Seit letztem Jahr gelten die neuen Anpassungen der Kleinunternehmerregelung, die für mehr Flexibilität und Entlastung sorgen sollen. Mit diesem Artikel erinnern wir an die wichtigsten Änderungen und geben Ihnen und Ihrem Unternehmen die wichtigsten Tipps für die Praxis mit.
Kleinunternehmer sind, gemäß umsatzsteuerlicher Regelungen, von der Umsatzsteuer unecht steuerbefreit. Das bedeutet, dass diese Unternehmer grundsätzlich steuerbare Umsätze generieren, die jedoch von der Umsatzsteuer befreit sind. Allerdings sind Kleinunternehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weshalb Kleinunternehmer auch nicht zur Abgabe von laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.
Bis zum 31.12.2024 war Kleinunternehmer, im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, jeder, der ein Unternehmen in Österreich betrieben und Netto-Umsätze von nicht mehr als EUR 35.000,- generiert hat.
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbÄg 2024), sowie das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 brachten nun Änderungen, was die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung betrifft:
In den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung fallen jene Unternehmen, deren Unternehmenssitz innerhalb der Europäischen Union liegt und deren Einnahmen unter der Kleinunternehmergrenze in Höhe von EUR 55.000,- liegen.
Wichtig: Während es sich bei dem Grenzwert in der Vergangenheit um eine sogenannte Nettogrenze handelte, ist der neue Grenzwert nun als Bruttogrenze zu verstehen!
SLT-Tipp: Wenn eine Überschreitung der Umsatzgrenze vorliegt, können Sie trotzdem noch die Einkommensermittlung mittels Pauschalierung nutzen.
Nicht in die Umsatzgrenze einbezogen werden folgende Sonderfälle:
- Umsätze aus Hilfsgeschäften (Verkauf von Anlagegütern, z.B. Autoverkauf) und Geschäftsveräußerungen
- Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe (ig Erwerbe)
- bestimmte steuerbefreite Umsätze (z.B. Umsätze als Arzt etc.)
Toleranzregelung:
Neben den Grenzwerten gab es auch eine Anpassung hinsichtlich der Toleranzgrenze. Diese lag in der Vergangenheit bei 15% und wurde nun auf 10% herabgesetzt. Wird die Toleranzgrenze von 10% unterjährig überschritten, unterliegen alle nachfolgenden Einnahmen der Umsatzsteuer. Die Besonderheit liegt dabei in der Behandlung der Einnahmen vor Überschreiten der Umsatzgrenze. Die alte Regelung sah vor, dass alle
Einnahmen innerhalb eines Wirtschaftsjahrs nachträglich der Umsatzsteuer unterliegen – sofern der damalige Grenzwert inkl. Toleranzgrenze überschritten wurde.
Die neue Regelung unterscheidet sich dahingehend, dass nur die Einnahmen nach Überschreiten der Grenzwerte zu besteuern sind, während jene Einnahmen vor Überschreiten der Grenzwerte weiterhin von der Umsatzsteuer befreit bleiben.
Ein Beispiel: Ein Spengler betreibt ein Unternehmen in Österreich und erzielt normalerweise Umsätze unter der gesetzlichen Grenze der Kleinunternehmerregelung. Im Jahr 2025 bekommt er allerdings deutlich mehr Aufträge als gewöhnlich und erreicht noch vor dem Ende des Jahres einen Umsatz von 60.500,- €. Für dieses Jahr könnte die Kleinunternehmerregelung noch angewendet werden, weil er die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10% überschreitet (55.000,- + 10% = 60.500,-).
Erzielt das Unternehmen im selben Jahr allerdings noch weitere Umsätze, unterliegen diese nun der Umsatzsteuer, da der geltende Toleranzwert bereits überschritten ist.
Vorsteuerabzug
Tritt ein Unternehmen als Kleinunternehmer auf, ist zwar auf der einen Seite keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, andererseits dürfen aber auch keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden. Das heißt die Vorsteuer ist dann ein Kostenfaktor.
SLT-Tipp: Nicht immer ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung vorteilhaft. Insbesondere wenn Sie größere Investitionen planen, sollten Sie bedenken, dass eine Option zur Umsatzsteuerpflicht Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt – und das kann sich durchaus bezahlt machen
Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht uns anzurufen (01/ 493 13 99) oder das kostenlose Erstgespräch zu nutzen. Wir freuen uns darauf!
Mag. René Lipkovich, Prof. Mag. Rudolf Siart,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,
SLT Siart Lipkovich + Team Treuhand GmbH & Co KG
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veröffentlicht: 23. April 2026



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