Themen dieser Ausgabe:
Welchen Beitragspflichten unterliegt die Schnupperlehre?
Unter der Schnupperlehre versteht man berufspraktische Tage und individuelle Berufsorientierungstage, welche Schülerinnen oder Schülern die Möglichkeit bieten, den Arbeitsalltag bei potenziellen künftigen Arbeitgebern zu erfahren. Da im Rahmen der Schnupperlehre keine Arbeitsleistung geschuldet wird und dementsprechend keine Beitragspflichten ausgelöst werden, ist diese gegenüber anderen Tätigkeiten, wie Pflichtpraktika oder der Ferialarbeit, abzugrenzen. Charakteristische Merkmale der Schnupperlehre sind:
Es muss keine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorgenommen werden. Die Schülerin bzw. der Schüler unterliegt während der Schnupperlehre der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen oder Schüler.
Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit ergibt sich keine Lohnsteuerpflicht.
Im Rahmen der Schnupperlehre besteht weder Anspruch auf Entgelt laut Kollektivvertrag, noch gebührt Urlaubs-, Feiertags- oder Krankenentgelt. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge fallen nicht an.
Stand: 28. Juli 2022
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Erleichterte Absetzbarkeit von Öffi-Tickets auch für Selbständige
Nachdem für Arbeitnehmer bereits im letzten Jahr eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Öffi-Tickets in Kraft getreten ist, hat nun das Parlament im kürzlich beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 2022 auch eine neue pauschale Teilabsetzbarkeit von Öffi-Tickets für den Bereich der Betriebsausgaben normiert.
Als Betriebsausgaben gelten ab der Veranlagung 2022 explizit auch die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel (z. B. Klimaticket), soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.
Laut Erläuterungen zu dieser Gesetzesänderung sind Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sowie Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse für Einzelfahrten von dieser Pauschalregelung nicht erfasst. Es ist aber auch weiterhin möglich, die tatsächlichen Kosten für Netzkarten anzusetzen. In diesem Fall ist der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht muss für den Vorsteuerabzug die tatsächliche unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden. Gemischt genutzte Leistungen können jedoch zu 100 % dem Privatvermögen zugeordnet werden und kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. In diesem Fall sind ertragsteuerlich die Ausgaben inklusive Umsatzsteuer (brutto) maßgebend, sodass bei Inanspruchnahme der Pauschalregelung 50 % der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte inklusive USt als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Stand: 28. Juli 2022
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Wie wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt?
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die in Österreich seit 2019 geltende Indexierung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR/Schweiz aufhalten, nicht mit dem EU-Recht konform ist. Dies gilt auch für bestimmte familienbezogene Absetzbeträge.
Diese Indexierung bedeutet
als für jene Kinder, die sich in Österreich aufhalten.
Diese Regelung entfällt nun im Bereich der Familienbeihilfe und für den Kinderabsetzbetrag rückwirkend per 1.1.2019. Für Kinder, für die geringere Beihilfen bezogen wurden, kommt es zu einer automationsunterstützten Nachzahlung von Familienbeilhilfe und Kinderabsetzbetrag. Bei fehlenden Daten (z. B. keine aktuelle Kontonummer) kann ein Antrag gestellt werden. Familienbeihilfenbeträge und Kinderabsetzbeträge für Kinder, für die höhere Beihilfen geltend gemacht wurden, gelten bis zum 30.6.2022 als rechtmäßig zuerkannt und sind nicht zurückzubezahlen.
Auch für die familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Alleinverdiener-, Alleinerzieher, Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag und Kindermehrbetrag) entfallen die Bestimmungen der Indexierung. Wurden bei der Veranlagung 2019 – 2021 niedriger indexierte Beträge angewendet, so werden die Bescheide rückwirkend geändert und die Differenz wird überwiesen.
Die neue Regelung ist 2022 bereits in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen (bis spätestens 30.9.2022 ist eine Aufrollung durchzuführen). Bei höher indexierten Beträgen gelten die neuen Regelungen ganzjährig ab 2023. In der Lohnverrechnung müssen bis Juli 2022 die höher indexierten Beträge verwendet werden und danach die nicht indexierten Beträge. Auch bei der Veranlagung 2022 kommt es dann zu einer analogen Aufteilung.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen wurden im österreichischen Parlament bereits beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt war aber bei Onlinestellung noch abzuwarten.
Stand: 28. Juli 2022
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Neue Regelungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022
Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die steuerpflichtig sind, sofern der Veranlagungsfreibetrag von € 730,00 überschritten wird. Durch die gestiegenen Energiepreise wären viele private Photovoltaikbesitzer mit der Abgabe von Steuererklärungen konfrontiert.
Durch eine gesetzliche Änderung im Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.
Die Erläuterungen zur Gesetzesänderung führen dazu unter anderem aus, dass bei Überschreiten der 12.500 kWh eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommt (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.
Stand: 28. Juli 2022
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Neue Wege im Recruiting auf Grund des Fachkräftemangels
Auf Grund des sich mehr und mehr zuspitzenden Fachkräftemangels suchen Unternehmen immer neue Wege, um zu qualifizierten Mitarbeitern zu kommen. Eine Möglichkeit ist das sogenannte Reverse Recruiting. Dabei bewirbt sich nicht der Bewerber auf eine offene Stelle eines Unternehmens, sondern das Unternehmen bewirbt sich bei potenziellen Kandidaten.
Die Kandidaten legen auf einer Plattform ein Profil mit Lebenslauf, Fähigkeiten, gewünschtem Job und Arbeitsort an. Dies ist oft für die Kandidaten kostenlos. Das Unternehmen kann nun (meist) kostenpflichtig nach geeigneten potenziellen neuen Mitarbeitern suchen. Die Daten der Kandidaten sind zu Beginn noch anonymisiert. Das suchende Unternehmen tritt nun über die Plattform in Kontakt mit dem Kandidaten und stellt sich vor. Nun kann sich der Kandidat entscheiden, ob er die Anfrage annimmt und sein Profil freigibt.
Insbesondere die jüngere Generation fühlt sich von dieser Art des Recruitings angesprochen.
Als Unternehmen sollte man auf Folgendes achten:
Stand: 28. Juli 2022
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Themen dieser Ausgabe:
Übersicht über die Regelungen der neuen Kurzarbeit ab Juli 2022
Das ursprünglich bis Ende Juni befristete Kurzarbeitsmodell wurde im Rahmen der Phase 6 bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Die ab 1. Juli 2022 gültige Kurzarbeitsrichtlinie sieht dabei Änderungen im Antragsverfahren sowie bei den Vergütungszuschlägen vor.
Analog zur bisherigen Regelung werden die kurzarbeitsbedingten Mehrkosten abzüglich eines Selbstbehalts von 15 % ersetzt.
Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 50 % der vorherigen Normalarbeitszeit betragen. Eine Unterschreitung ist nur mit besonderer Begründung (nach Genehmigung der Beilage 2) möglich.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in die Kategorie 80 % fallen, erhalten einen Zuschlag von 16 % auf das Mindestbruttoentgelt laut Entgelt-Tabelle nach § 37b Abs. 6 AMSG. Jene Arbeiternehmer oder Arbeitnehmerinnen, die in die Kategorie 85 % fallen, erhalten einen Zuschlag von 9 %.
Arbeitgeber, welche Kurzarbeit in Anspruch nehmen, müssen nach Vorlage der Teilabrechnungen beim AMS die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen individuell und nachweislich über die abgerechneten Ausfallsstunden informieren.
Stand: 05. Juli 2022
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Viele Einzelmaßnahmen sollen steuerliche Erleichterung bringen.
Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte umfasst:
Die entsprechenden Gesetze zu obigen Änderungen wurde im Parlament bereits beschlossen. Entsprechend dem Vortrag an den Ministerrat sind noch folgende Schritte geplant (bei Onlinestellung noch keine Gesetzesvorlage):
Stand: 06. Juli 2022
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Welchen betraglichen Beschränkungen unterliegt der Spendenabzug für die Ukraine?
Die aktuelle humanitäre Katastrophe in der Ukraine hat auch in Österreich eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Dabei stellt sich in der Folge häufig die Frage, ob Geld- oder Sachspenden, sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich, von der Steuer abgesetzt werden können. Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat diesbezüglich im Rahmen einer Information jüngst Stellung bezogen.
Geld- oder Sachspenden aus dem Betriebsvermögen sind dann abzugsfähig, wenn diese entweder gemäß § 4a Einkommensteuergesetz (EStG) für begünstigte Einrichtungen oder gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG in Katastrophenfällen mit Werbezweck geleistet werden. § 4a EStG knüpft die Abzugsfähigkeit (Deckelung mit 10 % des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags) daran, dass die Spende zweckgebunden an eine begünstigte Einrichtung geleistet wird. Die konkret begünstigten Einrichtungen sind einerseits direkt im Gesetz angeführt oder andererseits Empfänger, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und somit in der Liste der begünstigten Spendenempfänger beim BMF geführt werden.
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 haben Unternehmen zudem die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben geltend zu machen. Als Katastrophenfall kommen dabei unter anderem kriegerische Ereignisse in Betracht. Die Abzugsfähigkeit der Ausgaben ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist allerdings die primäre Werbewirksamkeit der Ausgabe, weshalb auch inhaltlich keine Zuwendungen oder Spenden vorliegen, sondern Werbeaufwendungen. An die Werbewirksamkeit der Aufwendung selbst werden hier jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt, sodass beispielweise Berichte in Lokal- und Branchenmedien, Schreiben an Kunden oder auch diesbezügliche „Werbung“ auf der eigenen Homepage als ausreichend zu erachten wären.
Bei Privatpersonen können Spenden an begünstigte Einrichtungen als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Von dieser Steuerbegünstigung sind allerdings nur Geldspenden und keine Sachspenden erfasst, wobei das Ausmaß der Geltendmachung mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres beschränkt ist. Die begünstigten Spenden werden in der Folge direkt von der Spendenorganisation an die Finanzverwaltung gemeldet und fließen dann automatisch in die Veranlagung des Spenders mit ein.
Stand: 28. Juni 2022
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Unterliegen Abfertigungen aus Sozialplänen dem Betriebsausgabenabzugsverbot?
Im Rahmen einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden, dass die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Sozialplanabfertigungen verfassungswidrig ist, weil diese nicht mit individuell vereinbarten freiwilligen Abfertigungen gleichgesetzt werden können.
Im Bestreben überdimensionierte freiwillige Abfertigungen und Abfindungen möglichst unattraktiv zu gestalten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.3.2014 komplexe Regelungen zur Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Entgelt- und Abfertigungszahlungen eingeführt. Während gesetzliche Abfertigungen voll abzugsfähig sind, ist die Abzugsfähigkeit von sogenannten freiwilligen Abfertigungen, wozu entsprechend dem Gesetzeswortlaut auch solche im Rahmen von Sozialplänen gehören, mit dem Ausmaß des beim Zahlungsempfänger lohnsteuerbegünstigten Betrages (Besteuerung mit 6 %) bzw. fiktiv begünstigten Betrages (im Hinblick auf die Abfertigung Neu) begrenzt.
Im Rahmen einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der VfGH diese Gleichsetzung von Sozialplanabfertigungen und freiwilligen individualvereinbarten Abfertigungen nunmehr als gleichheitswidrig erkannt. Begründet wird dies damit, dass die wesentlich ungleichen Sachverhalte einer individuell vereinbarten freiwilligen Abfertigung im Rahmen einer Arbeitgeberkündigung einerseits und Sozialplanabfertigungen im Zuge einer Betriebsänderung andererseits nicht gleich behandelt werden können. Der VfGH hat daher entschieden, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot für Sozialplanabfertigungen gegen den Gleichheitssatz verstößt, da die Regelung zu sachlich nicht begründbaren Differenzierungen führt.
Die Entscheidung des VfGH entfaltet, abgesehen von bereits anhängigen Fällen, allerdings erst zukünftig Wirkung, weil dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist zur Änderung der maßgeblichen Bestimmung bis 31.12.2022 eingeräumt wurde.
Stand: 28. Juni 2022
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Dies betrifft Wohnraum den der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt.
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.10. des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetz bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.
Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2022 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2023 maßgeblich:
Bundesland | Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß | |
Neu ab 1.4.2022 Für Sachbezugswerte ab 2023 |
Alt seit 1.4.2019 Für Sachbezugswerte 2020 bis 2022 |
|
Burgenland | € 5,61 | € 5,30 |
Kärnten | € 7,20 | € 6,80 |
Niederösterreich | € 6,31 | € 5,96 |
Oberösterreich | € 6,66 | € 6,29 |
Salzburg | € 8,50 | € 8,03 |
Steiermark | € 8,49 | € 8,02 |
Tirol | € 7,50 | € 7,09 |
Vorarlberg | € 9,44 | € 8,92 |
Wien | € 6,15 | € 5,81 |
Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswerts – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.
Stand: 28. Juni 2022
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Die Lohnsteuerrichtlinien sehen dazu einige Regelungen vor.
Seit 1.7.2021 schon kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (z. B. auch das Klimaticket) steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Es fallen dafür keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds oder Kommunalsteuer an und auch im Bereich der Sozialversicherung gilt Beitragsfreiheit für die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage in Form von häufigen Fragen und Antworten und in der Wartung der Lohnsteuerrichtlinien 2021 seine Rechtsmeinung zu einigen Fragen veröffentlicht. Hier eine Zusammenfassung von einigen wesentlichen Punkten zum Thema Pendlerpauschale und Kostenübernahme des Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber:
Wird dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale steuerlich beantragt werden, die nicht davon umfasst ist. Wird dem Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket vom Arbeitgeber gezahlt bzw. zur Verfügung gestellt, das nicht den gesamten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst, ist die nicht vom Öffi-Ticket umfasste Wegstrecke so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) begrenzt.
