Ganz allgemein unterliegen der Werbeabgabe sämtliche Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden – sohin beispielsweise wenn Vereine Sponsorleistungen an Sponsoren entgeltlich erbringen, verkaufen oder im Gegenzug für eine Sachleistung.
Werbeabgabepflichtig – sofern sie im Inland stattfinden:
- Werbeeinschaltungen in Printwerken (z.B. in Vereinszeitungen)
- Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen (Unterbrecherwerbung oder Werbung als Teil einer Sendung, Product-Placement, Sendungspatronanz)
- Prospektwerbung
- Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften (zB Bandenwerbung, Plakatwände, Trikotsponsoring, Projektionen, Beklebungen am Spielfeld, Fahrzeugaufdrucke, usw.)
Nicht werbeabgabepflichtig sind Werbeleistungen im Internet (Bannerwerbung, Inserate, Link zu Website des Sponsors), Web-TV, Web-Radio, Werbeemails im eigenen Intranet, Eigenwerbung, Namensnennung während einer Veranstaltung (Lautsprecherdurchsagen), „Geschenkkorb“ gegen Namensnennung, Internet-Präsenz, Autogrammstunden, Fototermine, Freikartenkontingent“.
Die Höhe der Werbeabgabe beträgt 5% des Nettoentgelts, das als Gegenleistung für die Werbung vereinbart ist bzw. zufließt.
Bsp.: Ein Verein verkauft einem Sportartikelhersteller Werbefläche in seiner Mitgliederzeitung für € 3.000 netto. Die Werbeabgabe beträgt 5% von € 3.000, somit € 150.
Achtung: Einschaltungen in Vereinszeitschriften können Auswirkungen auf die Begünstigungschädlichkeit haben (VereinsR Rz 370).
Bagatellgrenze
Bis zu einer Jahresbemessungsgrundlage von € 10.000 (= € 500 Werbeabgabe), muss weder eine Abgabenerklärung gemacht noch die Abgabe an das Finanzamt abgeführt werden.
Befreite Sportgroßveranstaltungen: Werbeleistungen bei internationalen Sportgroßveranstaltungen im Inland sind nicht werbeabgabepflichtig, wenn der Veranstalter ein gemeinnütziger Verein ist, weil davon auszugehen ist, dass die Werbeadressaten überwiegend im Ausland sind. Beispiel: Formel 1, Ski-Weltmeisterschaft, internationales Tennisturnier“. (VereinsR Rz 757)
Abfuhr und Aufzeichnung
Die Werbeabgabe muss von demjenigen an das Finanzamt gemeldet (Formular WA1) und spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats abgeführt werden, der das Entgelt für die Werbung erhält – Also bspw. der Verein.
Der Schuldner der Werbeabgabe (Verein) hat Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.
Eine Werbeleistung wird dabei immer dem Monat zugerechnet, in dem sie erbracht wurde bzw. bei länger andauernden Werbeleistungen (zB Plakatwerbung) erstmals erbracht wurde.
Bei Eigenwerbung eines Sportlers (Sponsoringverträge direkt zwischen Sportler und Sponsor) muss der Sportler die Werbeabgabe selbst leisten.
SLT Tipp:
Vereinbaren sie ein Werbepaket, das auch Leistungen enthält, die nicht nicht-werbeabgabepflichtig sind (Bspw. Bandenwerbung im Zusammenhang mit einer Lautsprecherdurchsage). Das gesamte Paket ist dann von der Werbeabgabe befreit. Unterschiedliche Pakete sind somit generell werbeabgabe-frei – ebenso wie unmittelbare Sponsorleistungen an in Kapitalgesellschaften ausgegliederte Profibetriebe gemeinnütziger Sportvereine, sofern es sich bei der Kapitalgesellschaft um eine 100% Tochter oder Enkel-Gesellschaft des Sportvereins handelt.
Schließen Sie unbedingt einen Vertrag, mit den Details zum werblich verwertbaren Umfang ab – und passen Sie auf die Begrifflichkeiten auf, damit der Inhalt nicht anders ausgelegt wird, als gemeint war!
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Prof. Mag. Rudolf Siart, Mag. René Lipkovich,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,
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Stand: 09.11.2021, Haftung ausgeschlossen
veröffentlicht: 17. November 2021