Seit 01.01.2017 gilt die neue Kleinunternehmerregelung, welche zwar keine neue betragsmäßige Grenze zur Inanspruchnahme vorsieht, sehr wohl aber eine deutliche Vereinfachung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Kleinunternehmer sind gemäß umsatzsteuerlicher Regelungen unecht steuerbefreit. Das bedeutet, dass diese Unternehmer steuerbare, jedoch steuerfreie Umsätze generieren, dafür im Gegenzug für sie aber keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. Zusätzlich kommt ihnen auch keine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen zu.
Bis zum 31.12.2016 war Kleinunternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes jeder, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und (Netto-)Umsätze von nicht mehr als EUR 30.000,- generiert haben.
Das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016) brachte im Rahmen der umsatzsteuerlichen Anpassungen zwei wesentliche Neuerungen iZm der Kleinunternehmerregelung mit sich:
- Kleinunternehmer ist, wer im Inland sein Unternehmen (die Firma ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland hat) betreibt und
- die Bemessung der Umsatzgrenze iHv EUR 30.000,- wird künftig nach neuen Kriterien vorgenommen.
Wird das Unternehmen im Ausland betrieben, so kann – im Gegensatz zu früher – bei einem inländischen Wohnsitz die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
An der Höhe der Umsatzgrenze zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung hat sich mit den neuen Bestimmungen nichts geändert, sehr wohl aber an der Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze iHv EUR 30.000,- sind steuerbare und grundsätzlich auch steuerpflichtige Umsätze maßgebend. Neu bei der Bemessung ist, dass Umsätze insbesondere aus Hilfsgeschäften einschließlich Geschäftsveräußerungen sowie etliche unecht steuerbefreite Umsätze (bspw Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen oder aus Heilbehandlungen als Arzt) außer Ansatz bleiben. Wie bisher darf diese Umsatzgrenze grundsätzlich nicht überschritten werden, wobei einmaliges Überschreiten iHv 15% in einem Zeitraum von fünf Jahren jedoch nicht schädlich ist.
Ein Beispiel:
Ein Spengler betreibt ein Einzelunternehmen mit Umsätzen in Höhe von EUR 28.000,- pro Jahr. Er kann somit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Nun nehmen wir an, dass der Spengler auch noch in einer berufsbildenden Institution Fachseminare für Spenglerei abhält und daraus einen Umsatz iHv EUR 15.000,- erwirtschaftet. Derlei Unterricht ist grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Die alte Regelung bis 31.12.2016 besagte jedoch, dass die gesamten Jahresumsätze für die Eruierung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind (EUR 43.000,-). Der Spengler ist in voller Höhe umsatzsteuerpflichtig, obwohl ein Teil der Umsätze (EUR 15.000,- aus Unterricht) unecht steuerbefreit ist. Mit der neuen Regelung hingegen bleibt der Spengler trotz seines Nebenverdienstes unterhalb der Grenze iHv EUR 30.000,- und kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, da die unecht steuerbefreiten Umsätze bei der Eruierung der Bemessungsgrundlage außer Ansatz bleiben. Gemäß alter Regelung hätte er 20% USt (= EUR 8.600,-) an das Finanzamt abzuführen, gemäß neuer Regelung erspart er sich das.
Siart Tipp:
Unternehmer können unter die Kleinunternehmerreglung fallen, auch wenn sie Gesamtumsätze von über EUR 30.000,- erzielen. Sohin können Sie durch gezielte Steuerung von grundsätzlich USt-pflichtigen Umsätzen sowohl die USt-Pflicht als auch die Pflicht zur Erklärung von Umsatzsteuervoranmeldungen vermeiden.
Aber Vorsicht!
Nicht immer ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung vorteilhaft. Insbesondere wenn Sie größere Investitionen planen sollten Sie bedenken, dass Sie eine Optierung zur Umsatzsteuerpflicht zum Vorsteuerabzug berechtigt – und das kann sich durchaus bezahlt machen.
Stand: 23.05.2017, Haftung ausgeschlossen.
veröffentlicht: 19. Juni 2017