Auch wenn ein Arbeitnehmer überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers durch Zahlung bzw. Zurverfügungstellung des Öffi-Tickets zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert wird, steht dem Arbeitnehmer das Pendlerpauschale nicht zu. Dies liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket für mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum (bezahlt bzw. zur Verfügung gestellt) bekommt und dieses Ticket die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst. Dabei ist für jeden Kalendermonat das Überwiegen zu beurteilen, ob an mehr als der Hälfte der Arbeitstage ein Öffi-Ticket zur Verfügung steht (z. B. bei Monatskarte mit Gültigkeit von 10.5. bis 10.6. kein Pendlerpauschale für Mai, für Juni hingegen schon).
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Öffi-Ticket sind grundsätzlich dem Anteil der Privatnutzung des Öffi-Tickets zuzuordnen und sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt nicht, wenn das Öffi-Ticket eine Streckenkarte zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellt. In diesem Fall ist ein Kostenbeitrag des Arbeitnehmers bis maximal zur Höhe des in seinem konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig. Der Pendlereuro steht nicht zu.
Zu beachten ist auch, dass für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 die monatlichen Pauschbeträge des Pendlerpauschales sowie auch die Beträge des Pendlereuros erhöht wurden.
Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht zum Thema Öffi-Ticket und Pendlerpauschale gesetzliche Änderungen ab 2023 vor. Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung dieses Artikels noch abzuwarten.
Stand: 28. Juni 2022
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Eine verlängerte Frist für die Offenlegung und Aufstellung von Jahresabschlüssen wurde beschlossen.
Der Nationalrat hat am 19.5.2022 eine Verlängerung der bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes hinsichtlich der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse) beschlossen.
Die Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 (und für Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtagen, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) verlängert sich demnach von neun auf zwölf Monate. Die Frist für die generelle Aufstellung des Jahresabschlusses (Aufstellungsfrist) wird von fünf auf neun Monate erstreckt.
In Anlehnung an die bisherige Regelung soll auch für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen, wonach die Offenlegungsfrist für die Bilanzstichtage 31.1.2022 und 28.2.2022 ebenfalls am 31.12.2022 endet. Ab dem Bilanzstichtag 31.3.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten, sofern die 12-Monatsfrist bis dahin nicht im Dauerrecht verankert wird. Für Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.9.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 31.12.2022 endet.
Stand: 28. Juni 2022
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Mehr Steuerersparnis durch die Steuerreform und Teuerungsentlastungspaket.
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag und vermindert direkt die zu zahlende Einkommensteuer. Mit der Steuerreform wurden ab 1.7.2022 die Absetzbeträge je Kind und Monat erhöht. Mit dem Teuerungsentlastungspaket wird diese Erhöhung nun rückwirkend per 1.1.2022 durchgeführt. Der Arbeitgeber hat für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
bis 31.12.2021 | ab 1.1.2022 | |
für Kinder bis 18 Jahre | € 125,00/Monat | € 166,68/Monat |
für volljährige Kinder | € 41,68/Monat | € 54,18/Monat |
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Familienbonus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird, und dass es sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhält. Für Kinder, die sich in Drittländern aufhalten, steht kein Familienbonus zu.
Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge per Verordnung des BMF auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus indexiert. Die Höhe wird alle zwei Jahre neu angepasst.
Der Familienbonus Plus kann entweder während des Jahres in der laufenden Lohnverrechnung (Formular E 30) oder in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung berücksichtigt werden.
Stand: 05. Juli 2022
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Egal wie gut die eigene Verkaufsmannschaft ist, es gilt: Die beste Erfolgsquote hat meist ein Weiterempfehler.
Egal wie gut die eigene Verkaufsmannschaft ist, es gilt: Die beste Erfolgsquote hat meist ein Weiterempfehler. Er ist vertrauenswürdig und von Ihren Angeboten glaubhaft überzeugt. Wenn sein Kollege, Partner oder Freund mit Ihren Leistungen weniger zufrieden ist, ist er in gewisser Weise daran beteiligt. Deshalb werden nur wirklich hochzufriedene Kunden ein Unternehmen weiterempfehlen.
Daher das Wichtigste beim sogenannten Empfehlungsmarketing: Leisten Sie gute Arbeit! Kompetenz, Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit sind für Ihre Kunden wichtig. Auch entscheidend ist es, guten Service anzubieten: Das können z. B. komfortable, gut beschilderte Parkplätze vor Ihrem Geschäft oder eine gut gestaltete Webseite mit wertvollen Inhalten sein.
Auch gutes Beschwerdemanagement sorgt für gutes oder schlechtes Image. Wer einen verärgerten Klienten alleine lässt, wird schnell schlechten Ruf ernten – insbesondere in den sozialen Medien. In einem ersten Schritt gilt es daher, dem Kunden Raum zu geben, dass er seinem Ärger Luft macht. Danach müssen Sie ihm glaubhaft vermitteln, dass Sie alles daransetzen, ihn trotzdem zufriedenstellen zu können. Gelingt das, so wird im Idealfall aus einem Fehler sogar eine Weiterempfehlung.
Stand: 28. Juni 2022
Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com
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Themen dieser Ausgabe:
Investitionen: Wie können Unternehmer ab 2023 mit dem Investitionsfreibetrag Steuern sparen?
Die Steuerreform brachte auch eine Wiedergeburt des sogenannten Investitionsfreibetrages (IFB), mit dem Unternehmensinvestitionen steuerlich gefördert werden sollen.
Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein IFB als Betriebsausgabe unter Beachtung folgender Regelungen geltend gemacht werden:
Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die
Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:
Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden.
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der EU/des EWR – verbracht, gilt Folgendes:
Voraussetzungen für die Geltendmachung sind:
Stand: 25. Mai 2022
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Stellt der Arbeitgeber einen Abstell- oder Garagenplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen zur Verfügung, so ergibt sich ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
Ab 1.3.2022 greift nunmehr neben vielen österreichischen Städten auch in fast ganz Wien flächendeckend die Parkraumbewirtschaftung. Stellt der Arbeitgeber einen Abstell- oder Garagenplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen dem Arbeitnehmer zur Verfügung, so ergibt sich hieraus ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis, welcher im Rahmen eines Sachbezuges zu berücksichtigen ist.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten zum Arbeitsplatz genutzte Kfz während der Arbeitszeit in parkraumbewirtschafteten Bereichen auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers abzustellen, so ist hierfür ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Dieser Betrag ist sowohl bei arbeitnehmereigenen als auch bei arbeitgebereigenen Kfz, für die ein Sachbezug anzusetzen ist, anzuwenden.
Einer individuellen Zuordnung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer bedarf es hierfür nicht. Steht beispielsweise ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung, so ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit € 14,53 monatlich zu bewerten. Auch ist ein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das Kfz für berufliche Fahrten benötigt oder wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt.
Wird dem Arbeitnehmer ein Abstell- oder Garagenplatz in der Nähe seiner Wohnung gewährt, der ständig auch außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden kann, so fällt eine derartige Bereitstellung nicht unter die allgemeine Sachbezugsregelung, sondern ist individuell zu bewerten. Wird beispielsweise ein Parkplatz in Wohnungsnähe angemietet, ist die Miete des Dienstgebers als Sachbezug heranzuziehen. Befindet sich der Parkplatz im Eigentum des Dienstgebers, so kann eine ortsübliche Miete als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, so vermindern diese den anzusetzenden Sachbezug. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass über den Sachbezugswert hinausgehende Kostenersätze nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Stand: 25. Mai 2022
Bild: Roman Babakin - stock.adobe.com
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Während Unternehmer in sehr vielen Fällen ihr Einkommen im Rahmen einer Steuererklärung erklären müssen, können Arbeitnehmer, welche an sich einem Lohnsteuerabzug unterliegen, verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.
Während Unternehmer in sehr vielen Fällen, wie beispielsweise beim Bezug betrieblicher Einkünfte und vorliegender Buchführungspflicht, ihr Einkommen im Rahmen einer Steuererklärung erklären müssen, können auch Arbeitnehmer, welche an sich einem Lohnsteuerabzug unterliegen, verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.
Die Steuer von Arbeitnehmern wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten. Die nachfolgende Veranlagung erfolgt dabei entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Freiwillig kann eine Veranlagung durch Stellung eines Antrages bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende des Kalenderjahres (für 2021 demnach bis 2026, in 2022 letztmalig für 2017) beantragt werden. Verpflichtend muss eine Veranlagung jedoch erfolgen, wenn
Sollte keine steuerliche Vertretung vorliegen, so gilt als generelle Frist für die Einreichung der Erklärung in Papierform der 30. April des Folgejahres oder der 30. Juni des Folgejahres für Einreichungen über FinanzOnline. Bei einzelnen Fällen der Veranlagung (gleichzeitige mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt zudem die allgemeine Frist des 30. September des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.
Personen, welche ein Unternehmen in Form einer Land- und Forstwirtschaft, als Freiberufler, Künstler, Gewerbetreibender betreiben, oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, müssen ab einem jährlichen Einkommen von über € 11.000,00 (ab € 12.000,00 bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften) eine Einkommensteuererklärung abgeben. Unabhängig von der Höhe des Einkommens müssen buchführende Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung empfiehlt sich zudem auch bei Vorliegen eines Verlustes, da dieser dadurch dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig für Zwecke des Verlustvortrags bescheidmäßig festgesetzt wird. Die Erklärungsfristen entsprechen jenen bei Arbeitnehmern, wobei eine spätere Abgabe durch einen begründeten Antrag oder bei steuerlicher Vertretung möglich ist.
Stand: 25. Mai 2022
Bild: Elnur - stock.adobe.com
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Neben- und Ferialjob Studierender: Ab welcher Höhe der Einkünfte wird die Familienbeihilfe gestrichen?
Studierende dürfen ab dem Kalenderjahr in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden pro Jahr € 15.000,00 verdienen, ohne eine etwaige zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.
Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant:
Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht.
Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.
Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.
Stand: 25. Mai 2022
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Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2021 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30.6.2022 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je nach Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.
Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2022 die Rückerstattung der im Jahr 2021 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt beantragen.
Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) müssen die Anträge elektronisch bis zum 30.9.2022 gestellt werden.
Stand: 25. Mai 2022
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Stellen Sie den Nutzen für den Kunden in den Mittelpunkt von Verkaufsgesprächen.
Das wesentliche Entscheidungskriterium für einen Kauf ist im Regelfall die Frage: Was bringt mir das Produkt? Verkäufer neigen häufig dazu, vor allem über die Eigenschaften und die Vorteile des Produktes zu sprechen. Stattdessen sollte der Nutzen für den Kunden klar im Vordergrund stehen. Erwähnen Sie gezielt eine besondere Eigenschaft Ihres Produktes und erzählen Sie Ihrem Kunden konkret, welchen Vorteil er dadurch hat.
Egal ob Unternehmer oder Endverbraucher – beide wollen emotional angesprochen werden. Allerdings sind sehr wohl unterschiedliche Faktoren für den Kauf ausschlaggebend.
Ist der mögliche Kunde Unternehmer, so will er beispielsweise folgende Fragen beantwortet hören:
Kunden, die keine Unternehmer sind, interessieren sich z. B. für:
Stand: 25. Mai 2022
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Themen dieser Ausgabe:
Mittels Verordnung vom 20. April 2022 hat das BMF die Antragsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 sowie den Verlustersatz verlängert.
Mittels Verordnung vom 20. April 2022 hat das BMF die Antragsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 sowie den Verlustersatz verlängert. Die Anträge können zwischen 25. April 2022 und 30. Juni 2022 eingebracht werden, wobei nachfolgende Fälle von der gewährten Verlängerung betroffen sind:
Fallgruppe 1: Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses FKZ 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben:
Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen FKZ 800.000 beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis Ende März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben, können im Zeitraum 25. April – 30. Juni den fehlenden Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 einbringen.
Fallgruppe 2: Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben:
Diese Fristverlängerung richtet sich an jene Unternehmen, welche die Auszahlung des FKZ 800.000 in Tranchen in Anspruch genommen haben. Begünstigt durch diese Fristverlängerung sind jene Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche über die Gewährung eines FKZ 800.000 einen Antrag auf Auszahlung des FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, im Rahmen der zweiten Tranche bis Ende März 2022 einen Antrag bzw. ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen haben (und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben). Diese Unternehmen können nunmehr den fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen einbringen. Ebenso ist es möglich, bereits gestellte Anträge bzw. Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren Antrags bzw. Auszahlungsersuchens abzuändern.
Fallgruppe 3: Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben:
Analog zur Vorgehensweise im Rahmen der zweiten Tranche des FKZ 800.000 können Unternehmen auch im Hinblick auf die zweite Tranche des Verlustersatzes den noch fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen einbringen oder diese abändern. Mit Stellung des fehlenden Antrags bzw. des fehlenden Auszahlungsersuchens ist auch die Endabrechnung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Verlustersatzes vorzunehmen.
Stand: 12. April 2022
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Pendlerpauschale, Pendlereuro und Negativsteuer sollen angepasst werden
Aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten sollen das Pendlerpauschale und der Pendlereuro im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 wie folgt geändert werden:
Zusätzlich zu den bisherigen Pauschbeträgen des Pendlerpauschales sind folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen (in Klammer der neue monatliche Gesamtbetrag):
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
Beim Pendlereuro steht zusätzlich zum bisherigen Betrag von € 2,00 pro Jahr und Kilometer nun ein monatlicher Betrag von € 0,50 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.
Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) im Kalenderjahr 2022 um € 60,00 und im Kalenderjahr 2023 um € 40,00.
Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, und für Lohnzahlungszeiträume von Mai 2022 bis Juni 2023 oben genannte Beträge noch nicht berücksichtigt wurden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31.8.2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
Die Gesetzwerdung dieser geplanten Änderungen war bei Drucklegung noch abzuwarten.
