Wie erkenne ich eine Zahlungsunfähigkeit und wie sichere ich mich ab?
Die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit zählt zu Ihren wichtigsten Aufgaben als Unternehmer bzw Geschäftsführer. Ist Ihr Unternehmen nicht mehr zahlungsfähig, sind Sie unter Umständen verpflichtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Auch strafrechtliche Konsequenzen können drohen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Zahlungsfähigkeit laufend im Blick behalten und sich absichern können und nach welchen Kriterien der Oberste Gerichtshof (OGH) das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit prüft.
Zahlungsfähig ist, wer immer in der Lage ist, seinen fälligen Verpflichtungen zu erfüllen. Es ist daher wichtig, dass Sie laufend beobachten, welche Mittel Sie haben und welche alsbald in Ihr Unternehmen kommen, und so zur Verfügung stehen, um anstehende Verbindlichkeiten zu bedienen. Diese Beobachtung erfolgt grundsätzlich über die Kennzahlen Working Capital zum Stichtag (= kurzfristiges Umlaufvermögen – kurzfristige Verbindlichkeiten) und (erwarteter) Cash Flow in der Periode (= Einzahlungen – Auszahlungen).
Vereinfacht kann das durch das Bild der Finanztöpfe veranschaulicht werden. Wenn Ihr Finanztopf (die ihnen zur Verfügung stehenden und die erwarteten Mittel) so gut gefüllt ist, dass Sie damit alle fälligen und in den nächsten drei Monaten fällig werdenden Verbindlichkeiten bezahlen können, ist Ihre Liquidität gesichert.
Wird es jedoch eng und knapp, müssen Sie der Liquiditätsplanung eine höhere Aufmerksamkeit zuwenden. Hierbei gehen Sie – der Rechtsprechung des OGH entsprechend – in zwei Schritten vor:
In einem ersten Schritt prüfen Sie, wie viel Ihrer fälligen Verbindlichkeiten Sie erfüllen können. Bei einer Lücke von bis zu 5% sind Sie laut Rechtsprechung zahlungsfähig und brauchen nicht weiter in die Tiefe zu gehen. Wenn Sie allerdings mehr als 5% nicht bezahlen können, ist ein weiterer Schritt erforderlich: Sie müssen feststellen, ob dieser Zustand dauerhaft ist oder ob er innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden kann (3 Monate im Durchschnittsfall) und damit lediglich eine bloße Zahlungsstockung vorliegt.
Hierfür stellen Sie zunächst einen detaillierten Finanzplan auf. Berücksichtigen Sie hierbei auch das innerhalb dieser Monate kurzfristig verwertbare Vermögen, sofern es nicht betriebsnotwendig ist sowie alsbald beschaffbare Mittel und mögliche Finanzierungen.
Auf dieser Basis beantworten Sie für sich die Frage „Kann ich mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten 3 Monaten alle fälligen und fällig werdenden Verbindlichkeiten bezahlen?“. Wenn Sie diese Frage mit „Ja“ beantworten können, liegt nach der Rechtsprechung des OGH eine bloße Zahlungsstockung (und damit keine Zahlungsunfähigkeit) vor.
Müssen Sie die Frage allerdings verneinen und ist Ihr Fall komplexer als der Durchschnittsfall, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, den Finanzplan auf 5 Monate zu erweitern. Wenn Sie laut Ihrer Planung in diesem Zeitraum alle fälligen und fällig werdenden Verbindlichkeiten bezahlen können, geht der OGH ebenfalls von einer Zahlungsstockung aus – allerdings nur, wenn Ihre Planung quasi „wasserdicht“ ist (gefordert ist eine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“).
Ist es Ihnen auch innerhalb der kommenden 5 Monate nicht möglich, alle Verbindlichkeiten zu begleichen, ist bereits jetzt Zahlungsunfähigkeit eingetreten.
Besonderes Augenmerk ist dann insbesondere auf folgende Punkte zu legen:
- Sie sind unter Umständen umgehend dazu verpflichtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.
- Achten Sie darauf, keinen Ihrer Gläubiger zu bevorzugen. Auch dies könnte strafrechtliche Konsequenzen haben.
Lassen Sie sich in dieser Situation unbedingt von Ihrem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt beraten.
SLT-Tipp: Wenn es bei der Zahlungsfähigkeit knapp wird, dokumentieren Sie! Durch Ihre Dokumentationen können Sie später die Einschätzungen und Aussichten in der speziellen Situation und das vom Gesetz geforderte redliche unternehmerische Handeln nachweisen.
Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht unser kostenloses Erstgespräch zu nutzen. Wir freuen uns darauf!
Prof. Mag. Rudolf Siart,
Mag. René Lipkovich
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,
SLT Siart Lipkovich + Team GmbH & Co KG
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Stand: 18.08.2021; Haftung ausgeschlossen.
veröffentlicht: 18. August 2021