlungsformen) sowie Barschecks und von Unternehmen ausgegebene Gutscheine/Bons/Geschenkmünzen und dergleichen (§ 131b Abs 1 Z 3 BAO). Wird hingegen per Erlagschein oder E-Banking bezahlt, so liegt kein Barumsatz vor.

Bei Barumsätzen benötigt es immer einen Beleg mit bestimmten Inhalten, der dem Kunden ausgehändigt werden muss.

 

Strafrahmen

Die generelle Nichtverwendung einer Registrierkasse wird jedenfalls als Finanzordnungswidrigkeit geahndet (§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG). Das bedeutet, verletzten Sie die Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Aufzeichnungen, muss man (AUCH WIEDERHOLT!) mit einer Geldstrafe in Höhe bis zu EUR 5.000,00 rechnen. Seit 1.1.2017 muss die Registrierkasse zusätzlich mit einer Sicherungseinrichtung versehen werden, die vor Manipulationen schützen soll. Genügt die Registrierkasse ab diesem Zeitpunkt nicht den technischen und gesetzlichen Anforderungen wird dies ebenfalls als Finanzordnungswidrigkeit (§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG) mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,00 geahndet.

 

Die Nichtverwendung einer Registrierkasse führt aber auch dazu, dass die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen iSd § 163 BAO nicht zutrifft. Eine Schätzung der Abgabenbehörde aufgrund formeller Mängel iSd § 184 BAO kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die „Grundlagen für die Abgabenerhebung“ nicht ermittelt oder berechnet werden können, etwa dann, wenn die formellen Mängel so gravierend sind, dass die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen sind.

 

Vorteile

Da die Anschaffung/Umrüstung meist ohnedies zu erfolgen hat, sollten Sie die Möglichkeit nutzen, die Registrierkasse in Ihr internes Kontrollsystem miteinzubeziehen. So können Sie eine Sicherung der Geldflüsse gewährleisten und bspw Nichtbonierungen durch Mitarbeiter entgegenwirken. Neben besseren Kontrollfunktionen bietet eine Registrierkasse aber auch die Möglichkeit tiefere Informationen aus den Daten Ihres Rechnungswesens zu erhalten.

 

Neben der Beleg- Rechnungserstellung können zB  in einer Registrierkasse mehrere Preise zu einem Produkt hinterlegt werden und diese entsprechend betitelt oder ergänzt werden. So lassen sich beispielsweise einfach Happy Hour-Preise für Cocktails verrechnen und nachvollziehen Der Gastwirt erhält dabei detaillierte Aufzeichnungen über das Konsumverhalten seiner Gäste und kann so den Verkauf der Produkte mit den besten Deckungsbeiträgen steuern, sowie bei Bedarf nachkalkulieren und an die Nachfrage der Gäste anpassen. Mehr dazu.

 

Reden Sie mit uns!

Gemeinsam können wir die erforderlichen Abstimmungen durchführen, damit Sie die Registrierkasse zusammen mit Ihrem Warenwirtschaftssystem nutzen und den ökonomischen Effekt bestmöglich ausreizen können.

 

print this pageDiese Seite ausdrucken

Interessant? Bitte weitersagen!

SLT Siart Lipkovich + Team GmbH & Co KG

 

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

 

Thaliastraße 85

1160 Wien

 

Telefon: +43 (1) 493 13 99

Fax: +43 (1) 493 13 99 – 38

Email: slt@slt.at

Web: www.slt-steuerberatung.at

fb: www.facebook.com/siartlipkovichteam

 

kontakt | english | suche | mobile version | sitemap | impressum - datenschutz - haftung

 

 

 

by Dominik Stegmayer

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Partner in allen steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Unternehmensbereichen. [A 1160 Wien, Thaliastraße 85]

### hidden sitemap