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Corona-Soforthilfen & Überbrückungshilfen

Auf dieser Seite wollen wir ihnen einen Überblick bieten über derzeit schon bekannte bzw. fertige Soforthilfen & Überbrückungshilfen, die die Liquidität von Unternehmen sichern bzw. verbessern können.

 

Härtefall-Fonds (Verlängerung November 2021 bis März 2022)

Corona-Hilfs-Fonds Garantien

Fixkostenzuschuss Phase 1

Fixkostenzuschuss Phase 2 800.000 (ab 23. November 2020 beantragbar)

Ausfallsbonus und Ausfallsbonus II

Ausfallsbonus III (November 2021 – März 2022)

Verlustersatz und Verlängerung des Verlustersatzes

Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022

Lockdown-Umsatzersatz November und Dezember 2020

Lockdown-Umsatzersatz November und Dezember 2020 indirekt betroffene Unternehmen

Covid-19 Investitionsprämie

Covid-19 Sonderförderung (WK Wien Zuschüsse für Kleinbetriebe) (dzt. ausgesetzt)

Haftung für Kredite Tourismusbetriebe

EPU & KMU Haftung für Kredite (Österreich)

EPU & KMU Haftung für Kredite (Wien) „Überbrückungskation“

Kreditstundung für Kleinstunternehmer und Verbraucher

Familienhärteausgleich

Entgeltersatz – 3 Wochen Sonderurlaub

 

Härtefall-Fonds

 

Neu: (03.12.21): Am 19.11.2021 hat das Finanzministerium eine neuerliche Verlängerung des Härtefallfonds für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 angekündigt, die zugehörige Richtlinie ist Anfang Dezember veröffentlicht worden.

Details, Richtlinie und Antragstellung auf https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html

 

 

Update (15.4.21): Verlängerung bis Juni 2021.

Maximal 15 aus 15 Monate. Zusätzlicher Bonus iHv 100 Euro pro Betrachtungszeitraum, der automatisch auch für schon abgerechnete Zeiträume nachbezahlt werden soll.

Update (16.10.20):  Der Härtefallfonds ist März 2021 verlängert worden.

Es kann nun für maximal 12 aus 12 Monate eine Unterstützung beantragt werden. Die Richtlinie dazu ist aktualisiert. Es ist damit nicht mehr sinnvoll mit den Anträgen zuzuwarten, um die ergebnisschwächsten Monate zu identifizieren. Im Sinne einer bestmöglichen Liquiditätssicherung sollten nun für alle grundsätzlich in Frage kommenden Zeiträume Anträge gestellt werden!

 

 

Ein Härtefall liegt vor, wenn der Unternehmer nicht mehr in der Lage ist, die laufenden Kosten zu decken, oder wenn ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres vorliegt.

 

Für wen:

Bedingungen (Phase 1):

 

Bedingungen (Phase 2):

 

Wer:

 

Abwicklung über die Wirtschaftskammer (WK-Mitgliedschaft ist aber keine Bedingung für Zuschuss!)

 

Der Antrag ist einzubringen über den WKO-Benutzeraccount bzw die WKO-Homepage, man braucht die persönliche Steuernummer, die KUR/GLN (Kennziffer des Unternehmensregisters bzw. im USP) und ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein).

 

*Die KUR ist die Kennziffer des Unternehmensregisters. Sie finden diese im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP). Nach dem Login im Unternehmensserviceportal klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Auch Ihre Global Location Number (GLN) finden Sie im Unternehmensserviceportal in Ihren Unternehmensdaten. Wirtschaftskammer-Mitglieder finden ihre GLN auch öffentlich unter: firmen.wko.at . Als Freier Dienstnehmer müssen Sie weder KUR noch GLN eintragen.

 

Wann:

 

Phase 1 – Anträge möglich ab ab 27.3.2020, 17:00 Uhr bis 17.04.2020.

Phase 2 – Anträge ab 20.04.2020 bis 31.07.2021.

 

Was:

 

Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung ab 27.03., 17:00 Uhr; ausgelaufen)

Phase 2 (Antragstellung ab 20.04.2020):

 

Die Zuschüsse sind jeweils steuerfrei und nicht SV-pflichtig.

 

Es erfolgt keine Gegenrechnung mit: Corona-Kurzarbeit, Familienhärteausgleich, Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Ausfallsbonus, Covid-19-Investitionsprämie, künstlerische Arbeitsstipendien, Lockdown-Umsatzersatz I und II und Lockdownkompensation des Künstler-Überbrückungsfonds.