Stand: 28. April 2022
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Maßnahmenpaket gegen steigende Energiekosten und Teuerung verabschiedet
Um die hohen Kosten für Strom, Gas und den täglichen Bedarf abzufedern, hat die Regierung zahlreiche Maßnahmen beschlossen, welche neben heimischen Haushalten auch die Industrie entlasten sollen. Das Maßnahmenpaket sieht dabei neben unmittelbaren Zuschüssen zur Abfederung von Preissteigerungen auch indirekte Maßnahmen wie Förderungen und Energieberatungen vor. Die wichtigsten Maßnahmen sind:
Im Rahmen des Energiekostenausgleichs erhält jeder Einpersonenhaushalt bzw. jeder Mehrpersonenhaushalt mit einem Jahreseinkommen von max. € 55.000,00 bzw. max. € 110.000,00 (Mehrpersonenhaushalt) einen einmaligen abgabenfreien Zuschuss in Höhe von € 150,00, welcher unmittelbar von der Energieversorgerrechnung abgezogen werden kann. Der Zuschuss erfolgt in Gutscheinform und wird an jede Adresse versandt, welche bis 15.3.2022 als Hauptwohnsitz gemeldet war.
Um die durch die hohe Inflation hervorgerufene Teuerung auszugleichen, erhalten bestimmte Personengruppen einen Zuschuss. Mindestpensionsbezieher und Langzeitbezieher von Kranken- oder Rehabilitationsgeld erhalten eine Zahlung von € 150,00. Auch für Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss oder Umschulungsgeld erhalten einen Zuschuss von € 150,00. Pensionierte Bezieher von Ergänzungszulagen erhalten zweimal € 150,00. Sozialhilfe- und Mindestsicherungsbezieher sowie Empfänger von Studienbeihilfe werden mit einer Einmalzahlung von € 300,00 unterstützt.
Die Ökostrom-Beiträge für private Haushalte und Betriebe werden im Jahr 2022 auf null gesetzt. Dies bringt einem durchschnittlichen Haushalt eine zusätzliche Entlastung von rund € 100,00.
Mit der Energieabgabenvergütung werden energieintensive Produktionsbetriebe, deren Schwerpunkt in der Güterherstellung liegt, entlastet. Diese Betriebe können einen Teil der bezahlten Energieabgaben vom Finanzamt refundiert bekommen. Die Vorausvergütung beträgt derzeit 5 % der Vergütung des letzten Jahres und wird nunmehr auf 25 % angehoben. Die Neuregelung wird erstmals für Anträge auf Vorausvergütung für 2022 anwendbar sein.
Stand: 28. April 2022
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Wie wirkt die Neuregelung der Immobilienvermietung durch ausländische Unternehmer?
Noch bis Ende letzten Jahres galt die Rechtsansicht, dass ausländische Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück steuerpflichtig vermieten, hinsichtlich dieser Vermietungsumsätze als inländische Unternehmer für Zwecke der Umsatzsteuer zu behandeln sind und diese Umsätze daher im Veranlagungsverfahren zu erklären haben. Im Zuge der Anpassung der Umsatzsteuerrichtlinien wurde die bisherige Regelung an die europäischen Vorgaben angepasst und dahingehend ergänzt, dass ab 1.1.2022 eine vermietete Liegenschaft nur dann als umsatzsteuerliche Betriebsstätte des ausländischen Vermieters gilt, wenn dieser entsprechendes Personal zuzurechnen ist. Ist dies nicht der Fall, so hat die Abrechnung der Vermietungsumsätze durch den ausländischen Unternehmer im unternehmerischen Bereich zwingend im Reverse-Charge-Verfahren zu erfolgen. Bei Vermietungen an Privatpersonen ist hingegen eine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgeschlossen, da hier keine Übernahme der Steuerschuld erfolgen kann.
Sofern ausländische Unternehmer über kein inländisches Personal im Zusammenhang mit der Vermietung im Inland verfügen und zur Steuerpflicht der Vermietungsumsätze optiert haben, so hat die Abrechnung an Unternehmer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens zu erfolgen. Stellt der ausländische Unternehmer fälschlicherweise Umsatzsteuer in Rechnung, so wird diese kraft Rechnungslegung geschuldet, wobei der inländische Mieter jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
Die Neuregelung bewirkt, dass Vorsteuern des ausländischen Vermieters bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nunmehr ausschließlich im Erstattungsverfahren geltend gemacht werden können. Damit eine Refundierung dieser im Erstattungsweg erfolgen kann, muss der ausländische Unternehmer aber über eine gültige UID-Nummer oder eine Unternehmerbestätigung seines Ansässigkeitsstaates verfügen.
Im Rahmen des Übergangs der Steuerschuld ist auf Seiten eines unternehmerischen Mieters zu prüfen bzw. ein Nachweis anzufordern, dass der ausländische Vermieter über keine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung verfügt, da dies andernfalls die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausschließen würde.
Stand: 28. April 2022
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Was muss bei der Beschäftigung geflüchteter Personen aus der Ukraine beachtet werden?
Der Krieg in der Ukraine führt dazu, dass viele geflüchtete Menschen aus der Ukraine nach Österreich kommen, um hier in der Folge auch einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Um geflüchtete Personen aus der Ukraine in Österreich legal beschäftigen zu können, brauchen diese eine blaue Aufenthaltskarte für Vertriebene und eine vom Arbeitgeber beantragte Beschäftigungsbewilligung.
Menschen, die in der Folge des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, können in Österreich einen Ausweis für Vertriebene beantragen und so einen temporären Aufenthaltstitel erlangen. Antragsberechtigt sind alle Personen, welche die Ukraine am oder nach dem 24.2.2022 verlassen haben und
Darüber hinaus können auch Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.2.2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, der jedoch nicht verlängert oder entzogen wurde sowie Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.2.2022 in Österreich rechtmäßig aufhältig waren, deren Visum oder visumspflichtiger Aufenthalt abläuft, einen Ausweis für Vertriebene erhalten. Die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene erfolgt automatisch im Zuge der Registrierung in Österreich und begründet ein temporäres Aufenthaltsrecht in Österreich, welches vorläufig bis 3.3.2023 gilt.
Sobald die blaue Aufenthaltskarte ("Ausweis für Vertriebene") vorliegt, kann ein potenzieller Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung für die jeweilige Person in einem vereinfachten Verfahren bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle beantragen. Damit diese erteilt wird, bedarf es arbeitgeberseitig der Einhaltung nachfolgender Kriterien:
Eine Anrechnung der Beschäftigungsbewilligungen für Vertriebene auf die Saisonkontingente im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt nicht.
Stand: 28. April 2022
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Eine erhebliche Betroffenheit muss glaubhaft gemacht werden werden
Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Steuerpflichtiger vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist, so können laut Information des Finanzministeriums die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorausauszahlungen herabgesetzt werden.
Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in folgenden Fällen ausgegangen werden:
Sofern einer dieser beiden Bedingungen nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages.
Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt unberührt. Voraussetzung dafür ist allerdings ein substantiierter Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist.
Stand: 28. April 2022
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Geld zurück, wenn man in die eigene Sicherheit investiert
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) unterstützt alle Gewerbetreibenden, Neuen Selbständigen und Freiberufler sowie alle landwirtschaftlichen Betriebsführer, die bei der SVS unfallversichert sind, mit bis zu € 100,00 („Sicherheitshunderter“) pro Jahr, wenn Sie in die eigene Sicherheit investieren.
Den Sicherheitshunderter kann man bei Teilnahme an Kursen und Praxistrainings bei einem Sicherheitspartner der SVS in Anspruch nehmen. Eine Liste der möglichen Partner findet sich auf der Homepage der SVS. Sicherheitspartner gibt es aus den Bereichen:
Den SVS-Sicherheitshunderter erhält man, indem man nach der Teilnahme an einem Kurs oder Praxistraining einen entsprechenden Antrag (inkl. Kopie der Rechnung und Zahlungsbestätigung) online bei der SVS stellt. Sollte der Rechnungsbetrag weniger als € 100,00 betragen, wird nur der Rechnungsbetrag erstattet.
Neben dem Sicherheitshunderter leistet die SVS auch zum Thema Gesundheit in den Bereichen Ernährung, Bewegung, Seelische Gesundheit und Rauchfrei mit einem eigenen Gesundheitshunderter Unterstützung. Mit dem Programm „Geimpft Gesünder“ erhalten krankenversicherte Selbständige einen einmaligen Bonus von € 100,00, wenn bestimmte Impfungen (in Anlehnung an die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums) in Anspruch genommen wurden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der SVS: www.svs.at.
Stand: 10. Mai 2022
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Dieses Führungsinstrument bringt Vorteile für Mitarbeiter und Führungskraft
Zumindest einmal pro Jahr sollten Sie sich als Führungskraft oder Unternehmer die Zeit nehmen, ein ausführliches Gespräch mit Ihren Mitarbeitern zu führen.
Das Mitarbeitergespräch bietet dem Mitarbeiter
Das Mitarbeitergespräch bietet der Führungskraft
Einige Beispiele für Fragestellungen für das Gespräch
Stand: 28. April 2022
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Themen dieser Ausgabe:
Wer hat Anspruch auf den neuen Langzeit-Kurzarbeits-Bonus?
Bei dem Langzeit-Kurzarbeits-Bonus handelt es sich gemäß § 37e Arbeitsmarktservicegesetz um einen einmaligen Zuschuss von 500 Euro zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Pandemie. Der Zuschuss kann unmittelbar von betroffenen Personen beantragt werden, welche während der Covid-19-Pandemie für einen längeren Zeitraum in Kurzarbeit waren und dadurch Einkommensverluste erlitten haben. Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer in den Bereichen:
Anspruchsberechtigt sind jene Arbeitnehmer, die sich von 1. März 2020 bis 30. November 2021 für mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 mindestens einen Tag in Kurzarbeit befunden haben. Voraussetzung ist außerdem, dass das Einkommen (sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage) des jeweiligen Arbeitnehmers im Dezember 2021 höchstens 2.775 Euro brutto betragen hat.
Stand: 13. April 2022
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Die Steuerreform brachte eine neue Möglichkeit, Mitarbeiter steuerschonend am Gewinn zu beteiligen.
Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu € 3.000,00 im Kalenderjahr sind ab 2022 von der Einkommensteuer befreit. Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:
Diese Befreiung betrifft nur die Lohnsteuer, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten.
Stand: 30. März 2022
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Neuregelung der Vorsteuerkorrektur bei der Übertragung von Wohnungseigentum.
Die nunmehr beschlossene Ökosoziale Steuerreform sieht neben diversen steuerlichen Neuregelungen wie der CO2-Bepreisung auch eine wesentliche Änderung im Bereich der Umsatzsteuer vor. Dabei handelt es sich um eine Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei der Übertragung von Wohnungseigentum.
Immobilienveräußerungen durch Unternehmer sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde. Bei der Steuerbefreiung der Veräußerung handelt es sich jedoch um eine sogenannte „unechte“ Steuerbefreiung, wonach damit in Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig sind. Im Falle eines steuerfreien Verkaufs sind in der Vergangenheit geltend gemachte Vorsteuern innerhalb eines gesetzlich definierten Zeitraums zu korrigieren. Von der Korrekturverpflichtung betroffen sind dabei vor allem geltend gemachte Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen oder Großreparaturen.
Zur Förderung der Eigentumsbildung wurde nunmehr neu geregelt, dass es bei der Übertragung von Genossenschaftswohnungen (Rechtsanspruch nach § 15c WGG) nach Ablauf von zehn Jahren (bis dato 20 Jahre) zu keiner Vorsteuerkorrektur mehr kommen soll. Erfasst davon sind Fälle, in denen vermietete Wohnungen nach dem Stichtag 31. 3. 2022 steuerfrei an die Mieter übertragen werden. Diese Bestimmung ist ausschließlich auf Wohnraum beschränkt und findet bei Geschäftsräumlichkeiten keine Anwendung.
Beispiel: Ein Unternehmer errichtet ein Wohngebäude und vermietet die Wohnungen seit dem Jahr 2013 durchgängig für Wohnzwecke. Im Jahr 2023 werden die Wohnungen unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung (unecht steuerfrei) an die bisherigen Mieter verkauft. Da der Verkauf der Wohnungen nach dem 31.3.2022 ausgeführt wird, beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum zehn Jahre. Der steuerfreie Verkauf der Wohnungen findet außerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraums statt, und es kommt zu keiner Vorsteuerberichtigung (statt bisher 10/20).
Stand: 30. März 2022
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Eine gesetzliche Änderung bringt mehr Klarheit.
Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, gelten für die Steuerfestsetzung der Einkommensteuer in bestimmten Fällen besondere Regelungen (im Körperschaftsteuergesetz sind ähnliche Regelungen normiert).
Aus einem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
Mit einer speziellen Berechnung wird die Steuer im Wesentlichen auf die aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne nur im Ausmaß der zu leistenden Quote festgesetzt.
Bis zur Veranlagung 2020 sind für diese steuerliche Begünstigung Gewinne aus Schulderlässen infolge einer außergerichtlichen Sanierung im Gesetz nicht umfasst. Allerdings konnte nach der Verwaltungspraxis die Abgabenbehörde dennoch in ähnlicher Weise von der Abgabenfestsetzung Abstand nehmen, wenn der außergerichtliche Schulderlass zum Zweck der Sanierung erfolgt. Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf eine steuerliche Begünstigung des außergerichtlichen Sanierungsgewinns bestand jedoch nicht. Hier wurde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ab der Veranlagung 2021 geschaffen.
Somit sind unter anderem auch Sanierungen im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens von der Neuregelung umfasst. Von einer Vergleichbarkeit wird laut Erläuterungen zum Gesetz insbesondere dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen.
