NEUES bei der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung für 2023 – das Um und Auf für Sportvereine bei der Abrechnung von Sportlern/innen, Trainern/innen, usw.
Was ist das überhaupt?
Gemeinnützige Sportvereine können pro Einsatztag und pro Monat eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung (kurz PRAE) steuerfrei an Sportler/innen, Trainer/innen, Schiedsrichter/innen und Sportbetreuer/innen auszahlen.
Bei den Empfängern ist der Betrag ASVG-sozialversicherungsfrei.
Der Verein hat den großen Vorteil, dass für die PRAE keine Lohnnebenkosten und keine weiteren Abgabepflichten entstehen.
Außerdem ist hierfür keine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse notwendig. Auch beim Finanzamt mussten bis dato keine Meldungen gemacht werden.
Neurungen:
Ab dem 01.01.2023 ist die PRAE nun auf monatlich EUR 720,- erhöht worden (vormals EUR 540,-).
Der Betrag von maximal EUR 60,- pro Einsatztag wird auf maximal EUR 120,- pro Einsatztag verdoppelt.
Eine weitere Neuerung ist die Meldepflicht!
Der Verein hat ab 2023 Lohnkonten bzw. Aufzeichnungen zu führen und dem Finanzamt bis spätestens 28. Februar des Folgejahres (dh erstmals im Jahr 2024) die kumulierte Jahreshöhe der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung jeder einzelnen Person mittels Formular L 19 über ELDA zu übermitteln.
Sollte die Person gleichzeitig bei dem Verein (z.B. administrativ) angestellt sein, ist das Formular L 16 (Lohnzettel) zu verwenden.
PRAE Voraussetzungen:
- Der Verein ist ein gemeinnütziger Sportverein.
- Der/Die Empfänger/in ist SportlerIin, Trainer/in (einschließlich Übungsleiter/in, Lehrwarte/in, etc.), Schiedsrichter/in, Rennleiter/in, Vereinsmasseur/in, Sportarzt/ärztin, Physiotherapeut/in oder Zeugwart/in.
- Für die Sozialversicherungsfreiheit darf die Tätigkeit beim Verein nur ein Nebenberuf Dies ist automatisch der Fall, wenn die Einnahmen aus dem Hauptberuf höher als jene aus dem Sport sind bzw. wenn für den Sport weniger Zeit als für die andere Tätigkeit aufgewendet wird.
- Der Verein zahlt an die betreffende Person keine weiteren Reisevergütungen aus (z.B. Kilometergelder, Taggelder, etc.).
Möglich ist jedoch, dass der Verein neben der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung zusätzlich auch noch Fahrtmöglichkeiten (Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets),
Nächtigungsmöglichkeiten (bei Wettkämpfen, Trainingslagern) oder Ausrüstungsgegenstände bereitstellt.
Wichtig ist hierbei, dass diese im Namen und auf Rechnung des Vereines bestellt und verrechnet werden. Es darf keine direkte Auszahlung an den Sportler, Trainer, etc. erfolgen,
die als Vergütung aufgefasst werden kann. Der Sportler, Trainer, etc. kann aber das Geld für den Verein auslegen.
Es darf nur für jene Tage eine PRAE ausbezahlt werden, an denen auch tatsächlich ein Training oder Wettkampf (= Einsatztag) stattfindet. Als Nachweis hierfür, sind vom Verein Aufzeichnungen über die Einsatztage zu führen.
Auch hier gibt es ein neues Formular. Auch das sollte penibel ausgefüllt werden und erst eine Auszahlung vorgenommen werden, wenn es vorliegt.
SLT Tipp:
Richten Sie Ihr Rechnungswesen im besten Fall so ein, dass Sie für jeder einzelne Person eigene Aufzeichnungen iS PRAE führen können. Die Jahresbeträge an PRAE sind dann leicht auswertbar.
Die Verschärfung der Melde- und Aufzeichnungspflicht bringt auch eine genauere Kontrolle mit sich! Das Finanzamt kann durch die verpflichteten Meldungen zudem leichter feststellen, ob den PRAE Voraussetzungen genüge getan ist. Im besten Fall weisen Sie als Verein die PRAE-Empfänger/innen darauf hin. Klarerweise sollten Sie erst dann auszahlen, wenn das Formular ordnungsgemäß ausgefüllt vorliegt.
Achten Sie als Sportler/in usw. darauf, dass Sie pro Monat nur von einem Verein PRAE beziehen und Aufzeichnungen führen.
Weitere Details und die aktuellen Formulare finden Sie auf unserer Sport-Website www.sport-steuer.at oder auf www.sportaustria.at
Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht uns anzurufen (01/ 493 13 99) oder das kostenlose Erstgespräch zu nutzen. Wir freuen uns darauf!
veröffentlicht: 18. Februar 2023