Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und einhergehender Reduktion des Arbeitsentgelts mit dem Ziel die Beschäftigten zu halten.
COVID-19 Kurzarbeit Phase 3 ab Oktober 2020 im Überblick:
Zusammen mit der Verlängerung um bis zu sechs Monate haben Bundesregierung und Sozialpartner neue Rahmenbedingungen für die Corona-Kurzarbeit beschlossen. Hier die bislang bekannten Eckpunkte:
- Verlängerung der Corona-Kurzarbeit um maximal sechs Monate. Das neue Modell gilt ab 1.10.2020 und läuft mit 31.03.2021 aus. Das seit dem 01.06.2020 geltende Kurzarbeitsmodell („Phase 2“) wird zudem bis 30.09.2020 verlängert.
- Arbeitszeit – Herabsetzung der Höchstarbeitszeit auf 80 % (bisher 90 %) der bisherigen Normalarbeitszeit vor. Die Mindestarbeitszeit wird auf 30 % (bisher 10 %) erhöht. Win Unterschreiten soll in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein. Der Durchrechnungszeitraum für die dritte Phase der Corona-Kurzarbeit beträgt sechs Monate.
- Entlohnung der Arbeitnehmer weiterhin mit 80, 85 oder 90 % des bisherigen Nettoentgelts („Nettoentgeltgarantie“). Neu ist aber, dass zum Beispiel kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Gehaltsvorrückungen im Rahmen der Nettoentgeltgarantie berücksichtigt werden.
- Verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft, aber keine Weiterbildungspflicht. Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden also Weiterbildungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber anbietet, in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten der angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen sollen anteilig (voraussichtlich zu 60 %) vom AMS übernommen werden. Begonnene Weiterbildungsmaßnahmen sollen bei erhöhtem Bedarf an Arbeitsleistung auch unterbrochen werden können. Im Falle einer Unterbrechung wird der Arbeitnehmer allerdings einen Anspruch darauf haben, die Weiterbildungsmaßnahme innerhalb von 18 Monaten zu beenden.
- Antragstellung – Gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung muss auch eine Prognoserechnung vorgelegt werden in der die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird. Wie diese Prognoserechnung im Detail auszusehen haben wird, ist derzeit allerdings noch nicht bekannt.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite.html.
Das Wichtigste zur (neuen) COVID-19 Kurzarbeit auf einen Blick:
- Auf Basis einer Sozialpartnervereinbarung (Download unten) kann eine Kürzung der Arbeitszeit auf 10 – 90% beantragt werden. Im Durchrechnungszeitraum kann diese sogar phasenweise auf 0% gesenkt werden. (Bsp.: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%.)
- Der dabei entstandene Entgeltausfall wird durch das AMS in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe so ausgeglichen, dass sich ein Nettogehalt von 80 – 90%, gestaffelt nach Einkommenshöhe, ergibt. Ebenfalls ersetzt werden dem Arbeitgeber die anteiligen Lohnnebenkosten (mittlerweile ab dem ersten Tag).
- Der Beschäftigtenstand muss während der Kurzarbeit und mindestens 1 Monat darüber hinaus aufrechterhalten werden. Ausnahmen sind mit in besonderen Fällen möglich.
- Zusätzliche Einstellungen sind immer möglich. Diese neuen Dienstnehmer können aber nicht gleich nach Beginn in Kurzarbeit geschickt werden. Es würde sich um normale Dienstverhältnisse handeln.
- Resturlaube aus Vorjahren und Zeitguthaben müssen nicht zwingend verbraucht werden (neu geregelt!).
- Bewilligung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen können. (Hoffnung)
- Kurzarbeit ist auch rückwirkend ab 1.3.2020 möglich. Für Erstbegehren mit einem Beginn ab 1. Juni 2020 ist eine rückwirkende Begehrenstellung aber nicht mehr möglich. Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab sofort immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen.Verlängerungsbegehren können weiterhin rückwirkend gestellt werden, ab 1. Juli 2020 spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung.
- Infos zur Auszahlung und Abrechnung siehe weiter unten.
Schritt für Schritt zur Kurzarbeit
- Sollten Sie einen Betriebsrat haben, müssen sie diesen einbinden.
- Die ausgefüllte und vom Dienstgeber sowie von den betroffenen Dienstnehmern unterfertigte Sozialpartnervereinbarung muss (neues Procedere ab 1.6.2020) zusammen mit dem Kurzarbeitsantrag an das AMS geschickt werden via eAMS-Konto. Dabei ist auch bereits eine Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten anzugeben. Es sollte kurz dargestellt werden, wie der COVID-19-Ausbruch den Betrieb konkret einschränkt. Das AMS leitet dann an die Wirtschaftskammer Österreich und an die Gewerkschaft zur Zustimmung weiter.
- Beide Sozialpartner (WKO & ÖGB) müssen der Kurzarbeit im jeweiligen Betrieb zustimmen (Einholung durch AMS).
- Nach der Zustimmung der beiden Sozialpartner bearbeitet das AMS den Antrag weiter und genehmigt, sofern keine sonstigen Mängel bestehen. (Gegf. informiert das AMS wegen Nachbesserung des Antrags). Verwenden Sie dazu unseren Corona-Kurzarbeit-Rechner als Hilfe für die Ermittlung der erforderlichen Zahlen.
