1. Wochengeld und Schutzbestimmungen
Für Schwangere und Mütterm die selbständig tätig sind, gibt es keine Mutterschutzbestimmungen. Der Gesetzgeber nimmt an, dass sie ihre Arbeit selbst einteilen und entsprechend ärztlicher Empfehlung dosieren bzw. ruhend stellen (können).
Das bedeutet aber auch, dass es 8 Wochen vor und 8-12 Wochen (12 bei Kaiserschnitt, Frühgeburt oder Zwillingen) nach der Geburt auch nicht das herkömmliche Wochengeld (=Nettomonatsgehalt) für Selbständige gibt.
Stattdessen besteht aber die Möglichkeit der Betriebshilfe (§102a GSVG) während dieser Zeit. Im Fall von Komplikationen während der Schwangerschaft kann bei amtsärztlicher Bestätigung auch schon früher in der Schwangerschaft Betriebshilfe beantragt werden. Ebenso, wenn in Räumlichkeiten gearbeitet werden müsste in denen die Unternehmerin Tabakrauch ausgesetzt ist (Gastronomie?!).
Die Betriebshilfe organisiert und finanziert die SVA grundsätzlich über eigens dafür eingerichtete Vereine. Diese/r Betriebshelfer/in führt unaufschiebbare betriebliche Aufgaben im Auftrag der (werdenden) Jungmutter durch, die diese üblicherweise außerhalb des Haushaltes durchführen würde. Die Betriebshilfe umfasst maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche.
Wenn die SVA keinen geeigneten Betriebshelfer zur Verfügung hat, kann stattdessen von der Unternehmerin eine geeignete betriebsfremde Hilfe beigezogen (=angestellt!) werden. Findet sich auch keine passende betriebsfremde Hilfe, kann eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Unternehmerin eingesetzt werden. Ständig bedeutet, dass diese Person mindestens im Mittel an 4 Wochentagen oder mindestens 20 Wochenstunden die Unternehmerin entlastet.
Es muss nicht durchgehend ein Betriebshelfer für die gesamte Dauer im Einsatz sein, die Betriebshelfer können auch nacheinander wechseln. Als Betriebshelfer kommen auch Freunde, Bekannte oder Ehepartner in Frage, sofern sie nicht unmittelbar vorher im Betrieb tätig waren.
In diesem Fall zahlt die SVA ein tägliches Wochengeld von 55,04 Euro (Wert 2019), wobei immer nach Vorlage entsprechender Abrechnungen ausbezahlt wird.
In jenen Fällen, in denen auch keine von der Unternehmerin ausgewählte Betriebshilfe möglich ist, etwas weil die örtliche Lage des Betriebes oder die Art der Tätigkeit dies nicht zulässt, muss keine Betriebshilfe eingesetzt werden. Es besteht trotzdem Anspruch auf Wochengeld in Höhe von 55,04 Euro!
Das ist etwa bei Rechtsanwältinnen, Notarinnen, Ärztinnen, Physiotherapeutinnen, usw. der Fall, weil dort die Berufsberechtigung an die Person selbst gebunden ist.
Unser Tipp:
Im Falle einer Ruhendmeldung des Betriebes bzw. Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit für die Dauer des Wochengeldbezuges muss ebenfalls kein Betriebshelfer eingesetzt werden! Es ist ja vorübergehend kein Betrieb da…
Voraussetzung für Betriebshilfe bzw. Wochengeld ist, dass mindestens 6 Monate durchgehende Pflichtversicherung vor dem Mutterschutz bestanden hat.
Wenn Selbständige ihren Betrieb bzw. ihr Gewerbe währen dieser Zeiten ruhend melden, entfällt für sie außerdem die GSVG-Beitragspflicht, der Versicherungsschutz in Pensions- und Krankenversicherung bleibt aber bestehen.
To Do:
Wichtig: Wenn neben der Selbständigkeit auch noch ein Dienstverhältnis ausgeübt wird, besteht zwei Mal Anspruch auf Wochengeld –nach GSVG als auch nach ASVG. Vergessen Sie nicht auf den zweiten Antrag bei der Gebietskrankenkasse.
2. Kinderbetreuungsgeld für Selbständige
Nach der Geburt kann außerdem ein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Zur Auswahl stehen eine einkommensabhängige Variante oder die Pauschalvariante in Form des Kinderbetreuungsgeld-Kontos für Geburten ab 1.3.2017. Betriebswirtschaftlich sinnvoll ist bei Pauschalvariante jedoch nur die kürzestmögliche Bezugsdauer von 12+3 Monaten. Meist ist aber ohnedies die einkommensabhängige Variante mit 12+2 Monaten Bezugsdauer die bessere.
Tipp: Onlinerechner des Familienministeriums zum Kinderbetreuungsgeld.
Die einkommensabhängige Variante ist ab einem steuerpflichtigen Gewinn im Jahr vor der Geburt von ca. 15.000 Euro oder mehr die finanziell klar bessere Variante. Der Tagsatz beträgt zwischen 33,88 Euro und bis zu 66 Euro – steuer- und beitragsfrei.
Die Pauschalvariante hat in der kürzestmöglichen Form einen Tagsatz von 33,88 Euro. Bei längerer Bezugsdauer sinkt der Tagsatz. Der Gesamtbetrag bleibt stets gleich.
Einziger Vorteil der Pauschalvariante ist die höhere Zuverdienstgrenze (16.200 gegenüber 6.800 Euro maßgebliches Einkommen pro Jahr).
Zum Vergleich der beiden Varianten
Unser Tipp: Hatten Sie im Vorjahr weniger steuerpflichtigen Gewinn als 15.000 Euro, lohnt es sich, über die Pauschalvariante nachzudenken. Sonst eigentlich nicht.
Unser Profi-Tipp: Entscheidend ist der Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes. Mitunter kann eine kluge Steuerung der Einnahmen und Ausgaben Einfluss auf die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes haben.
Zuverdienst
Während bei der einkommensabhängigen Variante umgerechnet nur etwa 5.200 Euro Gewinn pro vollem Bezugsjahr (bei weniger Monaten entsprechend gekürzt) während des KBG-Bezugs erzielt werden darf, ist die Zuverdienstgrenze bei der Pauschalvariante höher. 60% des Vorjahresgewinns, aber zumindest rund 12.300 Euro, sind pro Bezugsjahr erlaubt.
Unser Tipp: Es kann auch in einzelnen Monaten auf das Kinderbetreuungsgeld verzichtet werden!
Wir machen das gerne für Sie. Konaktieren Sie uns!
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