 

Wenn ich meine laufenden Kosten decken kann, weil ich noch ausreichend liquide Mittel habe oder im Haushaltsverbund weitere Einkommen verfügbar sind, habe ich dann keinen Anspruch aus dem Härtefall-Fonds?

 

In der Antragstellung sind keine Angaben zum Privatvermögen zu machen. Eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung kann auch gegeben sein, wenn ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht, oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres vorliegt.

 

Achtung: Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

 

Infos:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html (insbesondere zu Phase 2!)

 

Antrag:

https://haertefall-fonds.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html

 

Details (Förderrichtlinie des BMF):

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html

 

Corona Hilfs-Fonds – Garantien

Für wen:

Unternehmen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben oder in Folge der Corona Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Standort und Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen.

Bedingung: Keine unangemessenen Vergütungen an Inhaber, Organe, Angestellte. Beschränkung der Boni für laufendes Geschäftsjahr. Details siehe https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

 

Wer:

Single-Point of Contact  ist die Hausbank.

Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die Oesterreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet.

 

Wann:

Beantragung ab 8. April 2020 möglich (lt. Website Finanzministerium).

„Ziel ist es, vollständige Anträge von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abzuwickeln. Erste Auszahlungen sollen daher bereits ab 15. April 2020 erfolgen können.“ (Zitat Finanzministerium)

 

Was:

Betriebsmittelkredite bis zur Höhe von 500.000 auf Basis einer 100 %-Garantie der Republik.

 

Bei einer Garantie über 500.000 Euro deckt die Garantie der Republik 90% der Kreditsumme ab. Die Obergrenze dafür sind maximal 3 Monatsumsätze oder maximal 120 Mio. Euro.

 

Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

 

Beim Garantieprodukt 100% kommt ein Kreditzinssatz von 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte zur Anwendung mit einer Obergrenze von 0% in den ersten beiden Jahren.
Beim Garantieprodukt 90% kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2% betragen, zur Anwendung.

 

Infos:

Details auf der Website des Finanzministeriums:

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/covid-garantieprodukte.html

Details auf der Website des aws Austria Wirtschaftsservice:

https://www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien

 

 

Fixkostenzuschuss Phase 1

Für wen:

  • Unternehmen mit Geschäftsleitung und Betriebsstätte in Österreich. Die Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein.
  • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 16.6.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist.
  • Das Unternehmen muss sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
  • Das Unternehmen muss vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein.

Ausgenommen sind Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen.

Der Finanz- und Versicherungsbereich ist auch ausgenommen.

 

Wer:

Für die Abwicklung ist die COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH zuständig, die über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz von der ABBAG-Abbaumanagementgesellschaft des Bundes gegründet wurde.

Der Antrag muss vor der Einreichung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter überprüft werden.

 

Wann:

Der Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses erfolgt über den FinanzOnline-Zugang jedes Unternehmens. Die COFAG prüft den Antrag, genehmigt diesen und beauftragt die Auszahlung. Anträge sind ab 20. Mai 2020 möglich.

Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen. Das erste Teil (bis 50%) kann ab 20. Mai beantragt werden und soll bis Anfang Juni ausgezahlt werden können. Ein weiterer Teil (25%) kann ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann ab 19. November beantragt werden.

 

Was:

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens. Wenn der errechnete Fixkostenzuschuss binnen 3 Monaten 500 Euro übersteigt, zahlt der Bund:

Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden.

Obergrenze: maximal EUR 90 Mio pro Unternehmen.

Der Fixkostenzuschuss gilt für bis zu drei Monate im Zeitraum 15. März bis 15. September.

Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei, kürzt aber die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen.

 

Zu den Fixkosten zählen:

  1. Geschäftsraummieten und Pacht
  2. betriebliche Versicherungsprämien,
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
  4. Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
  5. betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherr-schenden Einfluss desselben Gesellschafters steht,
  6. Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation,
  7. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert,
  8. ein angemessener Unternehmerlohn (mind. 666 Euro, maximal 2.666 Euro pro Monat (analog zu den Regelungen aus dem Härtefallfonds),
  9. Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen,
  10. Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maxi-maler Höhe von EUR 500 berücksichtigen,
  11. Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

 

Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

 

Infos:

Neu: SLT-Fixkostenzuschuss-Rechner

 

Weitere Details auf der Website des Finanzministeriums:

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

 

 

Fixkostenzuschuss Phase 2 (auch als FKZ 800.000 bezeichnet) (ab 23.11.2020 beantragbar)

 

Was wird gefördert?

