Aufgrund eines Wasserschadens in seinem Büro beauftragt Bauunternehmer Huber umgehend einen Installateur. Nach Behebung des Schadens begleicht Huber die Rechnung sogleich in bar (Nettobetrag EUR 600,-).
Des Weiteren beschäftigt Herr Huber in seinem Unternehmen zwei Sekretärinnen, Frau R und Frau S, wobei Frau R auch für die Reinigung im Büro zuständig ist. Da beide dringend Geld benötigen, bitten sowohl Frau R als auch Frau S Herrn Huber um einen Lohnvorschuss. Dieser gewährt den Vorschuss ohne Zögern in bar.
Ein Szenario, welches im täglichen Leben durchwegs vorkommen kann – doch es birgt wesentliche Risiken für Herrn Huber.
Barzahlungen im Zusammenhang mit Bauleistungen
Durch Eingrenzung der erlaubten Barzahlungen versucht der Gesetzgeber nunmehr insbesondere die Schattenwirtschaft bzw. den Lohnsteuermissbrauch in der Baubranche zu bekämpfen. Zu diesem Zweck wurden im Einkommenssteuergesetz neue Bestimmungen eingeführt, die zum einen Lohnbarzahlungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer iZm mit Bauleistungen verbieten bzw. die steuerliche Abzugsfähigkeit von Barzahlungen an Personen/Unternehmen, die Bauleistungen ausführen, auf maximal EUR 500,- beschränken (§§ 20 Abs 1 Z 9 und 48 EStG).
Was ist unter Bauleistung bzw. Arbeitslohn zu verstehen?
In Bezug auf den Begriff „Bauleistung“ verweist der Gesetzgeber letztendlich auf das Umsatzsteuergesetz welches Bauleistungen als Leistungen, die der „Herstellung, Instandhaltung, Instandsetzung Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen“ definiert (§19 Abs 1a UStG). Arbeitslohn hingegen umfasst Löhne, Zulagen (zB Schlechtwetterentschädigungen), Zuschläge, Sonderzahlungen und auch Urlaubsentgelt jedoch nicht etwa Aufwandsersatz (zB. berufliche Inanspruchnahme des Privat-PKWs) (§§ 25, 67 und 68 EStG).
Was bedeuten die neuen Bestimmungen für Herrn Huber?
Installateurtätigkeiten an Rohrleitungen, seien sie herstellend oder instandhaltend, betreffen immer Gebäude und sind daher als Bauleistungen bzw. Baunebenleistungen zu qualifizieren. Für die Bezahlung von Bauleistungen gilt, dass diese, werden sie vom auftraggebenden Unternehmer bar beglichen, nur im Ausmaß von maximal EUR 500,- steuerlich abzugsfähig sind (§20 Abs 1 Z 9 EStG). Andernfalls ist die gesamte Barzahlung vom Abzugsverbot betroffen. Herr Huber kann somit die gesamten Instandhaltungsaufwendungen (EUR 600,-) nicht gewinnmindernd absetzen. Sollte Herr Huber überdies gegen Wasserschäden versichert sein und den Gesamtschaden ersetzt bekommen, so muss er den Versicherungserlös in Höhe von EUR 600,- sogar noch voll versteuern. Vor allem höhere Rechnungsbeträge sollten daher nach Möglichkeit nicht in bar bezahlt werden, um die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe nicht zu verlieren.
Einen Spezialfall bildet die Bauleistungsfiktion bei Subunternehmerschaften: Bedient sich Huber als Hauptunternehmer zur Durchführung einer Bauleistung (zB der Herstellung und dem Einbau von Fenstern) der Tischlerei A als Subunternehmer, so ist Hubers Leistung als Bauleistung zu beurteilen, auch selbst wenn er unmittelbar keine Leistung erbringt. Damit der Auftraggeber die volle steuerliche Abzugsfähigkeit behält, darf er Huber nicht in bar bezahlen, wenn der Rechnungsbetrag EUR 500,- übersteigt. Selbiges trifft auf Huber bei der Bezahlung der Tischlerei A zu.
Zahlungen von Arbeitslöhnen an Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen, dürfen nunmehr nicht in bar geleistet bzw. entgegengenommen werden. Frau S ist nur als Sekretärin angestellt und erbringt somit keine Bauleistungen. Der ihr gewährte Vorschuss ist nicht vom Barzahlungsverbot der neuen Bestimmungen umfasst (§48 EStG). Anders verhält es sich bei Frau R. Diese erbringt nebst den Sekretariatstätigkeiten auch Reinigungsarbeiten im Büro, die gemäß Umsatzsteuerrichtlinien als Bauleistungen definiert sind. Somit ist das gesamte Arbeitsverhältnis von R – unabhängig vom Ausmaß der Reinigungszeit an der Gesamtarbeitszeit aufgrund der „Infektionswirkung“ der Reinigungstätigkeiten – als Bauleistung zu klassifizieren (UStR 2000, Rz 2602). Das Arbeitsverhältnis unterliegt folglich dem Barzahlungsverbot, der Lohnvorschuss an Frau R darf nicht in bar bezahlt werden.
Finanzstrafrechtliche Konsequenzen der neuen Rechtslage
Da Herr Huber den Lohnvorschuss an Frau R in bar übergeben und diese das Geld auch angenommen hat, machen sich beide einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und können mit einer Strafe von jeweils bis zu EUR 5.000.- belangt werden (§§ 51 Abs 1 lit g iVm Abs 2 FinStrG).
Für Huber ist aber noch ein weiteres Detail von Bedeutung: Er sollte jedenfalls die Lohnvorauszahlung an Frau R versteuern. Würde er den Vorschuss unversteuert („schwarz“) in bar leisten, stellt dies einen Beitrag zur Abgabenhinterziehung dar, die weit schwerwiegendere Konsequenzen für Huber hätte, als die verbotene versteuerte Barzahlung (§33 Abs 2 lit b FinStrG). Die Barzahlung von „Schwarzarbeit“ ist in diesem Fall eine straflose Begleittat.
SIART-TIPP: Vermeiden Sie jedenfalls Barzahlungen von Löhnen, um das Risiko einer Finanzordnungswidrigkeit auszuschließen. Behalten Sie ebenso die EUR 500,- Grenze für die Begleichung von Rechnungen, die eine Bauleistung im Sinne der umsatzsteuerlichen Bestimmungen darstellen, im Auge, um nicht die steuerliche Abzugsfähigkeit des Gesamtbetrages zu verlieren. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Bauleistung in Auftrag gegeben haben, begleichen Sie den Betrag von EUR 500,- übersteigende Rechnungen immer mittels Überweisung, um auf Nummer sicher zu gehen.
Stand: 23.02.2016 Haftung ausgeschlossen.
veröffentlicht: 4. März 2016