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Corona-Steuern

Wir helfen Ihnen selbstverständlich gerne bei den nachfolgend genannten Anträgen.

Wir sind für Sie telefonisch und per Email erreichbar.

 

Wenn Sie die Anträge selbst durchführen wollen, lesen Sie bitte zunächst die Erklärungen unterhalb und verwenden Sie den SLT-Corona-Prognoserechner zur Ermittlung der notwendigen Zahlen!

 

Einkommensteuer

Das Steuerrecht enthält einige Reduktionen von Abgabenzahlungen bzw. Erleichterungen für Unternehmen in schwierigen Situationen, wie etwa der gegenwärtigen Corona-Infektion.

 

Voraussetzung für die Anwendung der unten angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist.

Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport-und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Für die Glaubhaftmachung kann unbürokratisch der [unten] angeführte Text verwendet werden.

Sämtliche Anträge, die die unten angeführten Maßnahmen betreffen, sind sofort zu bearbeiten.“ (BMF-Info 16.3.2020)

 

Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Vorauszahlungen für Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer

Um die Liquidität des Unternehmens zu verbessern, können sie die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis auf Null Euro herabsetzen lassen.

Damit sinken die laufenden Zahlungen an das Finanzamt!

 

Wenn auch eine herabgesetzte Vorauszahlung in Folge der Corona-Epidemie die Liquidität des Unternehmens massiv betreffen würde, kann beim Finanzamt „angeregt“ werden, die Vorauszahlungen mit Null Euro gemäß §206 Abs1 lit.a BAO festzusetzen.

 

Um die neue Höhe der Vorauszahlungen für die Einkommensteuer 2020 bzw. 2021 zu berechnen, verwenden Sie bitte unseren SLT-Corona-Prognoserechner.

 

Für die Ermittlung der Vorauszahlungshöhe für die Körperschaftsteuer können Sie den SLT-KöSt-Rechner verwenden und den Wert „Zwischenergebnis (=Abgabenschuld)“ verwenden.

 

Die Änderung der Vorauszahlungen kann entweder via Finanzonline oder zB mittels „kombiniertem Antrag“ (siehe weiter unten) an das Finanzamt beantragt werden.

FinanzOnline -> Weitere Services -> Vorauszahlungen -> Zeitraum: 2020 (bzw. 2021)

 

 

Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen

Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, werden für solche Nachforderungen normalerweise Anspruchszinsen festgesetzt. Diese können für betroffene Unternehmen entfallen.

 

Dies soll lt. BMF-Info (16.3.2020) von Amts wegen erfolgen, wenn sich für 2020 nach der Veranlagung eine Nachforderung als Folge von Herabsetzungen der Vorauszahlungen 2020 ergibt.

 

Stundung und Ratenzahlungen

Das Datum der Zahlung einer Abgabe kann auf Antrag hinausgeschoben (Stundung) oder eine Ratenzahlung vereinbart werden. Im Antrag muss die konkrete Betroffenheit glaubhaft gemacht werden.

 

Stundungen

Stundungen von Abgabenrückständen, die nach dem 15. März 2020 aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt wurden, sind automatisch bis 30. Juni 2021 verlängert. Abgaben, die zwischen dem 26. September 2020 und 31. Mai 2021 fällig werden, sind bis zum 30. Juni 2021 zu bezahlen. Das heißt, diese Abgaben werden automatisch mitgestundet und es muss dafür kein gesondertes Stundungsansuchen mehr eingebracht werden.

 

Bei bereits bewilligten Ratenzahlungen kann parallel keine Stundung mehr beantragt werden und auch die gesetzliche Zahlungsfrist im Zusammenhang mit gestundeten Abgaben (30. Juni 2021) gilt nicht. Im Falle einer Ratenzahlung sind laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag zu entrichten, ansonsten tritt Terminverlust ein.

 

Fallen die Abgabenschulden nicht unter die gesetzlich automatisch verlängerte Stundung, kann dennoch ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden.

 

Zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz bis zum 30. Juni 2024 1,38 % (2 % über dem Basiszinssatz). Diese Regelung gilt auch für die Einhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags.

 

Ratenzahlungen

Abgabenrückstände, deren sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre, können in Raten entrichtet werden, wenn die Einbringlichkeit dadurch nicht gefährdet wird. Eine Ratenvereinbarung auf dieser Grundlage wird für längstens 12 Monate getroffen. Im Falle einer Ratenvereinbarung fallen seit dem 15. März 2020 und noch bis 30. Juni 2021 keine Zinsen an.

 

Ab dem 1. Juli 2021 werden die ausständigen Beträge zu verzinsen sein, und zwar nach heutigem Stand mit 1,38% (2 % über dem Basiszinssatz).

Von 4. März bis 31. März 2021 kann alternativ zur allgemein gültigen Ratenzahlungsbestimmung ein Antrag nach den Bestimmungen über das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gestellt werden.

 

In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells können die COVID-bedingten Abgabenrückstände binnen 15 Monaten von Juli 2021 bis September 2022 beglichen werden.

Phase 2: Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis September 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen, kann in der Phase 2 dieses Modells die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also bis längstens Juni 2024, erfolgen.

Sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 ist außerdem einmalig eine Neuverteilung der Raten möglich.

 

Das Modell gilt grundsätzlich nur für „COVID-bedingte Rückstände“, also solche die zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 entstanden sind. Davon umfasst sind auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem 15. März 2020, sofern diese weniger ausmachen als der Betrag der Rückstände ab dem 15. März 2020.

 

 

Säumniszuschläge

Wenn eine Abgabenschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, ist normalerweise ein Säumniszuschlag zu zahlen. Diesen können betroffene Unternehmen herabsetzen lassen oder den Entfall der Zinsen beantragen.

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag gemäß §217 Abs7 herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen.

Generell gilt heuer: „Zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz bis zum 30. Juni 2024 aktuell 1,38% (2 % über dem Basiszinssatz).“ (BMF, Stand 19.4.2021)

 

Mustertexte des BMF

„Liegt auf Grund der SARS-CoV-Virus-Pandemie eine Ertragseinbuße vor, die sich auf die Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 bzw. 2021 auswirkt und/oder liegt ein dadurch verursachter Liquidationsengpass vor, kann die Glaubhaftmachung folgendermaßen erfolgen:

 

 

Herabsetzung von Vorauszahlungen

oIch bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 [2021] zu hoch ist. Ich habe die Auswirkungen der SARSCoV-2-Virus-Infektion auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für 2020 [2021] sorgfältig abgeschätzt und beantrage …..

 

Abgabeneinhebung

Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich einen Notstand darstellt. Ich beantrage daher ……“ (BMF-Info 16.3.2020)

 

 

Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus

Sonderantrag Coronavirus (.pdf)

Sonderantrag Coronavirus (.docx)

 

Das Finanzministerium hat ein eigenes Formular für diese Anträge erstellt, das entweder an corona@bmf.gv.at gemailt oder über ihren FinanzOnline Zugang hochgeladen werden kann.
Die Finanzbehörden sind für weitere Fragen dazu telefonisch unter 050 233 233 erreichbar.

 

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by Dominik Stegmayer

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