Gefördert werden die laufenden Fixkosten von Unternehmen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % (bisher 40 %) angefallen sind. Der Zuschuss steigt linear mit dem Prozentsatz des Umsatzausfalls und kann bis 100 % betragen (max. EUR 1.800.000; erhöht seit 15. Feb 2021). Der Umsatzausfall ergibt sich aus dem Vergleich zu den entsprechenden Zeiträumen aus 2019 (Siehe nächster Absatz).

 

Welche Zeiträume sind förderbar?

Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt werden (also für 9,5 Monate maximal, wobei jeder volle Monat und der angebrochene September jeweils ein Betrachtungszeitraum sind). Der Fixkostenzuschuss II muss nicht an den Antragszeitraum des Fixkostenzuschuss I anschließen (auch keine überschneidenden Zeiträume).

Die Antragszeiträume müssen nicht zeitlich zusammenhängen. Sie können entweder in bis zu 10 Monate zeitlich zusammenhängende Monate oder in bis zu 10 Monate aufgeteilt in zwei jeweils zusammenhängende Blöcke beantragt werden. Eine Lücke (1 oder mehrere Monate) dazwischen ist zulässig.

 

Ab wann kann man einen Antrag einreichen?

Die Antragstellung für Phase 2 ist seit 23. November 2020 und bis 31. Dezember 2021 möglich.

Für offene Anträge wurde die Frist bis 31. März 2022 verlängert.

Der Antrag erfolgt über FinanzOnline.

 

Wie wird der Zuschuss ausbezahlt?

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen.

 

Was wird nicht gefördert?

November und Dezember dürfen nicht als Betrachtungszeitraum gewählt werden, wenn in diesen Monaten Umsatzersatz erhalten wird. Der Fixkostenzuschuss II Antrag ist zeitlich immer nach dem Lockdown-Umsatzersatz zu stellen. (Man muss also den Umsatzersatz vorher beantragen).

 

Wie kann man den Fixkostenzuschuss beantragen?

 

Welche Fixkosten werden gefördert?

Das Wichtigste: Ein Unternehmerlohn ist wie bisher förderbar. Alle förderbaren Fixkosten finden Sie hier:

 

Was ist sonst noch zu beachten?

 

Sonderfall weniger als EUR 120.000 Umsatz

Unternehmer mit weniger als EUR 120.000 Umsatz und wo das Unternehmen die überwiegende Einnahmequelle darstellt, können die Beihilfe in pauschalierter Form ermitteln. Eine überwiegende Einnahmequelle liegt vor, wenn eine natürliche Person nicht mehr unselbstständige Einkünfte hat als betriebliche. In diesem Fall ist (für beide Tranchen) kein Steuerberater nötig, weder bei der ersten noch bei der zweiten Tranche.

Die Pauschalierung beträgt 30 % des Umsatzausfalls. Gedeckelt mit 30%  von EUR 120.000 Jahresumsatz des letzten Steuerjahres und somit max. EUR 36.000 Obergrenze an Fixkostenzuschuss in diesem Fall.

 

Infos:

Neu: SLT-Fixkostenzuschuss II -Rechner

 

Weitere Details auf der eigenen diesbezüglichen Website des Finanzministeriums:

https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/

 

Ausfallsbonus und Ausfallsbonus II

Für wen

Unternehmen können den Ausfallsbonus für jeden Monat zwischen November 2020 und Juni 2021 mit mindestens 40% Umsatzausfall beantragen. Dies unabhängig von einer Schließung in den Lockdowns.

Der Ausfallsbonus wird um weitere 3 Monate (Juli, August, September) bis 30.09.2021 verlängert. Eine Antragstellung ist ab 16.08.2021 bis zum viertfolgenden Monat möglich. Voraussetzung für den Ausfallsbonus II ist nun ein 50%iger Umsatzausfall.

Voraussetzungen:

 

Wer

Die Abwicklung erfolgt durch die COFAG, Anträge über FinanzOnline.

 

Wann

Anträge für den jeweiligen Kalendermonat sind ab dem 16. des Folgemonats und bis spätestens zum 15. des drittfolgenden Monats möglich.

Die Anträge für November 2020 und Dezember 2020 sind jeweils vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 möglich.