Stand: 30. März 2022
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Welche Änderungen bringt die neue Margenbesteuerung bei Reiseleistungen?
Mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 erfolgte eine umfangreiche Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen. Bis dato war lediglich bei Reiseleistungen an Nichtunternehmer nur die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten, die sogenannte Marge, der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Bestimmung wurde nunmehr auch auf unternehmerische Leistungsempfänger ausgerollt. Die wesentlichen Änderungen betreffend Reiseleistungen in der Umsatzsteuer umfassen zudem nachfolgende Bereiche:
Die sogenannte Margenbesteuerung, wonach nur die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungen der Umsatzsteuer unterliegt, findet seit 1.1.2022 auch bei Unternehmern als Leistungsempfänger Anwendung, womit diese Regelung beispielsweise auch bei Betriebsausflügen anwendbar sein kann. Damit die Bestimmung allerdings greift, bedarf es einer Inanspruchnahme von Reisevorleistungen durch den leistenden Unternehmer, für welche diesem allerdings kein Vorsteuerabzug zusteht.
Damit eine Reiseleistung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist es erforderlich, dass der die Reise erbringende Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beherbergungs- und Beförderungsleistung umfasst. Eine einzelne Leistung genügt für das Vorliegen einer Reiseleistung nur dann, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt. Als Reiseleistungen gelten jedenfalls:
Ebenfalls wurde im Rahmen der Neuregelung die bis dato bestehende Schätzungsvereinfachung gestrichen. Entsprechend dieser Bestimmung konnte die der Umsatzsteuer unterliegende Marge wahlweise mit 10 % des Reiseverkaufspreises inkl. Umsatzsteuer geschätzt werden. Diese Vereinfachung ist nunmehr seit 1.1.2022 nicht mehr anwendbar, womit sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer jedenfalls aus der Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten ergibt.
Stand: 30. März 2022
Bild: ASDF - stock.adobe.com
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Können Bewirtungskosten steuerlich abgezogen werden?
Die Frage, ob Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist zwischen drei Fällen (zur Gänze abzugsfähig, 50 % abzugsfähig und zur Gänze nicht abzugsfähig) der Abzugsfähigkeit zu unterscheiden, wobei jeweils am Bewirtungsbeleg die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung anzuführen sind.
Die Bewirtungskosten sind zur Gänze steuerlich abzugsfähig, wenn
Beispiel: Ein Seminarveranstalter übernimmt die Verpflegung seiner Teilnehmer während des Seminars. Die Verpflegungskosten sind im Seminarpreis enthalten.
Bewirtungsaufwendungen sind in einem Ausmaß von 50 % steuerlich abzugsfähig, wenn es sich um eine werbewirksame Bewirtung handelt und diese nur eine untergeordnete Repräsentationskomponente aufweist.
Beispiel: Ein Unternehmer lädt einen Kunden im Vorfeld eines angestrebten Geschäftsabschlusses zum Abendessen ein.
Steuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind Bewirtungsaufwendungen, die hauptsächlich dem Repräsentationszweck dienen, wie dies beispielsweise bei Bewirtung von Geschäftsfreunden der Fall ist.
Beispiel: Ein Unternehmer lädt seine Geschäftsfreunde im Anschluss an eine Theatervorführung zu einem gemeinsamen Abendessen in ein Innenstadtlokal ein.
Stand: 30. März 2022
Bild: DisobeyArt - stock.adobe.com
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Neue Sonderausgaben durch die Steuerreform
Die Steuerreform brachte auch die Möglichkeit ab 2022 mit neuen Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren und somit Steuern zu sparen. Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Neu ist nun, dass Ausgaben für
a) die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder
b) den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem
unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind:
Die Ausgaben werden beim Empfänger der Förderung für fünf Jahre durch einen Pauschbetrag von € 800,00 (für lit a.) bzw. € 400,00 jährlich (für lit b.) berücksichtigt.
Diese Sonderausgaben sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,
a) für welche nach dem 30.6.2022 eine bestimmte Förderung des Bundes ausbezahlt wurde,
b) sofern das Förderungsansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.
Stand: 30. März 2022
Bild: Tryfonov - stock.adobe.com
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Tipps für einen gemeinsamen Weg von Unternehmen
Nicht jeder Unternehmer muss das Rad wieder neu erfinden. Durch geschickte Unternehmenskooperationen kann man auf das Know-how von anderen zurückgreifen. So wird das eigene Unternehmen schlagkräftiger und stärker.
Nicht jedes Unternehmen ist der perfekte Partner. Die beteiligten Personen und Unternehmen müssen zueinander passen. Ein guter Kooperationspartner hat keine Bedenken, dass der Partner ihm schaden könnte. Meiden Sie Kooperationen, wenn Konkurrenzdenken und eine Wettbewerbshaltung vorherrschen. Nur durch Transparenz, Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness – von beiden Seiten – gelingt eine Kooperation.
Vor dem Start müssen die gemeinsamen Ziele niedergeschrieben werden – nur so können die gegenseitigen Erwartungen erfüllt werden. Der Vorteil muss für beide Seiten klar erkennbar sein. Sind die Unternehmen gleich stark oder ergänzen sie sich so, dass es für beide Seiten eine Win-Win-Situation ist?
Kooperationen scheitern, wenn Sie sich zu wenig Zeit dafür nehmen. Vor allem in der Anfangsphase müssen die Mitarbeiter und die verantwortlichen Führungskräfte genügend Zeit für den Aufbau der Zusammenarbeit haben.
Beenden Sie die Kooperation rechtzeitig. Der richtige Zeitpunkt ist gekommen, wenn die Partnerschaft für Sie keinen Nutzen mehr bringt oder Sie sich nicht mehr damit identifizieren können.
Stand: 30. März 2022
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Themen dieser Ausgabe:
Senkung in 2022 und 2023 durch die Steuerreform
Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde der Einkommensteuertarif wie folgt geändert:
Der Steuersatz für die zweite Stufe wird ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt werden. Im jeweiligen Umstellungsjahr wird vereinfachend ein Mischsatz (32,5 % bzw. 41 %) für das ganze Jahr angewandt. Wurde für Lohnzahlungszeiträume im Jahr 2022 der Steuersatz von 32,5 % noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber bis spätestens 31.5.2022 eine Aufrollung durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Maßnahmen dazu vorliegen.
Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet. Erzielt jemand beispielsweise im Jahr 2022 ein jährliches Einkommen von € 20.000,00 (Grenzsteuersatz 32,5 %), zahlt er durchschnittlich 10,25 % Einkommensteuer (= € 2.050,00). Im Gegensatz dazu werden einer Person mit einem Jahreseinkommen von € 70.000,00 (Grenzsteuersatz 48 %) durchschnittlich 32,29 % Einkommensteuer (= € 22.605,00) abgezogen.
Der Grenzsteuersatz ist jener Steuersatz, mit dem jeder zusätzlich erwirtschaftete Euro besteuert wird. Diese progressive Gestaltung der Einkommensteuer hat auch Auswirkungen bei den Betriebsausgaben bzw. den Werbungskosten. Bei einem höheren Grenzsteuersatz (und somit auch höherem Einkommen) bringen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten auch mehr Steuerersparnis.
Tarifstufen |
Steuersatz |
bis € 11.000,00 |
0 % |
über € 11.000,00 bis € 18.000,00 |
20 % |
über € 18.000,00 bis € 31.000,00 bis 2021: in 2022: ab 2023: |
35 % 32,5 % 30 % |
über € 31.000,00 bis € 60.000,00 bis 2022: in 2023: ab 2024: |
42 % 41 % 40 % |
über € 60.000,00 bis € 90.000,00 |
48 % |
über € 90.000,00 bis € 1 Mio. |
50 % |
über 1 Mio. |
55 %* |
* zeitlich befristet bis 2025
Stand: 24. Februar 2022
Bild: Elnur - Adobe Stock.com
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Aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Einkünfte aus entgeltlicher Grundstücksübertragung unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer in Höhe von 30 %. Liegt dahingegen eine unentgeltliche Grundstücksübertragung vor, kommt es zu keinem einkommensteuerpflichtigen Vorgang. Schenkungen von Grundstücken unterliegen nämlich nicht der Einkommensteuer. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Immobilienübertragung zwischen Familienangehörigen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge als entgeltlich oder unentgeltlich einzustufen ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnhaus, welches im Hälfteeigentum eines Ehepaars stand und einen Verkehrswert von rund € 844.000,00 aufwies, wurde mittels Schenkungsvertrag an die gemeinsame Tochter übertragen. Im Gegensatz dazu verpflichtete sich die Tochter unter anderem, Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils rund € 211.000,00 an ihre drei Geschwister zu leisten (sogenannte gemischte Schenkung). Die gesamten Ausgleichszahlungen betrugen folglich rund 75 % des Verkehrswerts der Liegenschaft. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass der zugrundeliegende Schenkungsvertrag als entgeltliches Rechtsgeschäft zu qualifizieren sei, weil die Ausgleichszahlungen für die Übertragung der Immobilie mehr als 50 % des gemeinen Werts der Immobilie betrugen. Aufgrund der sich daraus ergebenden Entgeltlichkeit unterliege die Immobilienübertragung der Einkommensteuer. Gegen den Steuerbescheid, mit dem die 30%ige Einkommensteuer anlässlich der Liegenschaftsübertragung vorgeschrieben wurde, wurde Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) eingebracht. Das BFG ging – in Übereinstimmung mit der Meinung der Finanzverwaltung – von einer entgeltlichen und damit steuerpflichtigen Immobilienübertragung aus. Gegen diese Entscheidung des BFG wurde wiederum (ordentliche) Revision beim VwGH eingebracht, der nun darüber abgesprochen hat.
Obgleich der VwGH im konkreten Fall das Ergebnis des BFG bestätigte, tätigte er zugleich weitere Ausführungen, die insbesondere für ähnlich gelagerte Fälle von Bedeutung sein können. So distanzierte sich das Höchstgericht von der bislang herrschenden Praxis, wonach für die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften entscheidend war, ob die Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsguts mehr (dann Entgeltlichkeit) oder weniger (dann Unentgeltlichkeit) als 50 % des gemeinen Werts des Wirtschaftsguts betrug. Der VwGH stellt nun klar, dass unentgeltliche Rechtsgeschäfte wie Schenkungen (zwischen Familienangehörigen) in der Regel erst dann als einheitlich entgeltliches Rechtsgeschäft gelten, wenn der Wert der Gegenleistung mindestens 75 % des gemeinen Werts des übertragenen Wirtschaftsguts ausmacht. Inwieweit die Finanzverwaltung dieses Erkenntnis nun auch in die Einkommensteuerrichtlinien aufnimmt, bleibt abzuwarten.
Stand: 24. Februar 2022
Bild: DifferR - Adobe Stock.com
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Neuer Höchstbetrag in den Lohnsteuerrichtlinien
Begräbniskosten gehören zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind aus einem vorhandenen Nachlassvermögen zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften dafür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Begräbniskosten, einschließlich der Errichtung eines Grabmals, sind daher laut Lohnsteuerrichtlinien insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können. Soweit sie nicht gedeckt werden können und auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden (z. B. Übergabeverträge, Schenkungsverträge), sind sie eine außergewöhnliche Belastung.
Der Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses (inklusive einfachen Grabmals) begrenzt, wobei diese noch um das Nachlassvermögen (inklusive Versicherungsleistungen und Kostenbeiträge des Arbeitgebers) zu kürzen sind. In der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien hat nun die Finanzverwaltung ihre Rechtsansicht insofern geändert, dass die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal) insgesamt höchstens € 15.000,00 (bisher € 10.000,00) betragen können. Entstehen höhere Kosten, wäre die Zwangsläufigkeit nachzuweisen, die z. B. bei besonderen Überführungskosten oder Kosten aufgrund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals vorliegt.
Stand: 24. Februar 2022
Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com
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Neues zum DBA-Deutschland
Um die Folgen der Coronapandemie für grenzüberschreitend tätige Dienstnehmer abzufedern, wurde die bestehende Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland nunmehr bis 31. März 2022 verlängert. Die wesentlichen Bestimmungen umfassen nachfolgende Bereiche:
Bereits im Rahmen der ersten Konsultationsvereinbarung vom 15. April 2020 wurde vereinbart, dass im Hinblick auf die Verteilung des Besteuerungsrechts Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen ein Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie seine Tätigkeit im Homeoffice ausübt, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt hätte. Macht der Arbeitnehmer von dieser Verständigung Gebrauch, so sind die entsprechenden Homeoffice-Arbeitstage aufzuzeichnen und am Lohnzettel anzuführen.
Als Grenzgänger im Sinne des DBA-Deutschland gelten Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und dort eine unselbständige Tätigkeit ausüben. Diese Personen unterliegen im Ansässigkeitsstaat der Steuerpflicht, wobei die Vereinbarung mit Deutschland vorsieht, dass der Arbeitnehmer maximal an 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren muss, damit es bei der Versteuerung im Ansässigkeitsstaat bleibt. Übt in Folge der Coronapandemie ein Grenzgänger nunmehr seine Tätigkeit im Homeoffice aus, so wurde vereinbart, dass diese Tage nicht als Tage der Nichtrückkehr gelten und demnach unschädlich im Hinblick auf seine persönliche Steuerpflicht sind.
Sowohl das deutsche Kurzarbeitergeld als auch die österreichische Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden aufgrund der Coronapandemie gelten als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Art 18 Abs 2 DBA Deutschland) und unterliegen demnach im Kassenstaat der Versteuerung. Das Besteuerungsrecht verbleibt somit bei jenem Staat, aus dem die Unterstützung stammt.
