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Steuerreform 2016 – heute steuern und planen!

 

Die langgezogene Steuerreformdebatte ist mit ihrem Nationalratsbeschluss Anfang Juli vorerst beendet, nun gibt es endlich verbindliche Regelungen. Die wichtigsten – und beeinflussbaren – Neuregelungen (In-Kraft-Treten grundsätzlich mit 1.1.2016) stellen wir hier in aller Kürze dar:

 

1. Tarifänderung Lohn- und Einkommensteuer

2. Topfsonderausgaben

3. Immobilien heuer verschenken oder verkaufen?

4. Besteuerung von Kapitalvermögen mit 27,5% & die richtige Rechtsform?

5. Gebäude-AfA

6. kapitalistische Mitunternehmer

7. Umsatzsteuer 13%

8. Anlaufverluste unbegrenzt

9. Betrugsbekämpfung – Bankgeheimnis, Registrierkassen und Belegerteilungspflicht

 

1. Tarifänderung Lohn- und Einkommensteuer

Statt bisher vier gibt es ab kommendem Jahr sechs Tarifstufen, von 0 bis 50%. Damit sinkt auch für alle Lohn- oder Einkommensteuerpflichtigen die Steuerbelastung. Der Eingangssteuersatz sinkt von derzeit 36,5 auf 25% ab 11.000 Euro p.a. Der Spitzensteuersatz von 50% greift erst ab 90.000 Euro (bisher 60.000).

Befristet für 2016 bis 2020 beträgt außerdem für Jahreseinkommen über 1.000.000 Euro der Spitzensteuersatz 55%.

 

 

Ebenso werden einige Freibeträge ausgeweitet (etwa der Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag auf 400 Euro, der Kinderfreibetrag auf 400 Euro, die Forschungsprämie von 10 auf 12%), andere dagegen gestrichen (Bildungsfreibetrag).

 

Tipp: Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind damit im nächsten Jahr etwas geringer besteuert als heuer (im Mittel 3% Ersparnis), damit kann sich im Einzelfall ein Verschieben von Einnahmen (Zuflüssen) ins nächste Jahr oder Vorziehen von Ausgaben (Abflüssen). Dies hat aber auch Auswirkungen auf die Liquidität heuer – auch das will berücksichtigt sein.

 

2. Topfsonderausgaben

Ab nächstem Jahr fallen Versicherungsprämien sowie Ausgaben für Wohnraumbeschaffung und –sanierung als abziehbare Sonderausgaben weg. Nur noch für bestehende Altverträge können noch fünf Jahre lang Sonderausgaben geltend gemacht werden.

 

Tipp: Noch heuer geplante Versicherungen abschließen und Bauprojekte heuer beginnen.

 

3. Immobilien heuer verschenken oder verkaufen?

Die Grunderwerbsteuer bekommt bei unentgeltlicher Weitergabe innerhalb der Familie einen neuen progressiven Tarif (0,5% für die ersten 250.000 Euro, 2,0% für 250.000-400.000 Euro und darüber 3,5%), der sich am Verkehrswert bemisst. Bisher war der veraltet niedrige 3fache Einheitswert die Bemessungsgrundlage. Damit wird die Grunderwerbsteuer in den meisten Fällen teurer. Nur bei land-und forstwirtschaftlichem Boden bleibt es bei der überholten Einheitswertbesteuerung.

 

Der Verkehrswert wird mittels Immobilienpreisspiegel abzüglich etwaiger Abschläge auf Basis einer noch zu erlassenden Verordnung ermittelt, kann aber im Einzelfall durch ein Gutachten eines Immobiliensachverständigen widerlegt werden – bei Überschätzung ratsam.

 

Tipp: Ab einem Verkehrswert von 300.000 Euro lohnt sich das Nachdenken über eine vorgezogene Schenkung innerhalb der Familie. Zu bedenken ist aber, dass auch Schenkungen erstens mit Kosten verbunden sind, und zweitens zahlreiche zivilrechtliche Implikationen haben. Einen Online-Rechner und weitere Überlegungen von uns dazu auf www.siart.at/2862  – Rechnen vor Reflexhandeln ist jedenfalls sinnvoll, und jeder Einzelfall ist anders. Bei Verkehrswerten unter 400.000 Euro kann es sogar günstiger werden, vor allem wenn an mehrere Personen geschenkt wird!

