(Teil 3 der Serie Betriebsübernahme)
In den letzten Ausgaben haben wir bereits aufgezeigt, dass es bei Betriebsübernahmen viele Vorgänge und Ausgestaltungen zu beachten gibt, die alle unterschiedliche Fragen aufwerfen und komplexe steuerlich Folgen nach sich ziehen. Daher können wir hier nur punktuell auf steuerliche Themen hinweisen.
Einkommensteuer
Wird ein gesamter Betrieb, ein Teilbetrieb oder auch ein Anteil an einer Personengesellschaft verkauft, ist der Veräußerungsgewinn (bzw. -verlust) zu ermitteln, der der Einkommensteuer unterliegt.
Der Veräußerungsgewinn (bzw. -verlust) hängt – je nachdem was übergeben und was zurückbehalten wird – vom jeweiligen Vertrag ab und wird grundsätzlich wie folgt ermittelt:
Veräußerungserlös – Buchwert des Betriebsvermögens zum Zeitpunkt des Verkaufs (Kapitalkonto) = Veräußerungsgewinn (bzw. -verlust) |
Veräußerungskosten wie bspw. Gebühren, Honorare, Provisionen können dabei ebenfalls abgezogen werden.
Unter gewissen Voraussetzungen steht eine der folgenden Steuerbegünstigungen zur Verfügung:
- Steuerfreibetrag iHv EUR 7.300,-
- gleichmäßige Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre – wenn der Betrieb 7 Jahre bestanden hat (Effekt: Progressionsminderung).
- der Hälftesteuersatz nach § 37 (5) EstG – wenn der Betrieb 7 Jahre bestanden hat UND der Betriebsübergeber gestorben, erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat.
Wird im Zuge des Übergabe-Vorganges Betriebsvermögen vom Übergeber zurückbehalten, führt auch dies bei der Entnahme zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven (Differenz Entnahmewert zu Buchwert).
Umsatzsteuer
Bei der Veräußerung muss eine ordnungsgemäße Rechnung samt Umsatzsteuer (10 % bzw. 20 %) ausgestellt werden. Bemessungsgrundlage ist dabei der vereinbarte Kaufpreis, wobei übernommene Schulden nicht abzuziehen sind.
Nur mit ordnungsgemäßer Rechnung ist es dem Übernehmer auch möglich die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Diese ist dann zwar ein Durchlaufposten, muss vom Übernehmer aber auch zwischenfinanziert werden.
Tipp: Es besteht jedoch die Möglichkeit beim Finanzamt einen sogenannten Überrechnungsantrag zu stellen, sodass dann das Guthaben aus dem Vorsteuerabzug mit der Umsatzsteuerschuld des Verkäufers gegengerechnet wird. Die Zwischenfinanzierung fällt dadurch weg.
Immobilienertragsteuer
Zu beachten gilt auch, dass spezielle Regeln für die Besteuerung beim Verkauf von Immobilien im Betriebsvermögen bestehen, wobei hier zwischen Grund & Boden und Gebäude unterschieden wird. Grundsätzlich beträgt die Immobilienertragsteuer (Immo-ESt) 30 % (Körperschaften unterliegen mit den gesamten Einkünften der 25%igen KöSt – und im Falle einer Ausschüttung zusätzlich noch KESt iHv 27,5%) wobei es unterschiedliche Ermittlungsarten bei Neu- und bei Altvermögen (vor dem 1.4.2002) gibt.
Tipp: Auf Grund der unterschiedlichen steuerlichen Folgen je nach Modell und Vorgang, ist die passende steuerliche Ausgestaltung des Übergabe-Prozesses das „Salz in der Suppe“. Bspw. kann das Verschieben des Übergabe-Stichtages ebenso steuerliche Vorteile bringen, wie eine Änderung der Rechtsform vor oder nach dem Kauf – aber Achtung, das ist sehr heikel, denn die Finanz kann dabei Missbrauch unterstellen! Der Übergabe-Prozess muss daher ausgeklügelt und gut vorbereitet sein!
Bedenken Sie auch, dass die steuerlichen Interessen des Übergebers immer andere sind, als die des Übernehmers.
Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht uns anzurufen oder das kostenlose Erstgespräch zu nutzen. Wir freuen uns darauf!
veröffentlicht: 5. März 2020