Stand: 24. Februar 2022
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Steuerreform bringt höhere Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung
Auch wenn man bei geringem Einkommen gar keine Einkommensteuer bezahlt hat, ist in bestimmten Fällen eine Steuergutschrift im Zuge der Veranlagung möglich – dies wird als Negativsteuer bzw. SV-Rückerstattung bezeichnet. Durch die Steuerreform 2022 wurden einige Werte rückwirkend ab 2021 erhöht.
Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs nach Abzug des Familienbonus Plus (maximal in Höhe der bestehenden Steuer) und nach Berücksichtigung der weiteren Absetzbeträge negativ, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive der Kinderzuschläge gutzuschreiben.
Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bekommen bis zu 55 % (erhöhter Wert ab 2021) von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt maximal € 400,00 pro Jahr. Pendler erhalten maximal € 500,00 pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 650,00 (erhöhter Wert ab 2021) zu erhöhen.
Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % (erhöhter Wert ab 2021) der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 550,00 (erhöhter Wert ab 2021).
Stand: 24. Februar 2022
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Einkommensteuerersparnis durch die Steuerreform
Mit der Steuerreform 2022 wurden auch einige Absetzbeträge erhöht. Diese mindern direkt die zu bezahlende Einkommensteuer.
Ab 1.7.2022 wird der Familienbonus
Auch der Kindermehrbetrag wird ab 2022 von € 250,00 auf € 350,00 und ab 2023 auf € 450,00 pro Jahr angehoben. Voraussetzung ist nun neben dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag für mindestens sechs Monate entweder ein Anspruch auf Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Vorliegen einer Partnerschaft, in welcher der Partner steuerpflichtige Erwerbseinkünfte erzielt, auf die eine Einkommensteuer nach Tarif von unter € 350,00 (Wert für 2022, danach € 450,00) entfällt. Zudem muss der Steuerpflichtige selbst aktive Erwerbseinkünfte an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr haben oder ganzjährige Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld beziehen.
Beim Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich der Zuschlag bereits ab dem Jahr 2021 auf € 650,00, wenn das Einkommen € 16.000,00 nicht übersteigt. Dieser Zuschlag wird eingeschliffen auf € 0,00 zwischen einem Einkommen von € 16.000,00 und € 24.500,00.
Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich ab 2021 auf € 825,00 und wird auf € 0,00 eingeschliffen bei Pensionseinkünften zwischen € 17.500,00 und € 25.500,00. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wird ab 2021 auf € 1.214,00 angehoben und wird auf € 0,00 eingeschliffen bei Pensionseinkünften zwischen € 19.930,00 und € 25.250,00.
Stand: 24. Februar 2022
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Die richtige Eigenkapitalquote bestimmt wesentlich die Bonität Ihres Unternehmens
Das Eigenkapital eines Unternehmens umfasst jene Mittel, welche dem Unternehmen vom Eigentümer bzw. den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werden. Die zentrale Funktion des Eigenkapitals stellt die Haftungsfunktion dar und dient weiters zur Abdeckung von zukünftigen Verlusten.
Für die Beurteilung der langfristigen Kapitalstruktur eines Unternehmens ist insbesondere die Eigenkapitalquote (Eigenkapital in % des Gesamtkapitals) relevant. Die Eigenkapitalquote spiegelt die finanzielle Stabilität wider und ist einer der zentralen Indikatoren in der Bonitätsbeurteilung. Die Bonität steht für die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, etwa aus Sicht von Banken und Lieferanten.
Die Frage nach der optimalen oder zumindest notwendigen Eigenkapitalquote stellt eine der wesentlichen finanzstrategischen Fragen dar. Neben der Branche spielt auch die zukünftige Ausrichtung eine bedeutende Rolle: So ist insbesondere in schnell wachsenden Unternehmen eine entsprechende Eigenkapitalausstattung langfristig sicher zu stellen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund schnell steigender Bilanzsummen (Gesamtkapital) in solchen Unternehmen zu sehen.
Generell ist in den letzten Jahren, beginnend mit der Finanz- und Wirtschaftskrise, ein Trend zu steigenden Eigenkapitalquoten festzustellen. Dies gilt sowohl für privat gehaltene (Familien-)Unternehmen als auch für börsennotierte Unternehmen.
Stand: 24. Februar 2022
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Themen dieser Ausgabe:
Mit welchen Tipps Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung Steuern sparen können zeigt Ihnen der folgende Steuernewsartikel.
Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Die an das Finanzamt übermittelten Daten (z. B. Lohnzettel, Spenden) werden erst ab 1.3.2022 vollständig sein. Sollten Sie keine Veranlagung für 2021 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen.
Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.
Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind.
Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein eine Veranlagung durchführen. Arbeitnehmer können für 2021 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 rückerstattet bekommen. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um 650,00 (erhöhter Wert ab 2021) zu erhöhen. Pensionisten, die keine Einkommensteuer bezahlen, können bis zu maximal € 550,00 als SV-Rückerstattung vom Finanzamt zurück bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.
Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2021 (wichtig ist der Zeitpunkt der Bezahlung), ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.
Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.
Arbeitnehmer können 2021 auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.
Arbeitgeber können für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,00 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag). Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von € 3,00 pro Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).
Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.
Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.
Stand: 26.01.2022
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Sind Fahrtkosten dem Grund nach als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, so gilt dies unabhängig davon, ob das Erfordernis einer Reise erfüllt ist.
Sind Fahrtkosten dem Grund nach als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, so gilt dies unabhängig davon, ob das Erfordernis einer Reise erfüllt ist. Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich – also auch bei Verwendung eines eigenen Kfz – in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Benützt ein Arbeitnehmer ein privates Kfz, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. Anstelle des Kilometergeldes können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen als Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten zu.
Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind. Das Fahrtenbuchmuster im Anhang zu den kürzlich aktualisierten Lohnsteuerrichtlinien zeigt neben den Daten Name, Fahrzeug und Zeitraum die Spalten Datum, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der Reise, berufliche Kilometer, private Kilometer und sonstige Vermerke.
Für den Nachweis zur Inanspruchnahme von steuerfreien Tagesgeldern sind auch der Beginn und das Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufzuzeichnen.
Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen sowie elektronische Aufzeichnungen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (z. B. Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer.
Stand: 26. Januar 2022
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Im folgenden Artikel erfahren Sie, wo Webseminare der Umsatzsteuer unterliegen.
Onlineseminare wurden in letzter Zeit immer beliebter. Für Anbieter solcher Seminare stellt sich die Frage, in welchem Land die erbrachte Leistung im Sinne der Umsatzsteuer steuerbar ist. In der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien hat das Finanzministerium nun seine per 1.1.2022 geänderte Rechtsmeinung wie folgt dargelegt:
Unterricht – im weitesten Sinne – ist das planmäßige, aus dem Gesamtleben ausgegliederte, regelmäßige Lehren. Der Unterricht beschränkt sich im Gegensatz zur Lehre in der Regel nicht auf die Darbietung der Lehrinhalte, sondern bezieht auch die Sorge um deren Aneignung durch den Lernenden und die Erfolgskontrolle mit ein.
Auch Unterrichtserteilung durch Fernschulen oder durch einen Lehrer über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk (Webseminare) stellt eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne des § 3a Abs. 11 lit. a des Umsatzsteuergesetzes dar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das zur Erreichung des Lehrziels notwendige Wissen durch schriftliche Unterlagen (Broschüren usw.) oder im Wege des Internets übermittelt wird.
Bei Webseminaren im Sinne der oben genannten Bestimmung bestimmt sich der Leistungsort nach dem Leistungsempfänger.
Bis 31.12.2021 ist dies bei Webseminaren (unterrichtende sonstige Leistung) an Nichtunternehmer der Ort, an dem der Lehrer ansässig ist, sofern dieser nicht nachweislich seine Dienste von einem anderen Ort aus erbringt.
Seit 1.1.2022 gilt nun:
Der Leistungsort für die Umsätze an die Nichtunternehmer liegt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Nichtunternehmers. Für die Bestimmung des Leistungsortes gilt eine entsprechende Vermutungsregelung. Verwendet der Nichtunternehmer z. B. eine deutsche IP-Adresse und tätigt die Zahlung über ein deutsches Bankkonto, besteht die Vermutung, dass der Nichtunternehmer in Deutschland wohnt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Leistungsort somit in Deutschland liegt. Die Besteuerung dieses Umsatzes richtet sich daher nach deutschem Recht. Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden, kann sich der österreichische Seminaranbieter in Österreich zum EU-OSS registrieren und dort die Umsatzsteuer für die in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen an die Nichtunternehmer erklären.
Der Leistungsort für die Umsätze an Unternehmer liegt am jeweiligen Empfängerort.
Stand: 26. Januar 2022
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Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen.
Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen. Durch die Covid-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag vor dem 1.1.2021 (wenn die Aufstellungsfrist am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert.
Diese Regelung wurde nun erweitert. Die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch wurde für Jahresabschlüsse mit Stichtag bis einschließlich 30.9.2021 auf zwölf Monate (statt neun Monate) erstreckt. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 30.9.2021, aber vor dem 31.1.2022 liegt, ist die Bestimmung so anzuwenden, dass die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 endet.
Stand: 26. Januar 2022
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Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG-Zuschlag) wurde per 1.1.2022 mittels Verordnung von 0,2 % auf 0,1 % gesenkt.
Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG-Zuschlag) wurde per 1.1.2022 mittels Verordnung von 0,2 % auf 0,1 % gesenkt. Diesen Zuschlag trägt zur Gänze der Arbeitgeber, somit sinken im entsprechenden Ausmaß die Lohnnebenkosten.
Stand: 26. Januar 2022
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Im Februar sind für Unternehmer einige zusätzliche Meldefristen und Besonderheiten zu beachten.
Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2021 in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 an das Finanzamt melden.
Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2021 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2022 gemeldet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.
Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2021 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.
Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2021 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2022 zu erfolgen.
Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2021 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2022 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Covid-19-Krise zusätzlich bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis € 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei
Stand: 26. Januar 2022
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In diesem Newsartikel erfahren Sie, wie eine Deckungsbeitragsrechnung Ihnen Auskunft gibt, wie ein Produkt zur Abdeckung der Fixkosten beiträgt.
Der Deckungsbeitrag (DB) eines Produktes gibt Auskunft darüber, wieviel dieses Produkt zur Abdeckung der Fixkosten eines Unternehmens beiträgt. Vereinfacht sieht eine Deckungsbeitragsrechnung wie folgt aus:
Umsatzerlöse
- variable Kosten der Produkte/Dienstleistungen
= Deckungsbeitrag
- Fixkosten
= Betriebsergebnis
Der DB ist somit die Differenz aus Umsatzerlösen und variablen Kosten. Variabel sind Kosten dann, wenn sie von der produzierten bzw. abgesetzten Menge der Produkte abhängen. Variabel ist z. B. das Material, das für die Herstellung eines Produktes benötigt wird. Kurbelt man also die verkaufte Menge an, so steigt der Umsatz, aber auch die variablen Kosten (Annahme: die Preise bleiben gleich).
Fix sind Kosten dann, wenn sie in einer bestimmten Periode gleich bleiben und nicht von der abgesetzten Menge abhängig sind, also z. B. die Miete für das Büro.
Wenn Sie nun eine Deckungsbeitragsrechnung nicht nur für das gesamte Unternehmen, sondern je Produkt oder Produktgruppe aufstellen, so kann diese z. B. folgende Fragen beantworten:
Auf welche Produkte/Produktgruppen sollten Sie sich am meisten konzentrieren – wo besteht der größte Deckungsbeitrag? Welche Produkte erzeugen einen negativen Deckungsbeitrag und sind somit unwirtschaftlich?
Stand: 26. Januar 2022
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Themen dieser Ausgabe:
Ab 2022 soll auch eine Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe gelten.
Ab 2022 soll auch eine Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe gelten. Dabei sind folgende Voraussetzungen und Bestimmungen zu beachten:
Die Arbeitsplatzpauschale steht nur zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen entsprechend den bestehenden steuerlichen Regelungen für ein Arbeitszimmer schließt die Arbeitsplatzpauschale aus.
Bei mehreren Betrieben steht die Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.
Die Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:
Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrages anzusetzen.
Stand: 01. Januar 2022
Bild: Studio Stadtfeld
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Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus ausländischen Quellen, so sind diese Einkünfte dennoch im Rahmen der Steuererklärung zu erfassen.
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus ausländischen Quellen, welche in Österreich keiner Versteuerung unterliegen, so sind diese Einkünfte dennoch in Österreich im Rahmen der Steuererklärung zu erfassen. Abhängig von der Ausgestaltung des Doppelbesteuerungsabkommens sind diese Einkünfte entweder im Rahmen des Progressionsvorbehaltes oder der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen.
Personen, die in Österreich ansässig bzw. unbeschränkt steuerpflichtig sind, müssen grundsätzlich ihr gesamtes „Welteinkommen“ in Österreich versteuern. Die ausländischen Einkünfte, welche auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Steuer zu entlasten sind (d. h. unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Einkünfte oder der Anrechnungsmethode unterliegende Einkünfte), gelten für Zwecke der Veranlagung als „andere Einkünfte“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG und lösen – sofern ihre Höhe € 730,00 im Kalenderjahr überschreitet – hierzulande eine Pflichtveranlagung aus.
Wird in Österreich eine Erklärung der ausländischen Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes oder der Steueranrechnung unterlassen, so macht sich der Steuerpflichtige gemäß § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz der Abgabenhinterziehung schuldig. Der maßgebliche Strafrahmen sieht dabei neben Geldstrafen ab dem Zweifachen des Verkürzungsbetrages in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen vor, wobei die Gerichte das Vorsatzdelikt mitunter sehr weit auslegen, wie die jüngsten maßgeblichen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts verdeutlichen. Auch gilt es diesbezüglich zu beachten, dass die österreichische Finanzverwaltung im Rahmen des automatischen Informationsaustausches regelmäßig von den ausländischen Finanzverwaltungen über die ausländischen Einkünfte österreichischer Staatsangehöriger in Kenntnis gesetzt wird, sodass das Risiko eines Aufgriffs, vor allem in Bezug auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und ausländische Pensions- und Aufsichtsratsvergütungen, äußerst hoch ist. Aus diesem Grund sollte bereits im Vorfeld des Einkünftezuflusses die steuerliche Handhabe der Auslandseinkünfte in Österreich entsprechend abgeklärt werden.