 

Werden Betriebe mit Grundstücken unentgeltlich oder teilentgeltlich übertragen, greift ein nun höherer Freibetrag von 900.000 Euro, wenn der Betrieb wie bisher wegen Alter oder Krankheit übergeben wird. Außerdem wird der Steuerbetrag mit 0,5% des Grundstückswerts gedeckelt.

 

Auch die ImmoESt steigt ab 2016 von 25% auf 30% des Verkaufserlöses, bzw. bei Altvermögen (=Immobilien, die vor 1.4.2002 entgeltlich erworben wurden) pauschal von 3,5 auf 4,2% des Verkaufspreises.  Außerdem wird bei Neuvermögen (nach dem 1.4.2002 entgeltlich erworben) ab nächstem Jahr der Inflationsabschlag (ab 11 Jahren Besitz minus 2% pro weiteres Jahr) gestrichen, womit die Verkaufserlöse höher werden.

Wird ein Hauptwohnsitz verkauft, fällt aber weiterhin gar keine ImmoESt an! Auch damit ist steuerplanerische Gestaltung mitunter möglich.

 

Tipp: Ist ein Verkauf in nächster Zeit ohnedies geplant, lohnt sich ein Vertragsabschluss noch im Jahr 2015. Allerdings ist zu bedenken, dass eilige Verkäufe meist weniger einbringen!  Ein 7% höherer Verkaufspreis im nächsten Jahr wiegt den höheren Steuersatz (30 statt 25%) im nächsten Jahr auf.

 

4. Besteuerung von Kapitalvermögen mit 27,5%, die richtige Rechtsform?

Erträge aus Dividenden, Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen u.ä. ab nächstem Jahr mit 27,5% KESt besteuert werden, Für Sparbücher bleiben aber 25,0%. Damit werden Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) weniger attraktiv – die Gesamtbelastung steigt auf 45,6%.

Bei Einzelunternehmen sinkt hingegen die Einkommensteuerbelastung ab 2016, damit werden diese vergleichsweise attraktiver. Bei Umwandlungen ist aber auf eine Gewinnausschüttung noch heuer (Ausschüttungsfiktion nächstes Jahr bei 27,5%) zu achten.

Immerhin bleiben nicht ausgeschüttete Gewinne bei der GmbH mit 25,0% besteuert – damit ist die Innenfinanzierungsfähigkeit in der Regel besser.

Tipp: Den ultimativen Vergleichsrechner finden sie auf www.siart.at/berechnungstools .

 

Tipp: Bei GmbHs bringt zwar das Vorziehen einer Ausschüttung ins heurige Jahr 2,5% weniger Steuerbelastung, ob aber diese Geldmittel nicht doch am Ende im Betrieb fehlen, muss miteingerechnet werden – Fremdkapital kostet meistens extra. Mehr dazu auf www.siart.at/2908 .

 

5. Gebäude-AfA

Der AfA-Tarif für betrieblich genutzte Gebäude wird auf 2,5% – unabhängig von der Einkunftsart – vereinheitlicht. Im außerbetrieblichen Bereich und bei Vermietung und Verpachtung für Wohnzwecke bleibt der AfA-Satz aber auf 1,5%. Dies gilt ab 1.1.2016 auch für bestehende Gebäude, die Restnutzungsdauer muss entsprechend angepasst werden.

Ebenso wurde der Verteilungszeitraum von Instandsetzungsaufwendungen von 10 auf 15 Jahre verlängert, auch für vergangene aber noch nicht gänzlich abgeschriebene Aufwendungen.

 

Auch wurde bei Vermietung von bebauten Grundstücken der Anteil von Grund und Boden pauschal mit 20% festgesetzt, dieser Wert steigt in Zukunft auf 40%. Damit wird der Gebäudewert geringer, und die jährliche Abschreibungshöhe sinkt -> mehr Steuerbelastung.

 

Tipp: Abweichende Aufteilungsverhältnisse können aber nachgewiesen werden. Im Einzelfall lohnt sich hier eine Prüfung.

 

6. kapitalistische Mitunternehmer

Bei kapitalistischen Mitunternehmern in Personengesellschaften (etwa Kommanditist in KGs oder stille Gesellschafter), die nicht aktiv im Unternehmen involviert sind, sind zugewiesene Verluste in Zukunft nicht mehr sofort mit Gewinnen oder Überschüssen aus anderen Einkunftsarten verrechenbar, sondern werden auf ‚Wartetaste‘ gelegt, und können nur mit späteren Gewinnen aus diesem Unternehmen gegengerechnet werden. Gesellschaftsverträge und Unternehmensformen sind mitunter zu überdenken!