Eine Antragstellung für Monate des Ausfallsbnous II ist ab 16.08.2021 bis zum viertfolgenden Monat möglich.

Die Anträge müssen über FinanzOnline eingebracht werden.

In der Regel dauert die Bearbeitung rund zehn Werktage/zwei Wochen, in der Anfangsphase kann die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern.

 

Was

Der Ausfallsbonus besteht aus zwei Teilen.

Teil A – der eigentliche Ausfallsbonus. Er beträgt 15% des Umsatzausfalls im jeweiligen Kalendermonat.

Teil B – Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (800.000). Er beträgt ebenfalls 15% des Umsatzausfalls und wird dann auf den Fixkostenzuschuss angerechnet.

Bonus und FKZ-Vorschuss sind mit jeweils 30.000 Euro pro Kalendermonat gedeckelt. In Summe also maximal 60.000 Euro pro Kalendermonat (wenn der Umsatzausfall 200.000 Euro im Kalendermonat beträgt).

Ausnahme: Im März und April beträgt der Bonus jeweils 30% statt 15% des Umsatzausfalls und ist mit 50.000 Euro gedeckelt. Hinzu kommt noch der 15%ige FKZ-Vorschuss. Die Höchstsumme beträgt im März und April also jeweils 45% und 80.000 Euro. (bei 177.778 Euro Umsatzausfall)

Der Mindestbetrag pro Monat beträgt 100 Euro.

 

Der Ausfallsbonus kann auch neben anderen Hilfszahlungen beantragt werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II und Ausfallsbonus ist aber nicht möglich. (Eine Rückzahlung dieser Hilfen ist aber möglich, sodass der Ausfallsbonus möglich wird)

Die Beantragung des FKZ-Vorschusses schließt die gleichzeitige Beantragung eines Verlustersatzes aus. (siehe dazu die Infos bei den anderen Hilfsmitteln)

 

Der Ausfallsbonus-Teil ist einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerpflichtig. Er gilt bei EA-Rechnern in dem Monat als zugeflossen, für den die Förderung beantragt wurde. (vgl. §19 EStG)

Der FKZ-Vorschuss-Teil ist steuerfrei, wobei die entsprechenden gewinnmindernden Fixkosten um die anteilig ersetzten Fixkosten zu kürzen sind.

 

Für die Kalendermonate Juli 2021, August 2021 und September 2021 kann ein Ausfallsbonus II, der aus einem Bonus von bis zu 80.000 Euro/Kalendermonat besteht, beantragt werden. Die genaue Höhe des Ausfallsbonus II richtet sich nach der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war. Die Möglichkeit einen Vorschuss FKZ 800.000 zu beantragen, besteht im Rahmen des Ausfallsbonus II nicht mehr. Der Ausfallsbonus II ist damit vom Fixkostenzuschuss entkoppelt.

 

Infos

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus.html

Richtlinie Ausfallsbonus auf der Website des BMF

Richtlinie Ausfallsbonus II auf der Website des BMF

 

Ausfallsbonus III

Für wen

Unternehmen können den Ausfallsbonus für jeden Monat zwischen November 2021 und März 2022 mit mindestens 30% (Nov, Dez) bzw. 40% (Jan, Feb, März) Umsatzausfall beantragen. Dies unabhängig von einer Schließung in den Lockdowns.

Neugründungen (vor dem 1.11.2021) sind ebenfalls anspruchsberechtigt.

Die weiteren Voraussetzungen entsprechen iW den Voraussetzungen des Ausfallsbonus II.

Zu beachten ist, dass nun bei Verstößen gegen COVIDBestimmungen die Unternehmen erhaltene Hilfen künftig zurückzahlen müssen

 

Wer

Die Abwicklung erfolgt durch die COFAG, Anträge über FinanzOnline.

 

Wann

Bezugszeitraum Vergleichszeitraum Antragsfrist
November 2021 November 2019 10.12.21 – 9.3.22
Dezember 2021 Dezember 2019 10.1.22 – 9.4.22
Jänner 2022 Jänner 2020 10.2.22 – 9.5.22
Februar 2022 Februar 2020 10.3.22 – 9.6.22
März 2022 März 2019 (!) 10.4.22 – 9.7.22

 

Was

 

Infos

Weitere Informationen zum Ausfallsbonus III auf der Website des BMF

FAQs zum Ausfallsbonus III (ebendort)

 

Verlustersatz und Verlängerung des Verlustersatzes

Für wen:

Ausgenommen sind Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen.

