…wie Sie Ihre Steuerlast jetzt noch drücken können.
Alle Jahre wieder empfiehlt sich zum Jahresende ein Steuercheck. Egal ob Unternehmer oder Dienstnehmer, die in diesem Beitrag vorgestellten einfachen Handgriffe zur Optimierung Ihrer Steuerlast haben jedenfalls eines gemein: Sie müssen noch bis zum 31. Dezember durchgeführt werden. Denn bekanntlich ist es am „32. Dezember“ zu spät. Wir präsentieren hierzu mögliche Ansatzpunkte für den KMU-Bereich ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
- Eine gezielte Steuerplanung ermöglicht Ihnen die bestmögliche Glättung Ihres Steuertarifs für das laufende und das folgende Jahr.
Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Sie dies durch Vorziehen von Betriebsausgaben des Folgejahres in das laufende Jahr oder Bezahlung dieser erst im Folgejahr beeinflussen.
Als Bilanzierer dürfen Sie Forderungen (inkl. Gewinnanteil) erst bei ihrem tatsächlichen Entstehen – wenn der Vertrag durch Erbringen der eigenen Leistung/Lieferung erfüllt ist – buchen. Ist ein Auftrag zum 31.12.2018 noch nicht fertig gestellt (Lieferung noch nicht erfolgt) und eine (Teil-) Abrechnung nicht möglich (vertraglich nicht vorgesehen, es besteht kein Anspruch), dann unterbleibt die Gewinnrealisierung zu diesem Stichtag. Das heißt, dass in diesem Ausmaß der Gesamtgewinn verringert wird.
Unabhängig von Ihrer Gewinnermittlungsart steht Ihnen bei Gewinnen über € 30.000 zusätzlich zum Grundfreibetrag (= max € 3.900) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (GFB) von bis zu 13% zu. Als Investitionen gelten hierbei ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) sowie bestimmte Wertpapiere welche für mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden müssen. Wertpapiere haben den Vorteil, dass sie sich nicht „abnutzen“ und sohin deren Anschaffung zu einer echten Steuerersparnis führt.
SLT Tipp: Sinnlose Investitionen – also solche, die sich nicht rechnen – sollten nie getätigt werden. Denn auch im besten Fall zahlt der Staat durch die Steuerersparnis nur 50% mit. Wenn die Investition aber betriebswirtschaftlich nützt, nehmen Sie sie bis zum 31.12.2018 in Betrieb, damit Sie auch noch die Halbjahresabschreibung geltend machen können.
- Verfügen Sie insgesamt nur über geringe Betriebsausgaben, kann es vorteilhaft sein, zur Pauschalierung der Betriebsausgaben zu optieren. Je nach ausgeübter Tätigkeit können hierbei 6% bzw 12% pauschal vom Gewinn abgezogen werden. Manchen Berufsgruppen stehen hierzu individuelle Pauschalierungsregeln zur Verfügung.
- (Weihnachts)-Geschenke (bspw Warengutscheine) an Mitarbeiter sind beim Arbeitgeber bis € 186, Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsfeiern bis € 365 pro Jahr und Mitarbeiter abzugsfähiger, freiwilliger Sozialaufwand. Beim Mitarbeiter selbst sind diese Beträge von der Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit. Doch Vorsicht: Geldgeschenke sowie Geschenke, die in Bargeld abgelöst werden können, sind steuerpflichtig.
- Stellen Sie Ihren Mitarbeitern Essensgutscheine (max € 4,40 pro Arbeitstag) oder Lebensmittelgutscheine (max € 1,10 pro Arbeitstag) zur Verfügung. Diese sind ebenfalls abzugsfähiger, freiwilliger Sozialaufwand und bei Ihren Mitarbeitern steuerfrei.
- Leisten Sie einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten von bis zu € 1.000 pro Kind / Jahr bis zum 10. Lebensjahr für Kinder Ihrer Dienstnehmer. Dieser ist ebenfalls abzugsfähiger, freiwilliger Sozialaufwand und bei Ihren Mitarbeitern steuerfrei.
- Spenden an begünstigte Einrichtungen, welche in der vom BMF veröffentlichten Liste aufgenommen sind, können bis max 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw des Gewinns abgesetzt werden. Unabhängig davon können Sie Spenden im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (Hochwasser, Lawinen udgl) unbegrenzt absetzen, sofern diese dementsprechend beworben werden (zB auf Ihrer Homepage). Die Liste der begünstigten Spendenempfänger ist auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen unter http://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp abrufbar.
veröffentlicht: 18. November 2018