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Wie muss eine korrekte Rechnung aussehen?
Welche Informationen muss ein Beleg bei Barumsätzen enthalten?

Rechnungsmerkmale und Barbelege

RechnungsmerkmaleMusterrechnungenBarbelege

 

Rechnungsmerkmale

 

Rechnungen müssen bestimmte Informationen enthalten, um abgabenrechtlich in Ordnung zu sein. Und nur ordnungsgemäße Rechnungen berechtigen den Rechnungsempfänger auch zum etwaigen Vorsteuerabzug.

Das klingt technisch, ist aber wichtig. Schließlich wollen Sie nicht, dass Ihre Kunden 20% mehr zahlen als ausgemacht, nur weil die von Ihnen ausgestellte Rechnung vom Finanzamt nicht akzeptiert wird.

 

Damit eine Rechnung dem Umsatzsteuergesetz entspricht, muss sie die folgenden Rechnungsmerkmale enthalten. Je nach Rechnungshöhe sind dabei mehr oder weniger Angaben notwendig.

 

Rechnungsbetrag bis 400,00 Euro (netto)
  1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  2. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
  3. Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
  4. Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung/sonstige Leistung in einer Summe
  5. Steuersatz
  6. Ausstellungsdatum
Rechnungsbetrag über 400,00 Euro (netto)
  1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenständ bzw. Art und Umfang der Leistungen
  4. Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
  5. Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung und der an zuwendende Steuersatz bzw. bei Steuerbefreiung einen Hinweis auf diese
  6. der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag
  7. Ausstellungsdatum
  8. Fortlaufende Nummer
  9. Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Ausstellers der Rechnung
Rechnungsbetrag über 10.000,00 Euro (netto)

Zusätzlich:

10. Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Rechnungsempfängers

 

Unternehmensrechtliche Vorschriften

Gemäß Unternehmensrecht müssen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) folgende Angaben auf ihren Geschäftspapieren machen:

 

Musterrechnungen

 

 

 

 

 

Barbelege

 

Belegerteilungspflicht

Seit 2016 müssen Unternehmer bei Barzahlungen einen Beleg ersztellen und dem Kunden aushändigen. Der Kunde muss diesen Beleg entgegennehmen und bis zum Verlassen des Geschäfts mitnehmen, es gibt für ihn aber keine Strafbestimmung.

Die Belegerteilungspflicht gilt unabhängig von der Registrierkassenpflicht und bereits ab dem ersten Barumsatz. Ausnahmen gibt es für Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze sowie bestimmte Automatenumsätze.

 

Inhalte des Belegs

 

Aufbewahrung des Belegs

Der Unternehmer muss eine Durchschrift oder eine elektronische Version des Belegs aufbewahren (7 Jahre).

 

 

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by Dominik Stegmayer

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Partner in allen steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Unternehmensbereichen. [A 1160 Wien, Thaliastraße 85]

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