Der Finanz- und Versicherungsbereich ist auch ausgenommen.

 

Wer:

Für die Abwicklung ist die COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH zuständig, die über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz von der ABBAG-Abbaumanagementgesellschaft des Bundes gegründet wurde.

Der Antrag muss vor der Einreichung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter überprüft werden.

 

Wann:

Der Antrag auf Gewährung eines Verlustersatz erfolgt durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter des Unternehmens über FinanzOnline. Die COFAG prüft den Antrag, genehmigt diesen und beauftragt die Auszahlung. Anträge sind ab 16. Dez 2020 möglich.

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen. Das erste Teil (bis 70%) kann ab 16. Dez 2020 beantragt werden. Der restliche Teil (30%) kann ab 01. Juli 2021 beantragt werden. Spätestens bis 31.03.2022.

Die Verlängerung um 6 Betrachtungszeiträume von 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 kann in bis zu zwei Tranchen beantragt werden. Die erste Tranche ab 16.8.2021 und bis 31.12.2021, die zweite Tranche ab 1.1.2022 bis 30.6.22.

 

Was:

Der Verlustersatz ist abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens. Wenn der errechnete Verlustersatz mindestens 500 Euro übersteigt und der Umsatzausfall mindestens 30% (50% ab August 2021) beträgt, entspricht der Verlustersatz:

Der Verlustersatz muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden.

Obergrenze: maximal EUR 10 Mio Verlustersatz pro Unternehmen.

Der Verlustersatz kann für maximal 10 Monate im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 beantragt werden.

Der Verlustersatz ist nicht mit dem Fixkostenzuschuss 800.000 kombinierbar. In Monaten mit Lockdown-Umsatzersatz ist kein Verlustersatz möglich.

Der Verlustersatz ist steuerfrei, kürzt aber die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen.

 

Die Anträge haben eine Darstellung des tatsächlich entstandenen Verlustes und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

 

Infos:

Neu: SLT-Verlustersatz-Rechner

 

Weitere Details auf der Website des Finanzministeriums:

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/verlustersatz.html#verlaengerung

 

 

Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022  (Verlustersatz III)

Im Zuge des abermaligen Lockdowns im November/Dezember 2022 wird der Verlustersatz abermals verlängert um die Monate Jänner, Februar und März 2022.

Es gelten im Wesentlichen gelten die Regeln des bisherigen „Verlustersatz verlängert“ (siehe Punkt oberhalb).

Der errechnete Umsatzausfall muss allerdings für die Monate Jänner bis März 2022 nur 40% betragen.

Ersatzrate: 70 % bzw. 90 % des Verlustes. Maximaler Rahmen: 12 Mio. Euro.

 

 

Es können 1-3 Monate gewählt werden, eine Lücke dazwischen ist nicht möglich.

Anträge für die 1. Tranche sind ab 10. Februar 2022 möglich, die zweite Tranche (oder Gesamtsumme) kann ab April beantragt werden.

Ende der Antragsfrist: 30. September 2022.

Zu beachten ist, dass nun bei Verstößen gegen COVIDBestimmungen die Unternehmen erhaltene Hilfen künftig zurückzahlen müssen.

 

Infos:

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/verlustersatz.html#maerz2022

 

Lockdown-Umsatzersatz November und Dezember 2020

Für wen:

November

Unternehmen – ganz gleich welcher Rechtsform -, die im November 2020 vom Lockdown direkt betroffen sind, können einen Ersatz des Umgangs in Höhe von 80% beantragen.

Direkt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn in der Verordnung vom 2. November 2020 die jeweilige Branche (gemäß ÖNACE Katalog) angeführt ist. Dazu zählen etwa die Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Sport- und Freizeiteinrichtungen oder Museen. Für Details bitte die vollständige Liste des BMF durchsehen.

 

Weitere Voraussetzungen sind der Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und eine operative Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt. Das Unternehmen muss ein operativ tätiges Unternehmen sein und daher vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben. Ebenso darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein, und in den letzten 5 Jahren keine finanzstrafrechtliche Verurteilung bezüglich eines Vorsatzdelikts erfolgt sein.

 

Außerdem dürfen zwischen 3. November und 30. November 2020 keine Kündigungen erfolgen.

Kurzarbeit ist aber zulässig und kürzt den Umsatzersatz nicht.