Stand: 03. Januar 2022
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Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Fundstellen im Internet zu einigen wichtigen Corona-Zuschüssen.
Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Fundstellen im Internet zu einigen wichtigen Corona-Zuschüssen:
Corona-Kurzarbeitsbeihilfe, Starthilfe für Saisonbetriebe
Ausfallsbonus , Verlustersatz, Fixkostenzuschuss 800.000
Härtefallfonds als Unterstützung für Einpersonen- und Kleinstunternehmer
Überbrückungsfinanzierung für Künstler und Kunstschaffende
COVID-19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler
Comeback-Zuschuss für Film und TV-Produktionen, Überbrückungskredite, Kreditgarantien
Non-Profit-Unterstützungsfonds
Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche, Insolvenzabsicherung für Kundengelder der Reisebranche
Daneben gibt es noch eine Reihe von Unterstützungen wie Zahlungserleichterungen des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) und der Sozialversicherung (www.svs.at).
Dieser unvollständige Überblick ist auf dem Stand 6.12.2021. Informationen zu Förderungen im Zusammenhang mit der Coronakrise können sich kurzfristig ändern.
Stand: 01. Januar 2022
Bild: rogerphoto - stock.adobe.com
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Im Zuge der ökosozialen Steuerreform soll die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt werden.
Im Zuge der ökosozialen Steuerreform (bei Drucklegung noch nicht beschlossen) soll die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt werden. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige wichtige Eckpunkte dieser geplanten Neuregelungen.
Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Unter Einkünften aus Kryptowährungen sind dabei gemeint
Einkünfte aus Kryptowährungen sollen in der Regel dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Bei Anwendung eines besonderen Steuersatzes soll auch bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften, ausgenommen mit Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen, möglich sein.
Einkünfte aus Kryptowährungen sollen – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – der Kapitalertragsteuerabzugspflicht (KESt) unterliegen (bei nicht öffentlich angebotenen Darlehensforderungen, die zu Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen führen können, kommt der besondere Steuersatz nicht zur Anwendung). Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer soll erst für Kapitalerträge vorgesehen werden, die nach dem 31.12.2023 anfallen.
Dies ist nur ein grober Überblick über die geplante Neuregelung. Umfangreiche weitere Bestimmungen sind zu beachten.
Stand: 01. Januar 2022
Bild: Blue Planet Studio - Adobe Stock.com
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Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag soll ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden.
Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag soll ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden. Es sollen auch jene Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (Homeoffice) konsumiert werden von der Lohnsteuer befreit sein. Laut Erläuterung zum Initiativantrag sollen Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet werden (z. B. von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) oder Lebensmittellieferungen jedoch nicht von dieser Begünstigung (bis zu € 8,00) umfasst sein.
Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmittel, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.
Stand: 01. Januar 2022
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Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei elektronischen Rechnungen ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit für die Dauer von sieben Jahren zu gewährleisten.
Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.
Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie z. B.
Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).
Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.
Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.
Stand: 01. Januar 2022
Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com
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Kunden nutzen immer häufiger soziale Medien oder andere Internetplattformen, um ihre Beschwerden anzubringen.
Kunden nutzen immer häufiger soziale Medien oder andere Internetplattformen, um ihre Beschwerden anzubringen. Im Unterschied zu einer persönlich vorgetragenen Beschwerde lesen bei digitalen Beschwerden viele andere Interessenten und Kunden des Unternehmens sowohl die Beschwerde wie auch die Reaktion des Unternehmens mit. Ihr Produkt bzw. Ihr Unternehmen steht damit im Rampenlicht.
Hier einige Tipps zum besseren Umgang mit digitalen Beschwerden:
Der Aufwand für die professionelle Erledigung von Beschwerden lohnt sich! Gut erledigte Beschwerden sind eine Chance, Kunden an Ihr Unternehmen zu binden und zu weiteren Käufen zu bewegen.
Stand: 01. Januar 2022
Bild: ©Vasyl/stock.adobe.com
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Themen dieser Ausgabe:
Arbeitgeber können Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ausgeben.
Der Nationalrat hat am 16.12.2021 beschlossen, dass Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ausgeben können. Voraussetzung ist, dass im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde.
Laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung sollen Gutscheine von Einzelhändlern und auch Gutscheine von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen) steuerfrei sein.
Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten.
Stand: 17. Dezember 2021
Bild: ©thodonal/stock.adobe.com
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Auf Grund der COVID-19 Krise sollen bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen auch 2021 steuerlich begünstigt werden.
Auf Grund der COVID-19 Krise sollen bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen auch 2021 steuerlich begünstigt werden. Der Nationalrat hat noch vor Weihnachten beschlossen, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis € 3.000,00 steuerfrei sind.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Hinweis: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.12.2021. Dies Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 17. Dezember 2021
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Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in diversen Bereichen befristet bis 31. Dezember 2021.
Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in den Bereichen Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs (nicht Zeitungen und andere periodische Druckschriften) befristet bis 31. Dezember 2021. Eine weitere Verlängerung der Ermäßigung ist aktuell nicht zu erwarten.
Bitte nehmen Sie zeitgerecht die entsprechenden Änderungen in Fakturenprogrammen und Registrierkassen vor, um ab 1.1.2022 korrekte Belege und Rechnung ausstellen zu können.
Diese Information ist auf dem Stand 16.12.2021.
Stand: 17. Dezember 2021
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Das Finanzministerium hat auf seiner Website diverse Informationen veröffentlicht.
Das Finanzministerium hat auf seiner Website Informationen zum Ausfallbonus III und zur Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022 in Form von „Fragen und Antworten“ veröffentlicht. Hier eine Auswahl dazu:
Mittels Verordnung wurde die Frist für offene Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und die Frist für Anträge auf Verlustersatz I um jeweils ein Quartal, dh bis 31. März 2022 verlängert. Diese Hilfsinstrumente decken Fixkosten und Verluste im Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 ab. Dieser Beantragungszeitraum gilt nach wie vor.
Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 7.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.
Stand: 07. Dezember 2021
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Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt.
Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt – die Veröffentlichung der genehmigten Richtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels aber noch abzuwarten. Im Folgenden finden Sie einige ausgewählte Eckpunkte dieser Änderungen:
Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 15.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen auf Basis von veröffentlichten Informationen des Arbeitsmarkservice und der Wirtschaftskammer wieder. Die Veröffentlichung und die Genehmigung der Richtlinie sowie die Schaffung von bestimmten rechtlichen Grundlagen sind noch ausständig. Details und aktuelle Informationen finden Sie unter www.ams.at und www.wko.at.
Stand: 17. Dezember 2021
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Ein Gesetzesentwurf sieht Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben an die Finanz vor.
Ein Gesetzesentwurf sieht folgende Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben an die Finanz vor:
Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 2.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen wieder. Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten. Weitere und aktuelle Informationen finden Sie auf www.bmf.gv.at.
Stand: 03. Dezember 2021
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Durch den neuerlichen Lockdown wurden auch die Hilfen aus dem Härtfall-Fonds reaktiviert.
Durch den neuerlichen Lockdown wurden auch die Hilfen aus dem Härtfall-Fonds reaktiviert. Hier einige Eckpunkt der Änderungen:
Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 2.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen der Fördermaßnahme wieder. Die Förderrichtlinie mit allen Voraussetzungen sowie aktuelle und detaillierte Bestimmungen finden Sie auf www.wko.at.
Stand: 03. Dezember 2021
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In Österreich wurde nun die Restrukturierungsordnung (ReO) rückwirkend mit 17.7.2021 in Kraft gesetzt.
Im Jahr 2019 hat die Europäische Union eine Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren erlassen. Das Ziel liegt vereinfacht gesprochen darin, die Rahmenbedingungen der „präventiven“ und somit vor- bzw. außergerichtlichen Sanierung in den Mitgliedstaaten zu verbessern, die volle Entschuldung für redliche Unternehmer zu ermöglichen und dadurch eine Politik „der zweiten Chance“ zu implementieren.
In Österreich wurde nun die Restrukturierungsordnung (ReO) rückwirkend mit 17.7.2021 in Kraft gesetzt. Das Restrukturierungsverfahren steht sowohl Unternehmen als auch Unternehmern offen. Das Restrukturierungsverfahren kann nur auf Antrag des Schuldners eröffnet werden und setzt im Sinne der präventiven Wirkung eine wahrscheinliche Insolvenz (drohende Zahlungsunfähigkeit) voraus. Zuständig ist das jeweilige Insolvenzgericht. Aus insolvenzrechtlicher Sicht darf Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Für die Verfahrenseröffnung sind folgende Unterlagen beizulegen:
Die ReO sieht eine Eigenverwaltung des Schuldners vor, unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Vollstreckungssperre, wird diesem jedoch ein Restrukturierungsbeauftragter beigestellt. Das „betriebswirtschaftliche Kernstück“ stellt der Restrukturierungsplan dar. Dieser beinhaltet unter anderem eine Ursachenanalyse, die vom Plan betroffenen Gläubiger sowie die vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen und deren Laufzeit. Vom Restrukturierungsverfahren ausgenommen sind Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer. Die betroffenen Gläubiger stimmen über die Annahme des Restrukturierungsplans ab.
Stand: 27. November 2021
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Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.
Begünstigt sind Spenden zum Beispiel an:
Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn diese einen aktuellen Spendenbegünstigungsbescheid des BMF besitzen. Darunter fallen z. B. Spenden an
Auch Zuwendungen
können unter ganz bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig sein.
Eine Liste der begünstigten Einrichtungen ist auf der BMF-Website zu finden.
Spenden aus dem Betriebsvermögen können grundsätzlich bis zur Höhe von maximal 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Beträge können allenfalls noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind von den Spenderorganisationen nicht automatisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Steuerpflichtige muss dafür Sorge tragen, dass eine Datenübermittlung erfolgt. Die Spende ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung entsprechend einzutragen.
Spenden können grundsätzlich nur als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag des Spenders bekannt gegeben werden und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt.
Spenden können als Sonderausgaben in der Regel bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.
Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019.
Stand: 27. November 2021
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Durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) wurde ab 1.7.2021 der Erwerb von bestimmten Neuwagen teurer.
Durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) wurde ab 1.7.2021 der Erwerb von bestimmten Neuwagen teurer. Als Übergangsregelung gilt, dass auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1.6.2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1.11.2021 erfolgt, die bis zum 30.6.2021 geltende Rechtslage angewendet werden kann.
Aufgrund der erheblichen Verzögerungen in den Lieferketten der Automobilindustrie soll das Datum der Lieferung oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs vor dem 1.5.2022 (bisher 30.11.2021) liegen.
Die Gesetzwerdung dieser Änderung war bei Drucklegung des Artikels noch abzuwarten.
Stand: 27. November 2021
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Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Unfallversicherung € 127,68/Jahr bzw. € 10,64/Monat |
Stand: 27. November 2021
Bild: ©deagreez/stock.adobe.com
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Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern.
Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF auch in 2022 ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.
Stand: 27. November 2021
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Themen dieser Ausgabe:
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung in jedem Unternehmen sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden.
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung in jedem Unternehmen sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden. Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überprüfen.
Neben den unten angeführten Steuertipps ist zu beachten, dass die Bundesregierung eine Steuerreform vorgestellt hat. Die entsprechenden gesetzlichen Änderungen lagen aber bei Erstellung dieses Artikels noch nicht vor. Wir werden an anderer Stelle darüber berichten..
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.
Dieser beträgt:
Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2022 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden.
Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsguts jedoch noch bis zum 31.12.2021, steht eine Halbjahres-AfA zu.
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).
Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2022 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2022 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2016 aus.
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
Stand: 02. November 2021
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Hauptaufgabe des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) ist es, die arbeitsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern zu sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmungen zu ermöglichen.
Hauptaufgabe des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) ist es, die arbeitsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern zu sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmungen zu ermöglichen. Die nunmehr vorliegende Novelle, welche mit 1.9.2021 in Kraft getreten ist, enthält neben der Abschaffung des Kumulationsprinzips auch eine Reihe von Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen.
Im Rahmen der Novelle wurde der Entsendebegriff an den Entsendebegriff der EU-Entsenderichtlinie angepasst und damit der Ausnahmenkatalog erweitert, wodurch künftig bestimmte Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des LSD-BG zur Gänze ausgenommen sind. Auch Entsendungen zu Schulungszwecken sowie die Lieferung und Abholung von Waren durch entsandte Arbeitnehmer sind künftig vom gesetzlichen Anwendungsbereich ausgenommen.
In Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie finden bei Entsendungen oder Überlassungen nach Österreich ab einer Tätigkeitsdauer von mehr als zwölf Monaten die österreichischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen (durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag) zur Gänze Anwendung, soweit sie günstiger sind als die entsprechenden Regelungen im Herkunftsstaat des Arbeitnehmers.
Durch die Novelle kommt es zum Entfall des bisher geltenden Kumulationsprinzips („Bestrafung pro Arbeitnehmer“). Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer liegt künftig somit nur noch ein einziges Vergehen vor. Auch wurde der Strafrahmen für Unterentlohnung neu geregelt und beträgt nun bis zu € 400.000,00.
Abschließend sieht die Novelle zudem auch eine Reihe von Entbürokratisierungsmaßnahmen vor. So können künftig Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache bereitgehalten werden. Bisher war die Bereithaltung in englischer Sprache nur in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel möglich. Auch gelten bei kurzen Entsendungen bis zu 48 Stunden vereinfachte Bereithaltungspflichten, sodass im Rahmen derer nur mehr der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und die Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten sind.