 

 

7. Umsatzsteuer 13%

Für Beherbergung, Saatgut und Pflanzen, Kulturveranstaltungen (Museen, Film) und Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen (ausgenommen gemeinnützige Sportvereine – weiterhin befreit) sowie Wein ab Hof steigt der Mehrwertsteuersatz auf 13%.

 

Bei Beherbergung gilt dies erst ab 1.5.2016.

Tipp: Damit hier noch der niedrigere 10%-Steuersatz hier zur Anwendung kommt, muss die Buchung und An- oder Vorauszahlung noch vor dem 1.9.2015 erfolgen. Frühbucheraktion?

 

8. Anlaufverluste unbegrenzt

Erfreulich: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sind  Anlaufverluste in Zukunft unbegrenzt vortragsfähig, bisher war das nur 3 Jahre lang möglich. Voraussetzung ist wie bei Bilanzierern eine ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, aber die sollte ohnedies gegeben sein…

 

9. Betrugsbekämpfung – Bankgeheimnis, Registrierkassen und Belegerteilungspflicht

Die Lockerung des Bankgeheimnisses mittels zentralen Kontenregisters und erleichterten Einsichtsmöglichkeiten für Finanzämter kommt, die 2/3-Mehrheit im Nationalrat wurde gefunden. Vor Einsicht muss jedoch ein Richter des Bundesfinanzgerichts zustimmen.

 

Registrierkassen werden ab 1.1.2017 für alle Betriebe zwingend notwendig, die einen Jahresumsatz über 15.000 Euro erzielen, und 7.500 Euro davon in bar umsetzen.

Achtung: Außerdem müssen Barumsätze zukünftig einzeln erfasst werden!

Erleichterungen bestehen in Zukunft nur noch für Betriebe, die Barumsätze außerhalb des Geschäfts (zB mobile Händler, Masseure) erzielen, und weniger als 30.000 Euro Umsatz erzielen. Ebenso gemeinnützige Vereine und bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten.

Erlagschein- oder Telebankingumsätze gelten nicht als Barzahlung, Zahlungen mit Kredit- oder Bankomatkarte hingegen schon!

Detailverordnungen sollen noch folgen, entsprechend ist eine übereilte Anschaffung nicht sinnvoll.

 

Wenn die Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem zwischen 1. März 2015 und 1. Jänner 2017 angeschafft wird, oder ein bestehendes System aufgerüstet wird, gibt es eine steuerfreie Anschaffungsprämie (iHv 200 Euro), die Anschaffungskosten und Aufwendungen bis 2.000 Euro können sofort zur Gänze abgeschrieben werden. Das Aufzeichnungssystem muss manipulationssicher sein, die Barumsätze kryptographisch signiert sein, und die Nachprüfung der einzelnen Belege möglich sein. Die technischen Details – und damit auch Prüfmöglichkeiten – sind aber noch nicht konkretisiert (Verordnungen fehlen noch).

 

Schon ab 1.1.2016 muss dem Kunden, auch dem Privatkunden, zukünftig ein Beleg (Datum, fortlaufende Nummer, Aussteller, Bezeichnung und Menge der Leistung, Betrag) ausgehändigt werden. Tischabrechnungen wie in der Gastronomie üblich, erfüllen die Belegerteilungspflicht in Zukunft nicht mehr.

 

Um Schwarz- oder Scheinzahlungen zu erschweren ist in der Bauwirtschaft ist die Auszahlung von Barlöhnen zukünftig nicht mehr zulässig, sofern der Arbeiter ein Bankkonto besitzt oder zumindest Anspruch darauf hätte. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte über 500 Euro in bar für Bauleistungen stellen dann keine abzugsfähigen Ausgaben mehr dar. Damit dürfen zukünftig auch Handwerker oder Subunternehmer nicht mehr über mehr als 500 Euro in bar bezahlt werden, wenn die Kosten Betriebsausgabe sein sollen.

 

Siart+Team-Tipp:

Panikhandlungen helfen selten. Bis 31.12.2015 ist jedenfalls noch genügend Zeit für vernünftige Steuerplanung. Rufen Sie uns an!


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by Dominik Stegmayer

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Partner in allen steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Unternehmensbereichen. [A 1160 Wien, Thaliastraße 85]

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