(Teil 2 der Serie Betriebsübernahme)
Nachdem wir uns im Einleitungsartikel mit dem Thema der entgeltlichen Betriebsübernahme beschäftigt haben, widmen wir uns in diesem 2. Teil der unentgeltlichen Übernahme im Familienverband.
Unentgeltliche Betriebsübernahme
Eine unentgeltliche Betriebsübernahme liegt generell dann vor, wenn ein Unternehmen geschenkt, vererbt oder gegen eine geringe Gegenleistung übergeben wird (Gemischte Schenkung).
Dabei wird der Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Unternehmensübergeber an den -übernehmer übertragen. Besonders häufig geschehen Schenkungen innerfamiliär.
Aber Achtung: Durch Schenkungen darf weder der Erbteil noch der Pflichtteil der Berechtigten geschmälert werden. Das heißt, die Schenkung des Betriebes ist beim Erbgang wieder hinzuzurechnen und die Erbmasse neu zu berechnen. Stichwort: Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das klingt kompliziert, ist aber noch komplizierter, weil Bewertungsfragen hineinspielen – Was ist der Betrieb denn wert? Selbst zum Zeitpunkt X wird es unterschiedliche Meinungen geben, aber Jahre später jedenfalls. Neben Zank und Hader kostet das alles noch dazu unnötig Geld.
Wichtig ist also, dass der Übergeber eine Bestandsaufnahme macht und sein Vermögen so gut wie möglich und gerecht aufteilt. Die zivilrechtliche Gestaltung (Schenkung, Erbschaft) und die steuerliche Folgen kommen erst in zweiter Reihe. Wenn zu Lebzeiten Einvernehmen zwischen den Beteiligten hergestellt werden kann, ist das ideal. Jedenfalls sollte alles getan werden, dass Streit vermieden und so klein wie möglich gehalten wird. Dazu braucht es aber auch rechtliche Beratung.
Die Schenkung an sich ist nur „am Rande“ ein steuerliches Thema, da es die Schenkungssteuer seit dem 01.08.2008 nicht mehr gibt. Jedoch fällt bspw. Grunderwerbssteuer bei der innerfamiliären Betriebsübernahme an, wenn zum Vermögen einer Gesellschaft ein Grundstück gehört und mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in einer Hand alleine oder in einer Unternehmensgruppe vereinigt werden. Details dazu folgen noch im 4. Teil dieser Artikelserie.
Buchhalterisch und einkommensteuerlich ist jedenfalls darauf zu achten, dass zwingend Buchwertfortführung besteht. Das bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter nicht mit dem Verkehrswert (Gemeiner Wert), sondern mit dem Buchwert des Rechtsvorgängers fortgeführt werden müssen und die bisherige „Abschreibung“ (AfA Absetzung für Abnutzung) weitergeführt wird.
Voraussetzung für die sogenannte Buchwertfortführung ist die Übernahme des gesamten Betriebes bzw. der wesentlichen Teile. Ansonsten geht die Finanz von einer Betriebsaufgabe und der Realisation und der Versteuerung der stillen Reserven (bspw. im Grundvermögen) aus – was jedenfalls zu vermeiden ist. Allerdings gehen nicht alle steuerlichen Grundlagen über. Der Verlustvortrag bleibt beim Geschenkgeber (anders so bei der Erbschaft, da geht der Verlustvortrag bei der Gesamtrechtsnachfolge über).
Alleine aus den oben beschriebenen Themen, ergibt sich die Komplexität der ganzen Sache. Selbstredend kann unser jeweiliger Beitrag nur beispielhaft sein und einen Gedankenanstoß geben. Wie beim Wirtschaften generell, ist Planung und Organisation, Gestaltung und Durchsetzung Mittel zum Zweck. Gerade bei der Weitergabe und Sicherung des Lebenswerkes sollte, auch wenn es ein unangenehmes Thema ist, nicht weggeschaut werden und das ganze rechtzeitig angegangen werden - mit dem Steuerberater, der das Unternehmen gut kennt, unter Einbeziehung der jeweiligen rechtsberatenden Berufe.
Tipp: Machen Sie eine Liste, Ihres Vermögens und der Teile. Bewerten Sie und überlegen Sie ob Vermögen vererbt, im Testament jemanden zugesprochen wird (Legat) oder Teile davon zu Lebzeiten verschenkt werden. Sie sollten immer so gut es geht wissen, was Ihre Vermögensgüter wert sind und hinsichtlich der steuerlichen und rechtlichen Folgen alles abgesichert haben.
Der nächste Artikel dieser Serie widmet sich dem Thema „Steuern bei Betriebsübernahmen“.
veröffentlicht: 5. März 2020