Ausgeschlossen sind neben Banken auch Vereine, die keine unternehmerischen Umsätze im Sinne des UStG tätigen.

Dezember

Im Dezember (konkret 7.12. bis 31.12. bzw. 26.12. bis 31.12.2020) beträgt für direkt betroffene Unternehmen der Lockdown-Umsatzersatz (zB Gastro, Friseure) 50% des Lockdown-Umsatzausfalls. Handelsunternehmen erhalten je nach Branche gestaffelt 12,5%, 25% oder 37,5%. Der Höchstbetrag beträgt jeweils 800.000 Euro.

Wer:

Die Abwicklung erfolgt durch  COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). Anträge müssen über FinanzOnline gestellt werden.

 

Wann:

Der Lockdown-Umsatzersatz für den November 2020 kann ab 6. November 2020 bis 15. Dezember 2020 via FinanzOnline beantragt werden.

Der Lockdown-Umsatzersatz für den Dezember 2020 kann bis 20. Jänner 2021 via FinanzOnline beantragt werden.

Die Auszahlung soll binnen 14 Tagen erfolgen können.

 

Was:

Der Ersatz beträgt 80% des üblichen Umsatzes des Novembers, maximal 800.000 Euro.

Je nach Verfügbarkeit der Daten werden in dieser Reihenfolge 1) die Umsatzsteuervoranmeldungen 2019, 2) die jüngste veranlagte Umsatzsteuerjahreserklärung zwischen 2016 und 2019, 3) die jüngste veranlagte Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung zwischen 2016 und 2019) oder die UVAs für 2020 für die Berechnung herangezogen.

 

Wenn es aus dem Vergleichszeitraum keine Umsätze gibt, kann nur ein Mindestbetrag von 2.300 Euro ausbezahlt werden. Dabei ist es egal lt. Verordnung egal, warum es keinen Umsatz in der Vergleichsperiode gab (Umbau, Saisongeschäft).

 

Im Dezember (konkret 7.12. bis 31.12. bzw. 26.12. bis 31.12.2020) beträgt für direkt betroffene Unternehmen der Lockdown-Umsatzersatz (zB Gastro, Friseure) 50% des Lockdown-Umsatzausfalls. Handelsunternehmen erhalten je nach Branche gestaffelt 12,5%, 25% oder 37,5%. Der Höchstbetrag beträgt jeweils 800.000 Euro.

 

Etwaige, trotz Lockdown erzielte Umsätze (zB durch Lieferservice), kürzen den Umsatzersatz nicht!

Auch Zahlungen aus dem Härtefallfonds, dem Fixkostenzuschuss I oder Kurzarbeit kürzen den Umsatzersatz nicht! (Anrechnung nur bei: Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 Prozent, die noch nicht zurückbezahlt wurden; Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds; Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.)

Mischbetriebe müssen ihre Umsätze hinsichtlich der vom Lockdown betroffenen und nicht betroffenen Teile durch sorgfältige Schätzung eines Prozentsatzes abgrenzen (zB Tankstelle mit Gastronomie).

 

Weitere Infos:

Website zum Umsatzersatz des BMF

Förderrichtlinie auf der Website des BMF

Liste der direkt betroffenen Branchen nach ÖNACE-2008-Klassifikation

Liste für die Handelskategoriesierung des BMF

 

Lockdown-Umsatzersatz November und Dezember 2020 für indirekt betroffene Unternehmen

Für wen:

 

Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielte, die direkt von den COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnungen betroffen sind.

 

Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Differenz der Umsätze im November 2019 und im November 2020 beziehungsweise der Differenz der Umsätze im Dezember 2019 und Dezember 2020.

Bei Neugründungen ergibt sich der Umsatzausfall für November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 aus der Differenz der Umsätze im November 2020 bzw. Dezember 2020 einerseits und anteilig auf einen Monat entfallenden Umsätzen im Zeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzersatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 andererseits.

 

Wer:

Die Abwicklung erfolgt durch  COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). Anträge müssen über FinanzOnline gestellt werden.

 

Wann:

Der Antrag ist bis 30. Juni 2021 via FinanzOnline möglich.

Das Einbringen eines Antrags hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen; dabei ist auch die Höhe des Umsatzausfalls und die Plausibilität der Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz in den Betrachtungszeiträumen zu bestätigen. Unter bestimmten Umständen (siehe Punkt 5.4 der Richtlinie) kann der Antrag auch durch den Antragsteller selbst erfolgen.