Die Formulare
Alle Formulare und Ausfüllanleitungen (ab 1.6. neue Formulare!)
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit
Voraussetzungen für die Kurzarbeitshilfe (für das AMS)
- Der Arbeitgeber bezahlt das Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit UND die Kurzarbeitsunterstützung (falls unklar siehe unten Rechenbeispiel)
- eine Sozialpartnervereinbarung (Formular siehe Link zum AMS oberhalb)
- eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen (Siehe oben)
- die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.
Bedingungen für die Kurzarbeitshilfe (nach Bewilligung)
- Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich. In der Sozialpartnervereinbarung müssen die Betriebsbereiche, in denen Überstunden erlaubt sein sollen, explizit angeführt werden.
- Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden.
- Bei Urlaub oder Krankenstand während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. Das AMS zahlt hier keine Beihilfe. Es gilt das sog. Ausfallsprinzip. “Wäre in der Kurzarbeit an einem Krankenstandstag z.B. 2 statt 8 Stunden lang gearbeitet worden, sind 2 Stunden bei der Abrechnung im Feld ‘Entgeltfortzahlung für Krankenstand…’ einzutragen. D.h. diese 2 Stunden werden vom AMS nicht als Ausfallstunden gefördert. 6 Stunden werden als Ausfallstunden gefördert.”
- Resturlaube aus Vorjahren und Zeitguthaben müssen nicht zwingend verbraucht werden.
- Das Dienstverhältnis muss vor Kurzarbeitbeginn mindestens 4 Wochen lang bestanden haben.
- Die Sonderzahlungen sind stets auf Basis des Entgelts (oder Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.
- Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%.
- Die Corona-Kurzarbeit kann auf Dauer von maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach neuer Sozialpartnervereinbarung und Genehmigung durch das AMS möglich.
Verlängerung der Kurzarbeit
Bis 3 Monate
Soll eine bestehende COVID19-Kurzarbeit bis zur maximalen Erstgewährungsdauer von drei Monaten verlängert werden, muss nur ein Änderungsbegehren an das AMS gestellt werden. Eine neue Sozialpartnervereinbarung ist nicht notwendig.
Beispiel: Bislang wurde Kurzarbeit vom 1.4. bis 31.5. vereinbart (= 2 Monate). Für die Verlängerung bis 30.6. ist nur ein Änderungsbegehren an das AMS notwendig.
Über 3 Monate und nach dem 1.6.2020
Für Erstanträge und Verlängerungsanträge ab dem 1.6.2020 über die ersten drei Monate hinaus muss die neue Sozialpartnervereinbarung (Version 1.6.2020) – siehe Punkt Formulare weiter oben – verwendet und nochmals abgeschlossen werden. Ebenso muss ein neues Kurzarbeitsbegehren gestellt werden. Immerhin holt nun das AMS die Zustimmung von WKO und Gewerkschaft ein.
Auszahlung & Abrechnung
Der Arbeitgeber muss auch während der Kurzarbeit folgende Zahlungen bzw. Abfuhren an Behörden leisten:
- Bruttoentgelt abzgl. Sozialversicherung und Lohnsteuer für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden an den Dienstnehmer
- Lohnnebenkosten an die Krankenkassen, Finanzämter und Gemeinden.
- einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt.
- Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Kurzarbeitsunterstützung an den Dienstnehmer überweisen. (Die Kurzarbeitsunterstützung ist übrigens Steuer- und SV-pflichtig…)
Vom AMS erhält der Arbeitgeber danach:
- Nach der Abrechnung, die nach Ende des Monats innerhalb von 28 Tagen beim AMS eingereicht werden muss (elektronisch via eAMS-System, nachdem eine entsprechende EXCEL-Datei des AMS für die Abrechnung ausgefüllt wurde oder das Online-Abrechnungstool des AMS hierfür verwendet wurde),
- zahlt das AMS an den Arbeitgeber nach Prüfung der Abrechnungen die Kurzarbeitsbeihilfe aus, die dann den Großteil der Kosten für die entfallenen Arbeitsstunden inkl. Lohnnebenkosten und anteiliger Sonderzahlungen abdeckt.
FAZIT: Liquidität muss gesichert werden, da Vorschießen notwendig ist.
Da die Auszahlung des AMS an den Arbeitgeber erst im Nachhinein erfolgt (realistischerweise 1-2 Monate nach Auszahlung an Mitarbeiter), müssen die Gehälter und Lohnnebenkosten weiterhin (vor)finanziert werden.
Etwaige Überbrückungskredite dafür sollten aber von Banken bei Vorweis der vom AMS bewilligten Kurzarbeit gewährt werden.
Kurzarbeit Beispiele
Berechnen Sie ihre Personalkosten ganz einfach mit unserem Kurzarbeit-Rechner.
Die nachfolgenden Beispiele und Abbildungen stammen von der WKÖ und basieren auf Jahresgesamtkosten (14 Gehälter + Lohnnebenkosten).
Information vom AMS:
COVID-19 FAQ – Häufig gestellte Fragen:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit
Unterlagen und Links
AMS Dokumente, Formulare, Abrechnungslisten, et cetera:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit
Rechtslage – 03.06.2020
veröffentlicht: 12. März 2020