Stand: 28. Oktober 2021
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Die sogenannten „Beschwerdezinsen“ sollen den Steuerpflichtigen einen Zinsausgleich liefern, sofern eine Abgabenschuldigkeit durch das Gericht (nachträglich) herabgesetzt wird.
Die sogenannten „Beschwerdezinsen“ sollen den Steuerpflichtigen einen Zinsausgleich liefern, sofern eine Abgabenschuldigkeit durch das Gericht (nachträglich) herabgesetzt wird. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die jeweilige Abgabe bereits entrichtet wurde. Das bereitet etwa dann Probleme, wenn der Steuerpflichtige gerichtlich einen (höheren) Vorsteuerüberhang zugesprochen bekommt, weil hierbei keine Abgaben entrichtet, sondern die Vorsteuerüberhänge in Form einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurden. Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Verzinsung hat, wenn die zuständige Finanzverwaltung die Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausbezahlt, war lange fraglich.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Der Steuerpflichtige machte einen Vorsteuerüberschuss von rund € 60.000,00 geltend. Die Finanzverwaltung stellte einen geringeren Vorsteuerüberschuss fest, woraufhin der Steuerpflichtige Beschwerde erhob. Das Gericht bestätigte das Begehren des Steuerpflichtigen, der daraufhin für den nicht gutgeschriebenen Betrag (rund € 45.000,00) Beschwerdezinsen beantragte. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Finanzamt mit der Begründung, es wäre keine Abgabe entrichtet worden, abgewiesen. Da das Gericht die Abweisung des Antrags für rechtens hielt, erhob der Steuerpflichtige (ordentliche) Revision beim VwGH. Zur Lösung des Problems verweist der VwGH in seiner Entscheidung auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Hinsichtlich des Zinsanspruchs auf Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben sprach der EuGH aus, dass finanzielle Verluste aufgrund einer verspäteten Erstattung durch Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden müssen. Die Höhe des anwendbaren Zinssatzes ist dabei aus dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates zu entnehmen.
Auf Basis dieser Erwägungen des EuGH stellt der VwGH fest, dass zwar keine Norm für die Verzinsung von Vorsteuerüberschüssen bzw. Umsatzsteuerguthaben vorhanden ist, sich aus den vorhandenen Zinstatbeständen aber dennoch eine Verpflichtung zur Verzinsung von Vorsteuerüberschüssen bzw. Umsatzsteuerguthaben ergeben würde. Da sämtliche Regelungen einen Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsehen, ist dieser auch auf Umsatzsteueransprüche anzuwenden. Im zugrundeliegenden Fall bestand daher schlussendlich der Zinsanspruch zu Recht.
Stand: 28. Oktober 2021
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Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.
Viele veränderliche Werte werden in der Sozialversicherung mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2022: 1,021.
Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der neuen Werte.
ASVG
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt grundsätzlich die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.
Geringfügigkeitsgrenze monatlich
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe |
€ 485,85
€ 728,78 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich monatlich jährlich für Sonderzahlungen |
€ 189,00 € 5.670,00 € 11.340,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung |
€ 6.615,00 |
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Stand: 28. Oktober 2021
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Für viele Unternehmen ist es aktuell sehr schwierig, neue Mitarbeiter zu finden, die auch zum Unternehmen passen.
Für viele Unternehmen ist es aktuell sehr schwierig, neue Mitarbeiter zu finden, die auch zum Unternehmen passen. Kennt man die Anforderungen an den neuen Mitarbeiter, geht es darum, möglichst viele potenzielle Bewerber zu erreichen. Im Folgenden daher eine Übersicht über einige Möglichkeiten dazu:
Stand: 28. Oktober 2021
Bild: pressmaster - Fotolia.com
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Themen dieser Ausgabe:
Verfügen im Ausland ansässige Personen in Österreich über Immobilien, so stellt sich häufig die Frage, ob die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch genommen werden kann.
Verfügen im Ausland ansässige Personen in Österreich über Immobilien, welche diese für Vermietungszwecke nutzen, so stellt sich häufig die Frage, ob die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch genommen werden kann, wenn die daraus erzielten Umsätze die Umsatzgrenze von € 35.000,00 netto unterschreiten. Obwohl die Kleinunternehmerbefreiung prinzipiell an die Ansässigkeit im Inland anknüpft, wurde in Teilen der Literatur die Meinung vertreten, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit die umsatzsteuerliche Ansässigkeit bei einer Vermietungstätigkeit am Ort des Mietobjektes liegen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Kleinunternehmerbefreiung auch ausländischen Staatsbürgern offensteht, die selbst in Österreich für Zwecke der Umsatzsteuer nicht ansässig sind, deren Vermietungsobjekt jedoch im Inland liegt.
Im Rahmen eines nunmehr vorgelegten Falles hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass zur Feststellung der Ansässigkeit bei Vermietungsobjekten nicht auf den Belegenheitsort des Mietobjektes abzustellen ist, sondern auf jenen Ort, an dem die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Dementsprechend liegt eine Ansässigkeit im Inland und damit verbunden die Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung nur vor, wenn die Vermietungstätigkeit auch vom Inland aus koordiniert wird. Liegt im Inland weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Sinne eines Büros vor, so kann die Kleinunternehmerbefreiung demnach nicht zur Anwendung gelangen.
Nun stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschränkung der Kleinunternehmerbefreiung auf im Inland ansässige Unternehmer einen Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit darstellt. Dies verneint der VwGH unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und begründet dies mit der Vermeidung der Steuerhinterziehung.
Stand: 9. September 2021
Stand: 01. Oktober 2021
Bild: Jürgen Fälchle- Adobe Stock.com
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Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken unterliegen der Immobilienertragsteuer (ImmoESt).
Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken unterliegen der sogenannten Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte.
Von dieser Besteuerung ausgenommen sind unter anderem Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben („Herstellerbefreiung“).
Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein auf den Grund und Boden entfallender Veräußerungsgewinn jedoch steuerpflichtig bleibt. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall aufzuteilen.
Weiters ist zu beachten, dass die Herstellerbefreiung nicht für den unentgeltlichen Rechtsnachfolger wirkt und für zur Einkünfteerzielung genutzte Gebäude(teile) keine Befreiung besteht.
Werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die "Hauptwohnsitzbefreiung" erfüllt, so geht diese vor. Es bleibt dann auch der auf den Grund und Boden im Umfang von 1.000 m2 entfallende Überschuss steuerfrei.
Was bedeutet „selbst hergestellt“? Der Steuerpflichtige muss die Bauherreneigenschaft besitzen. Ein selbst hergestelltes Gebäude kann nur bei einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko vorliegen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist. Fixpreise mit einzelnen beauftragten Unternehmern sind jedoch unschädlich.
Die Befreiungsbestimmung erfasst nur die erstmalige Errichtung eines Objektes. Eine erstmalige Errichtung liegt aber auch dann vor, wenn ein bestehendes Gebäude zuvor vollständig abgerissen wurde und an dessen Stelle ein neues Gebäude errichtet wird. Keine erstmalige Errichtung liegt aber vor, wenn ein bereits bestehendes Gebäude lediglich einer grundlegenden Sanierung oder einem grundlegenden Umbau unterzogen wird.
Stand: 9. September 2021
Stand: 01. Oktober 2021
Bild: Francesco Scatena - Adobe Stock.com
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Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten kann berücksichtigt werden, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist oder bei einer Behinderung und wenn die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt. Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag, welcher die Lohnsteuer direkt verringert und beträgt pro Kilometer zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz € 2,00. Ob das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zustehen, ist zwingend mit dem Pendlerrechner (https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/) zu ermitteln.
Kleines Pendlerpauschale
Entfernungen der einfachen Wegstrecke |
Jährlich in € |
ab mindestens 20 km |
696,00 |
bei mehr als 40 km |
1.356,00 |
bei mehr als 60 km |
2.016,00 |
Großes Pendlerpauschale
Entfernungen der einfachen Wegstrecke |
Jährlich in € |
ab mindestens 2 km |
372,00 |
bei mehr als 20 km |
1.476,00 |
bei mehr als 40 km |
2.568,00 |
bei mehr als 60 km |
3.672,00 |
Arbeitnehmer, die den Arbeitsweg an mindestens 4 Tagen pro Monat zurücklegen, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Wenn der Arbeitsweg an mindestens 8 Tagen pro Monat zurückgelegt wird, steht das Pauschale zu 2/3 und ab 11 Tagen pro Monat, wie bisher, zur Gänze zu.
Das Pendlerpauschale ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt bekommt.
Wenn dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird, ist das seit 8.1.2021 für den Anspruch auf das Pendlerpauschale jedoch nicht schädlich.
Stand: 01. Oktober 2021
Bild: Kzenon - Adobe Stock.com
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Nach österreichischem Ertragsteuerrecht können Gewinne, die im Zuge einer Betriebsveräußerung entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt besteuert werden.
Nach österreichischem Ertragsteuerrecht können Gewinne, die im Zuge einer Betriebsveräußerung entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt besteuert werden. Dies ist mitunter der Fall, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Veräußerungsgewinn ermäßigt mit der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes (der sogenannte „Hälftesteuersatz“) zu besteuern.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) näher mit dem Kriterium der Einstellung der Erwerbstätigkeit auseinanderzusetzen. Im zugrundeliegenden Fall stellte der revisionswerbende Komplementär mit 30.9.2016 seine betriebliche Erwerbstätigkeit im Unternehmen ein und verkaufte gewinnbringend seinen Anteil an der Kommanditgesellschaft. Der Revisionswerber beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2016 die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den erzielten Veräußerungsgewinn. Die Finanzverwaltung verwehrte die Anwendung mit der Begründung, es bestand von vorhinein die Absicht, die Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen, weswegen die Tätigkeit nicht eingestellt wurde und die Voraussetzungen für den Hälftesteuersatz nicht vorgelegen seien. In der Tat – und dies war zwischen den Parteien unstrittig – nahm der Revisionswerber mit 1.1.2017 seine Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in diesem Unternehmen wieder auf.
Sowohl das Bundesfinanzgericht als auch der VwGH bestätigen die Rechtsansicht der Finanzverwaltung, die sich ebenso in den Einkommensteuerrichtlinien findet. Demnach bedarf es für die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf Veräußerungsgewinne, die anlässlich einer Betriebsveräußerung resultieren, derAbsicht, die Erwerbstätigkeit tatsächlich einzustellen. Eine solche (tatsächliche) Einstellung der Tätigkeit verlangt jedenfalls, dass diese auf eine gewisse längerfristige Dauer über das Veranlagungsjahr der Betriebsveräußerung hinaus ausgerichtet ist. Nach Meinung der Finanzverwaltung ist eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung für die Inanspruchnahme der Begünstigung unschädlich. Ist hingegen – wie im konkreten Fall – eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit von vornherein bereits geplant oder absehbar, steht dies nach dem VwGH der Anwendung des Hälftesteuersatzes entgegen.
Stand: 01. Oktober 2021
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Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2022 folgende Sätze:
Altersgruppe |
|
0 – 3 Jahre |
€ 219,00 |
3 – 6 Jahre |
€ 282,00 |
6 – 10 Jahre |
€ 362,00 |
10 – 15 Jahre |
€ 414,00 |
15 – 19 Jahre |
€ 488,00 |
19 – 28 Jahre |
€ 611,00 |
Stand: 01. Oktober 2021
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Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung entfällt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen.
Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt entsprechend dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz folgende Haftungsregel ein:
Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.
Daneben haftet der Auftraggeber auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.
Die oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen:
Zur Abklärung weiterer Detailfragen, wie z. B. was unter den Begriff Bauleistungen fällt oder welche Voraussetzungen für die Aufnahme auf die HFU-Gesamtliste gegeben sein müssen, empfiehlt sich eine individuelle Beratung.
Stand: 01. Oktober 2021
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Für viele Unternehmen ist es ein wesentlicher Erfolgsfaktor gute Mitarbeiter langfristig im Unternehmen zu halten, um wichtiges Know-how zu binden und gemeinsam Unternehmensziele zu realisieren.
Für viele Unternehmen ist es ein wesentlicher Erfolgsfaktor gute Mitarbeiter langfristig im Unternehmen zu halten, um wichtiges Know-how zu binden und gemeinsam Unternehmensziele zu realisieren.
Oft ist es nicht die Bezahlung, die Mitarbeiter veranlasst das Unternehmen zu verlassen. Gute Mitarbeiter vermissen zum Beispiel Herausforderungen, um sich entwickeln zu können oder auch die Freiheit, sich ihre Arbeit selbst einteilen und gestalten zu können. Als Kündigungsgrund wird auch häufig die Führungsarbeit des direkten Vorgesetzten genannt. Hier einige Tipps, mit welchen Maßnahmen gute Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden werden können:
Stand: 01. Oktober 2021
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Themen dieser Ausgabe:
Die Finanzverwaltung weist in einem eigenen Informationsschreiben auf Änderungen von einigen Bankkontonummern hin.
