Seit Anfang dieses Jahres gibt es neben den bereits bekannten Gesellschaftsformen nun auch jene der Flexiblen Kapitalgesellschaft – auch Flexible Company (FlexCo) genannt. Dabei handelt es sich um eine weitere Form der Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschaft, wie bei der GmbH, grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen bzw. die Gesellschafter mit der Höhe Ihrer Einlagen haften.
Die Regelungen der FlexCo ähneln weitestgehend den gesetzlichen Bestimmungen der GmbH – allerdings bringt die FlexCo auch einige spannende Neuerungen mit sich.
Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft
Mit Einführung der FlexCo wurden auch die Mindestkapitalvorschriften angepasst. Während das Stammkapital einer GmbH in der Vergangenheit mindestens € 35.000,- betrug, wurde das Mindeststammkapital nun auf € 10.000,- herabgesetzt. Unverändert bleibt die Bedingung, dass davon mindestens die Hälfte bar aufgebracht werden muss.
Das neue Mindeststammkapital in Höhe von € 10.000,- gilt dabei nicht nur für die neue Gesellschaftsform, sondern gilt auch für neugegründete, aber auch bereits bestehende GmbHs. Somit ist es grundsätzlich auch möglich das Stammkapital bereits bestehender GmbHs auf € 10.000,- herabzusetzen.
Während sich die Regelung des neuen Mindeststammkapitals sowohl auf GmbHs, als auch auf die neue FlexCo bezieht, gibt es einen Unterschied hinsichtlich der erforderlichen Mindestbareinlage. Diese bleibt bei der GmbH mit € 70,- pro Gesellschafter unverändert. Bei der FlexCo beträgt diese allerdings nur noch € 1 pro Gesellschafter.
Im Zuge der Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft wurde außerdem auch die Mindestkörperschaftsteuer für FlexCo und GmbHs auf 500,- pro Jahr heruntergesetzt.
Neue Mitarbeiterbeteiligung
MitarbeiterInnen ist es dank der FlexCo einfacher, sogenannte „Unternehmenswertanteile“ zu erwerben. Ähnlich wie bei der GmbH, bei der „Geschäftsanteile“ erworben werden, haben MitarbeiterInnen der FlexCo grundsätzlich die Möglichkeit Unternehmenswertanteile zu erwerben. Ein großer Unterschied besteht allerdings darin, dass anders als bei der GmbH kein Stimmrecht erworben wird.
Mit dem Erwerb von Unternehmenswertanteilen haben MitarbeiterInnen grundsätzlich auch ein Recht auf einen Anteil des erwirtschafteten Bilanzgewinns. Zu beachten ist allerdings, dass MitarbeiterInnen nur unter 25% der Anteile erwerben können.
Wichtig ist zu erwähnen, dass die Grundlage für eine entsprechende Mitarbeiterbeteiligung im Gesellschaftsvertrag verankert sein muss.
Eine weitere Neuerung hinsichtlich der Unternehmenswertanteile besteht in der begünstigten Besteuerung ebendieser. Im Rahmen der FlexCo werden Mitarbeiterbeteiligungen nun erst bei Veräußerung der Anteile steuerpflichtig – bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen sogar zu einem reduzierten Steuersatz. So werden 75% mit dem fixen Steuersatz von 27,5% und die restlichen 25% mit dem progressiven Steuersatz besteuert.
Vereinfachte Beschlussfassung
Weiters ist es auch möglich, Umlaufbeschlüsse ohne die Zustimmung aller Gesellschafter zu fassen. Dies muss vorher allerdings im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
SLT-Tipp: Je umfangreicher und detaillierter Sie den Gesellschaftsvertrag gestalten, desto einfacher können Streitigkeiten in der Zukunft vorgebeugt werden. Ziehen Sie im Zweifel die Unterstützung Ihres Rechtsberaters oder Ihres Steuerberaters heran!
Besteuerung
Die Flexible Kapitalgesellschaft unterliegt wie die GmbH oder die AG einem Körperschaftsteuersatz von 23%. Erzielt die FlexCo keine Gewinne, so wird ebenfalls zumindest die Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von nun € 500 pro Jahr fällig.
Erwirtschaftet eine FlexCo Gewinne, können diese grundsätzlich ebenfalls ausgeschüttet werden. Diese Gewinne werden dabei auf Ebene der Gesellschafter mit 27,5% Kapitalertragsteuer besteuert.
Fazit
Die Einführung der neuen FlexCo bringt einige spannende Änderungen mit sich. Dennoch sollten auch die anderen Rechtsformen in Erwägung gezogen werden, denn die Gründung einer neuen Gesellschaft sollte immer gut vorausgeplant werden. Die Wahl der richtigen Rechtsform kann dabei von vielerlei Themen abhängig sein.
SLT-Tipp: Sprechen Sie im Vorhinein immer auch mit uns, damit Sie das Beste aus Ihrem Unternehmen rausholen können!
Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht uns anzurufen (01/ 493 13 99) oder das kostenlose Erstgespräch zu nutzen. Wir freuen uns darauf!
Mag. René Lipkovich, Prof. Mag. Rudolf Siart,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,
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veröffentlicht: 9. Mai 2024