Nachdem wir uns in der letzten Ausgabe dem Thema „Steuern bei entgeltlichen Betriebsübernahmen“ gewidmet haben, werden wir nun punktuell auf steuerliche Aspekte bei unentgeltlichen Betriebsübernahmen hinweisen.
Einkommensteuer
Bei der unentgeltlichen Betriebsübergabe ist naturgemäß kein Veräußerungsgewinn zu ermitteln und es fällt somit keine Einkommensteuer an. Verlustvorträge des Übergebers gehen grundsätzlich bei Schenkungen nicht über, bei Vererbung schon.
Werden jedoch im Zuge des unentgeltlichen Übergabe-Vorganges einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens vom Übergeber zurückbehalten (zB Auto, Gebäude etc.), führt dies bei der Entnahme zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven (Differenz Entnahmewert zu Buchwert des zurück behaltenen Wirtschaftsgutes). Entnahmen sind daher einkommensteuerpflichtig.
Achtung: Hierzu gibt es eine Fülle an Sonderregelungen, auf die hier nicht eingegangen werden kann.
Umsatzsteuer
Auch unentgeltliche Betriebsübernahmen unter Lebenden sind umsatzsteuerpflichtig! Hierbei wird unterstellt, dass die einzelnen Vermögensgegenstände in die Privatsphäre übernommen und dann unentgeltlich übertragen werden. Dieser Entnahme- bzw. Verwendungseigenverbrauch ist steuerpflichtig. Der Übernehmer hat jedoch bei Vorliegen einer vom Übergeber ausgestellten Rechnung über die Umsatzsteuer die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges und kann sich die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer gibt es seit dem 01.08.2008 nicht mehr.
Schenkungen von Betrieben, Teilbetrieben, Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften müssen jedoch innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden. Von der Anzeige befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem Wert von € 50.000 und zwischen anderen Personen bis € 15.000 innerhalb von 5 Jahren.
Auch eine Erbschaftssteuer gibt es in Österreich nicht mehr – jedoch kann äquivalent zu diesen abgeschafften Steuern die Grunderwerbsteuer gesehen werden.
Grunderwerbsteuer (GrESt)
Der Steuersatz der GrESt beträgt für entgeltliche Übertragungen 3,5%.
Bei der unentgeltlichen Übertragung generell und im Familienkreis gibt es eine Staffelung – Grundlage bildet der Verkehrswert:
- für die ersten € 250.000: 0,5%
- für die nächsten € 150.000 2,0%
- darüber 3,5%
Achtung: Entgeltlichkeit ist im GrEStG anders geregelt, als im EStG – es gibt daher auch Zwischenformen.
Erwerbsvorgänge innerhalb des Familienkreises gelten ab 1. Jänner 2016 immer als unentgeltlich.
Un- und teilentgeltliche Grundstücksübernahmen sind jedoch gedeckelt: Grundstückswert x 0,5%.
Zudem sind im GrEStG Befreiungen von der Grunderwerbsteuer vorgesehen:
Bspw.:
- Bagatellgrenze iHv € 1.100,-
- Begünstigte Betriebsübertragungen:
Für unentgeltliche Erwerbsvorgänger steht ein Betriebsfreibetrag iHv € 900.000 (teilentgeltlich: aliquot auf den unentgeltlichen Teil) zu, wenn der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung erwerbsunfähig ist und seinen Betrieb nicht fortführen kann.
- Für unentgeltliche Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bestehen noch andere Voraussetzungen.
Achtung: Wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon (Betrieb) entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder den (Teil-)Betrieb aufgibt, ist die Steuer nach zu erheben.
Die Grunderwerbsteuer wird bspw. fällig, wenn 95% der Anteile einer Gesellschaft übertragen werden. Dies betrifft sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften.
Die Eintragungsgebühr beträgt 1,1% der gleichen Bemessungsgrundlage wie bei der Grunderwerbsteuer – Freibeträge werden nicht abgezogen.
Tipp: Auch wenn die Übergabe innerhalb der Familie stattfindet: bereiten Sie sich gezielt auf die Übergabe bzw. Übernahme vor – durch fachliche Unterstützung und durch die rechtzeitige betriebliche Einbindung in die wichtigsten Aufgaben- und Geschäftsbereiche.
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns einfach an oder nutzen sie das kostenlose Erstgespräch. Wir freuen uns darauf!
veröffentlicht: 27. April 2020