Die Finanzverwaltung weist in einem eigenen Informationsschreiben betreffen Finanzamtszahlungen darauf hin, dass es seit 1.1.2021 auf Grund der Zusammenlegung von Dienststellen innerhalb des Finanzamts Österreich auch zu einigen Änderungen bei den Kontonummern (IBAN) gekommen ist.
bisheriges Finanzamt bis 31.12.2020 |
seit 1.1.2021 zusammengefasst zur Dienststelle (DST) |
neue Kontonummer seit 1.1.2021 |
FA Klagenfurt FA St. Veit Wolfsberg |
DST Klagenfurt St. Veit Wolfsberg |
AT92 0100 0000 0556 4572 |
FA Kitzbühel Lienz FA Kufstein Schwarz |
DST Tirol Ost |
AT62 0100 0000 0554 4839 |
FA Bregenz FA Feldkirch |
DST Vorarlberg |
AT63 0100 0000 0557 4988 |
FA Neunkirchen Wr. Neustadt FA St.Pölten Lilienfeld |
DST Niederösterreich Mitte |
AT08 0100 0000 0550 4295 |
FA Gänserndorf Mistelbach FA Hollabrunn Korneuburg Tulln |
DST Weinviertel |
AT28 0100 0000 0550 4226 |
FA Bruck Leoben Mürzzuschlag FA Graz Umgebung |
DST Steiermark Mitte |
AT38 0100 0000 0553 4698 |
FA Wien 4/5/10 FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg |
DST Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg |
AT31 0100 0000 0550 4075 |
Hier ist bei den kommenden Überweisungen folgendes unbedingt zu beachten:
„Bis dato hat die BAWAG P.S.K. diese Überweisungen trotzdem entgegengenommen und dem jeweiligen korrekten Konto gutgeschrieben. Ab 30.September 2021 werden Überweisungen auf die „alte Kontonummer/auf den alten IBAN“ von der BAWAG P.S.K. nicht mehr angenommen, sondern an den Auftraggeber (Zahlungspflichtigen) zurücküberwiesen.“
Falsche Überweisungen können Rücküberweisungen, Säumniszuschläge und Mahnspesen verursachen. Bitte kontrollieren Sie, ob in den betroffenen Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträge bereits die neue IBAN verwendet wird.
Weitere Informationen zum Thema Steuerzahlungen finden Sie hier auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.
Stand: 20. September 2021
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Nur Abrechnungen die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden unterliegen keiner Abrechnungsfrist.
Die Förderrichtlinie zur COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmer legt fest, dass Förderungsnehmer verpflichtet sind, der aws spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager vorzulegen.
Nur Abrechnungen die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden unterliegen keiner Abrechnungsfrist.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer weist darauf hin, dass für Abrechnungen die ab 1.10.2021 eingereicht werden die 3-Monatsfrist unbedingt einzuhalten ist. Eine Investition, die z.B. im Juni 2021 oder früher in Betrieb genommen und bezahlt wurde, kann ab 1.10.2021 nicht mehr abgerechnet werden.
Stand: 01. September 2021
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Wie bereits berichtet, traten mit Anfang Juli umfangreiche umsatzsteuerliche Änderungen bezüglich des innergemeinschaftlichen Versandhandels in Kraft.
Wie bereits berichtet traten mit Anfang Juli umfangreiche umsatzsteuerliche Änderungen bezüglich des innergemeinschaftlichen Versandhandels in Kraft. Durch Wegfall der sogenannten Lieferschwelle wäre auch bei geringen innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen eine umsatzsteuerliche Registrierung des liefernden Unternehmens im Bestimmungsland der Lieferung erforderlich. Wie bereits dargestellt sind nur „Kleinstunternehmen“ von diesem Bestimmungslandprinzip ausgenommen.
Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer oder bestimmte Lieferungen in der EU erbringen, können sich aber unter gewissen Voraussetzungen auch dazu entscheiden, entsprechende Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die entsprechenden Umsätze und die geschuldete Umsatzsteuer im EU-OSS erklären und abführen.
Der EU-OSS kann ab 1.7.2021 für die folgenden Umsätze verwendet werden:
Der EU-OSS kann grundsätzlich von allen im Gemeinschaftsgebiet niedergelassenen Unternehmern verwendet werden. Drittlandsunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet nicht niedergelassen sind, können den EU-OSS nur für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze bzw. als Plattform auch für innerstaatliche Lieferungen verwenden.
Dieser Artikel behandelt aber nur die Regelungen für im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer.
Für im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer erfolgt die Registrierung zum EU-OSS in jenem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. seine Betriebsstätte hat. Voraussetzung ist unter anderem eine gültige UID-Nummer.
Entscheidet sich ein Unternehmer, den EU-OSS zu nutzen, muss er sämtliche Umsätze, die unter diese Regelung fallen, über den EU-OSS deklarieren und kann die Anwendung nicht auf einzelne Länder beschränken.
Der EU-OSS kann dann ab dem ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendervierteljahres angewendet werden. Abweichend davon ist die Inanspruchnahme ab dem Tag der Erbringung der ersten entsprechenden Lieferung oder sonstigen Leistung anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats meldet.
Spätestens am letzten Tag des auf einen Erklärungszeitraum (Kalendervierteljahr) folgenden Monats ist eine Steuererklärung über alle ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Regelung des EU-OSS fallen, über FinanzOnline abzugeben. Die Steuer ist selbst zu berechnen und spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu entrichten.
Der Unternehmer kann die Inanspruchnahme des EU-OSS unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen selbst beendigen oder auch in bestimmten Fällen von der Inanspruchnahme ausgeschlossen werden.
Die Aufzeichnungen über die für den EU-OSS relevanten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Stand: 01. September 2021
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Eine nachträgliche Doppel- oder Überzahlung führt unter Umständen zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage.
Über- und Doppelzahlungen von Kunden kommen, wie auch im folgenden Sachverhalt, im Alltag regelmäßig vor:
Im Rahmen einer Außenprüfung wurden Doppel- oder Überzahlungen von Kunden festgestellt, die nach zwölf Monaten über das "Ertragskonto 0 %" ausgebucht wurden. Das Finanzamt befand, dass die von Kunden getätigten Doppel- oder Überzahlungen (Kunden hatten Rechnungsbeträge oder Teile davon irrtümlich doppelt bezahlt) in einem Kausalzusammenhang mit steuerbaren Lieferungen stünden. Damit seien sie als Teil des Entgelts anzusehen (und somit steuerpflichtig), sofern es nicht zu einer Rückzahlung und damit zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage komme.
Letztendlich hatte der Verwaltungsgerichtshof über diesen Fall zu entscheiden und gab dem Finanzamt unter anderem mit folgender Begründung recht: Anders als bei einer echten Fehlüberweisung ist bei einer Doppel- oder Überzahlung der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung noch gegeben, weil der Kunde – wenn auch irrtümlich – seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht.
Diese Erkenntnis fand nun auch wie folgt Niederschlag in den Umsatzsteuerrichtlinien: Doppel- oder Überzahlungen sind als Teil des Entgelts anzusehen, wenn bei derartigen Zahlungen der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung gegeben ist, weil der Kunde (wenn auch irrtümlich) seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht. Eine nachträgliche Doppel- oder Überzahlung führt somit zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Wird eine Doppel- oder Überzahlung an den Leistungsempfänger rückerstattet, ist sie nicht mehr Teil des Entgelts – es kommt zu einer nachträglichen Minderung der Bemessungsgrundlage.
Stand: 01. September 2021
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Neben der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hat auch die bis Ende Februar 2021 beantragbare 14%ige Investitionsprämie für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen dazu geführt, dass Unternehmen vermehrt Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeuge angeschafft haben.
Neben der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hat auch die bis Ende Februar 2021 beantragbare 14%ige Investitionsprämie für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen dazu geführt, dass Unternehmen vermehrt Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeuge angeschafft haben. Dabei wird jedoch mitunter übersehen, dass der Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn das Fahrzeug entsprechend unternehmerisch genutzt wird und die Höhe der Anschaffungskosten zudem eine gewisse Grenze nicht überschreitet.
Ist das Elektrofahrzeug dem Unternehmen zuzuordnen, so ist für Zwecke des Vorsteuerabzugs auch auf die Höhe der Anschaffungskosten abzustellen. Bei Anschaffungskosten bis zu € 40.000,00 steht der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu. Bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 steht zwar grundsätzlich der gesamte Vorsteuerabzug zu, jedoch kommt es zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe des nicht angemessenen Teils, sodass nachfolgende Fälle zu unterscheiden sind:
Im Hinblick auf die laufende Nutzung ist zwischen wertunabhängigen Betriebskosten und mit der Anschaffung verbundenen Kosten zu unterscheiden. Laufende und wertunabhängige Betriebskosten wie der Ladestrom berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug, während bei wertabhängigen Kosten dieser mitunter nur eingeschränkt und analog zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung zusteht.
Wird das Elektrofahrzeug durch den Unternehmer selbst privat genutzt, so löst eine private Nutzung grundsätzlich eine Eigenverbrauchsbesteuerung aus, wenn Vorsteuern aus der Anschaffung geltend gemacht wurden. Überlässt der Unternehmer das Elektrofahrzeug hingegen an einen Dienstnehmer im Wege eines Sachbezugs zur Privatnutzung, so unterliegt dies ebenfalls der Umsatzsteuer, wobei sich aufgrund der fehlenden Sachbezugsversteuerung in der Regel (ausgenommen Nutzung gegen Kostenbeitrag) keine effektive Steuerlast ergibt. Im Zusammenhang dabei gilt es zu beachten, dass trotz einer allfälligen Privatnutzung das Fahrzeug dennoch in einem Mindestausmaß (> 10 %) für das Unternehmen genutzt werden muss, damit keine Überführung in den nicht-unternehmerischen Bereich unterstellt werden kann.
Stand: 01. September 2021
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Wie berichtet, kann unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden.
Wie berichtet kann unter bestimmten Voraussetzungen für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes (7,5 % bzw. 4,5 %), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher.
Die aktuell gewarteten Einkommensteuerrichtlinien führen dazu nun weiter aus:
Die Grenzen des zulässigen AfA-Satzes von 7,5 % bzw. 4,5 % können unterschritten werden, sodass ab dem Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA auch die einfache AfA zulässig ist. Der passende beschleunigte Abschreibungssatz kann für beide Jahre der beschleunigten AfA frei gewählt werden. Im zweiten Jahr darf der AfA-Satz aber nicht höher sein als im ersten Jahr und nicht niedriger als der einfache AfA-Satz.
Die beschleunigte AfA kommt nicht zur Anwendung:
Stand: 01. September 2021
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Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2020 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.
Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2020 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.
Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.
Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.12.2020 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2021 beim Firmenbuch eingereicht werden.
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2021 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.
Ab 1.10. beginnt üblicherweise die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sieht aber vor, dass von einer Vorschreibung von Anspruchszinsen des Veranlagungsjahres 2020 abzusehen ist.
Ab 1.10.2021 gelten für Arbeiter und freie Dienstnehmer neue Kündigungsfristen, die an die Regelungen für Angestellte angeglichen wurden.
Stand: 01. September 2021
Bild: Marco2811 - stock.adobe.com
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Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften.
Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in der Erstellung einer langfristigen Planung - konkret eines Budgets bzw. Plans für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.
Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können unterschiedliche Szenarien bewertet werden, mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.
Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.
Stand: 01. September 2021
Bild: tippapatt - stock.adobe.com
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Themen dieser Ausgabe:
Für die Prüfung gibt es 3 Möglichkeiten:
1. „klassische“ Registrierkasse
Schritt 1: Ausdruck des Jahresbeleges
Wie genau Sie den Jahresbeleg ausdrucken hängt leider vom verwendeten Gerät ab. Meistens bieten die Hersteller auf ihrer Homepage gute Schritt für Schritt Anleitungen an. Grundsätzlich ist der Monatsbeleg für Dezember gleichzeitig der Jahresbeleg.
Schritt 2: Scannen des Jahresbelegs
Ab hier können wir als Ihr Steuerberater helfen, wenn Sie uns den Beleg geschickte haben.
Scannen des QR-Codes am Jahresbeleg mit der Handy App des Finanzministeriums (BMF Belegcheck-App).
Schritt 3: Prüfen des Jahresbeleges
Dieser QR-Code wird dann durch Eingabe des Authentifizierungscodes automatisch geprüft und das Ergebnis an Ihr FinanzOnline Konto geschickt. Falls Sie den Vorgang schon einmal gemacht haben, ist der Code bereits gespeichert.
Falls nicht finden Sie diesen in FinanzOnline unter „Verwaltung von Authentifizierungscodes für Prüf-App für Kassenbelege“. Wenn Sie dann auf „Code anfordern“ drücken, wird der zwölfstellige Code erzeugt und auf der Liste angezeigt. Nun kann dieser für die Prüfung des Jahresendbeleges verwendet werden. Eine erfolgreiche Prüfung wird durch ein grünes Häkchen in der App angezeigt.
2. Verwendung des Webservice zur Registrierkassenmeldung auf FinanzOnline
Einige Registrierkassensysteme haben die Übermittlungsfunktion direkt integriert, teilweise für alle sonstigen Meldungen (Überprüfung, Start etc.). Falls Sie einen solchen Service haben muss der Jahresbeleg nicht ausgedruckt werden.
3. Manuelle Übermittlung des Jahresbeleges
Für den seltenen Fall, dass man mangels technischer Möglichen (kein Internetzugang, kein Smartphone) diese Meldungen nicht durchführen können und auch keinen Parteienvertreter (Steuerberater) bevollmächtigt haben, können den ausgedruckten Jahresbeleg mit dem amtlichen Vordruck RK1 an das BMF übermitteln.
Wann ist die Frist für die Erstellung des Jahresbelegs?
Unternehmer müssen den Jahresbeleg am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, erstellen und nach Ausdruck aufbewahren.
Bis wann muss die Prüfung durchgeführt werden?
Die Prüfung bzw. Übermittlung an das BMF muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgt.
Siart Lipkovich + Team – Tipp: Bei Saisonbetrieben kann der Jahresbeleg auch nach dem 31.12 ausgedruckt werden, spätestens aber bis zum 15.2 bzw. vor dem ersten Barumsatz im neuen Jahr.
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Kontaktieren Sie uns!
SLT Siart Lipkovich + Team GmbH & Co KG
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
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Fax: +43 (1) 493 13 99 – 38
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