Update 17.03.2015: Schnellschüsse hätten sich wohl – wie von uns gewarnt – nicht ausgezahlt…
Ob die 2008 wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene Erbschaftssteuer wieder eingeführt wird ist eine Sache für Wahrsagerinnen. Und Panikhandlungen auf Basis von Kaffeesudlesen lohnen sich selten.
Daher betrachten wir die ganze Sache nüchtern-betriebswirtschaftlich: was ist realistisch, was würde passieren, wer muss sich fürchten?
Erbschaftssteuerpläne: ÖVP – keine Erbschaftssteuer. SPÖ: mit Freibetragsgrenze von 1.000.000 Euro pro Erben, ÖGB: 150.000 bis 300.000 Euro Freibetrag. Allenfalls mit Einbeziehung der Stiftungen durch einen fingierten Erbfall alle 30 Jahre.
Gehen wir von der wahrscheinlicheren Variante einer Erbschaftssteuer mit einem Freibetrag von 1.000.000 Euro pro Erben aus.
Tabelle: Siart+Team.
Legende:Ein Auswandern nach Deutschland rechnet sich aus erbschaftssteuerlicher Sicht ab einer Erbsumme von 2.250.000 Euro allmählich, darunter ist Österreich wohl auch in Zukunft günstiger.
Der Steuersatz ist dabei von 25% (1 Mio Euro) auf 35 % (10 Mio Euro) ansteigend geplant, wobei alle innerhalb von 30 Jahren erhaltenen Erbschaften und Schenkungen über jeweils 10.000 Euro zusammengezählt werden sollen. Ob eine Rückwirkung bis 2008 auch kommt ist unklar und verfassungsrechtlich strittig.
Unklar ist dabei noch, wie Immobilien bewertet werden. Die alte Erbschaftssteuer in Österreich verwendete den dreifachen Einheitswert, und wurde letztlich deswegen vom VfGH aufgehoben, die Tendenz ging in den letzten Jahren auch bei anderen Abgaben in Richtung Marktpreis.
Bei Betrieben soll wie in Deutschland eine Stundung für 10 Jahre eingezogen werden, hier ist aber mit Freibeträgen für das Betriebsvermögen zu rechnen, ansonsten gibt es wohl keine Zustimmung der ÖVP.
Was passiert eigentlich bei einer vorgezogenen Schenkung?
Glaubt man, dass Erbschaftssteuer anfallen könnte, und will man deshalb noch schnell eine Schenkung vornehmen, so gäbe es einiges zu bedenken:
- Verschenke ich jetzt mein Vermögen, ist es weg aus meinem Zugriffsbereich. Allfällige Ausgaben im Alter (Sanierung des Hauses, Hausumbau-Treppenlift, Zweitwohnsitz im warmen Süden, 24h-Pflege, Jahreskarte Tennisplatz, etc.) sind dann an das Wohlwollen meiner Kinder oder an die laufende Pension gebunden.
- Oft werden Schenkungen als Schutz vor Pflegeregress durchgeführt. Aber: Schenkungen sind 10 Jahre lang anfechtbar. Auch wenn die Verwaltungspraxis bislang in den meisten Bundesländern kürzer war, kann sich das je nach Finanzlage wieder ändern. Und: Auch für Kinder besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht für Ihre Eltern. Das heißt, sobald das Kind Vermögen hat, kann es passieren, dass dann im Wege der Unterhaltspflicht dieses Vermögen erst wieder an den Staat fließt.
- Bei Schenkungen von Unternehmensanteilen ändern sich möglicherweise zahlreiche Gestaltungen im Themenbereich Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn ohne Anteile ist man nur noch Geschäftsführer. Auch das will geplant sein.
- Fielen zum Beispiel in 20 Jahren (bei 1,2 Mio Euro Erbsumme) 50.000 Euro Erbschaftssteuer an, entspräche das heute einem Barwert (bei 2% Verzinsung) von 33.650 Euro. Lohnt sich das wirklich?
Beispiel 1:
Ein Vater will sein Einfamilienhaus, Marktwert ca. 600.000 Euro, später an seine Tochter (Einzelkind) vererben. Laut SPÖ-Plänen würde hier bei dieser Erbschaft keine Erbschaftssteuer anfallen, da unter der Millionengrenze. Ein Vorziehen in Form einer Schenkung bringt demnach nichts. Falls die 30-Jahre- Durchrechnung kommt, ist noch nicht klar wann diese beginnt. Sie hätte aber natürlich einen Schatteneffekt auf spätere Erbschaften und eine Panikaktion jetzt wäre völlig sinnlos, sofern nicht noch eine Erbschaft in absehbarer Zeit ansteht. Die SPÖ spricht teilweise auch von einer rückwirkenden Einführung. Das ist vielleicht verfassungswidrig, aber deswegen noch nicht auszuschließen. Es gibt immer wieder Verwunderliches.
Beispiel 2:
Ein Einfamilienhaus mit großem Grundstück, Marktwert ca. 1.200.000 Euro, soll später an 2 Kinder vererbt werden. Damit ist jeweils die Grenze von 1.000.000 Euro wieder nicht überschritten.
Beispiel 3:
Das Haus+Grundstück (Wert: 1,2 Mio Euro) soll nun später an 1 Kind vererbt werden. Nun würde laut Plan Erbschaftssteuer anfallen, und zwar 25% von 200.000 Euro. Das entspricht 50.000 Euro an Steuer. Hier wäre allenfalls ein Vorziehen ein Thema. Mitunter kann auch ein Verkauf an das Kind günstiger sein: wenn die ImmoESt niedriger als die Erbschaftssteuer ist.
Aber: Die Steuer und Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren, etc.) müssen auch finanziert werden. Will man selbst in dem Haus weiter wohnen, muss ein Wohnrecht vertraglich eingeräumt werden. Das senkt natürlich den Verkaufspreis und die Spielräume des Kindes massiv bis zum Zeitpunkt des eigenen Ablebens. Und die Eltern haben letztlich keine Verfügungsmacht mehr über das Haus.
Beispiel Unternehmen:
Bei Unternehmen mit einer Eigenkapitalgröße von unter 1 Million Euro soll laut Gerüchten keine Erbschaftssteuer anfallen.
Kapitalgesellschaften sind von der Erbschaftssteuer ausgeschlossen, nicht aber die Anteilseigner. Hier soll der Verkehrswert des Unternehmens die Bemessungsbasis darstellen, gerade bei größeren Familienunternehmen mit Marktwerten deutlich über 1 Millionen Euro (pro Eigentümer) kann der auf bis zu 35% ansteigende Steuersatz aber durchaus zum Problem werden, auch bei 10 Jahren Stundungsmöglichkeit.
Beträgt der geerbte Anteilswert beispielsweise 2 Millionen Euro, wären bei 25% Steuersatz nach Freibetragsabzug satte 250.000 Euro binnen 10 Jahren fällig. Dafür müssten innerhalb von 10 Jahren aus dem Unternehmen via Ausschüttung 444.444 Euro (vor 25% KöSt und 25% KESt) verdient werden, will man nicht auf Privatvermögen oder auf die Substanz zurückgreifen.
Fazit:
- Geht man von der Wiedereinführung einer Erbschaftssteuer aus, kann sich aber bei einbeziehen aller Fakten ein Vorziehen in Form einer Schenkung lohnen, wenn es sich um Beträge handelt die merkbar größer als 1.000.000 Euro pro Erbfolger sind. Aber die Höhe des Freibetrags ist derzeit noch mit Kaffeesud behaftet.
- Bei kleinen oder mittleren Erbschaften lohnt sich das Vorziehen wohl nicht. Ob eine 30-jährige Durchrechnung kommt ist nicht vernünftig abschätzbar.
- Und auch bei größeren Erbschaften müssen alle Folgen bedacht sein. Wenn aber ohnedies in nächster Zeit eine Betriebsübergabe oder eine Weitergabe von Geldvermögen oder Immobilien angedacht ist, kann eine vorgezogene und dennoch geregelte Übergabe Sinn ergeben. Diesfalls sollte man aber relativ flott handeln, denn der Zeitpunkt der Wiedereinführung ist ungewiss, bei der 2012 eingeführten ImmoESt lagen zwischen Gesetzesbeschluss, Kundmachung und In-Kraft-Treten nur wenige Wochen.
Aber: was ist, wenn doch keine Erbschaftssteuer kommt und stattdessen die Grundsteuern und die KESt auf Dividenden (oder auch Sparbücher) erhöht werden???
Update 17.03.2015: Schnellschüsse hätten sich wohl – wie von uns gewarnt – nicht ausgezahlt…
Stand: 05.03.2015. Update: 17.03.2015. Haftung ausgeschlossen.
veröffentlicht: 5. März 2015