 

Was:

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten Umsatzausfall und dem pro Branche festgelegten Prozentsatz pro Monat (November höher als Dezember). Die Maximalhöhe beträgt 80% des ermittelten begünstigten Umsatzes, gedeckelt mit 800.000 Euro.

Der Prozentsatz variiert je nach Branche zwischen 12% und 80%.

Trifft auf das Unternehmen mehr als eine Kategorie zu, ist jene Kategorie zu wählen, der die begünstigten Umsätze des Unternehmens überwiegend zuzuordnen sind.

Kombinationsverbot:

Hinweis: Ein Lockdown-Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) oder einen Verlustersatz in Anspruch nimmt, außer, der Betrag wird für die betroffenen Betrachtungszeiträume anteilig zurückgezahlt.

Ebenso ist eine Kombination mit dem Ausfallsbonus für November und Dezember 2020 ausgeschlossen.

 

Weitere Infos:

Website des BMF zum Umsatzersatz (indirekt betroffene Unternehmen)

 

Covid-19 Investionsprämie

Für wen:

Alle Unternehmen mit Sitz in Österreich, die Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen durchführen, unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe und Branche (Unternehmen iSd §1 UGB).

Ausgeschlossen sind Unternehmen mit anhängigem Insolvenzverfahren oder die die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren auf Gläubigerantrag erfüllen.

 

Wer:

Abwicklung über das Austria Wirtschaftsservice aws.

 

Wann:

Anträge sind ab 1.9.2020 bis 28.2.2021 online möglich via aws Fördermanager möglich. https://www.aws.at/investitionspraemie/

Die ersten Maßnahmen der Investition (Bestellung, Kaufvertrag, Lieferung, etc) müssen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 stattgefunden haben.

Die Inbetriebnahme muss bis 28.2.2022 erfolgen, bei Investitionen über 20 Mio Euro bis 28.2.2024.

 

Was:

7 bzw 14% der Anschaffungskosten als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit.

Laut Einkommensteuergesetz (§124b Z365 EstG) muss auch keine Kürzung der Anschaffungskosten um die Höhe der Investitionsprämie gemacht werden!

 

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter sind förderbar, sofern sie aktivierungspflichtig sind.

 

Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren.

Als Neuinvestition kommen auch gebrauchte Güter in Frage, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe handelt.

Das minimal förderbare Investitionsvolumen beträgt 5.000 Euro netto, wobei mehrere Investitionen in einem Antrag zusammengezählt werden können. Die Obergrenze liegt bei 50 Mio Euro pro Unternehmen bzw. pro Konzern.

 

 

Die vollständige Liste der ausgeschlossenen bzw. mit 14% prämierten Investitionen finden Sie auf der Website des aws in den Richtlinien.

 

Der Zuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt dann als Einmalzahlung.

 

Weitere Bedingungen:

3 Jahre Behaltedauer der Wirtschaftsgüter an der inländischen Betriebsstätte. 10 Jahre Aufbewahrungsdauer für Belege.

 

Weitere Infos:

Richtlinien zur Investitionsprämie & Infoblatt zum Antrag auf der aws-Website.

 

Covid-19 Sonderförderung (WK Wien Zuschüsse für Kleinbetriebe)

Derzeit ausgesetzt, eine Überarbeitung der Förderrichtlnie ist geplant für frühestens Anfang April. (Info-Stand: 29.3.)

Für wen:

Wer:

 

Abwicklung über Notlagenfonds der Wirtschatskammer Wien

 

Wann:

 

Anträge möglich ab 1. April für den Zeitraum 1.3.2020 bis 31.7.2020

 

Was:

Infos:

https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html

Infoblatt:

https://www.wko.at/service/w/Infoblatt-Corona.pdf

 

 

Haftung für Kredite Tourismusbetriebe

 

Für wen:

 

Mitglieder Wirtschaftskammer Sparte Tourismus- und Freizeitwirtschaft

 

Wer:

 

Österreichische Hotel- und Tourismusbank ÖHT gemeinsam mit der Hausbank

 

Wann:

 

Anträge sind bereits möglich

 

Was:

 

Haftungen für 100 Mio. € Kredite durch Bundeshaftungen (zu 80% besichert).

 

Infos:

Anträge: https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

 

 

EPU & KMU Haftung für Kredite (Österreich)

 

Für wen:

 

kleine und mittlere Betriebe aller Branchen, weniger als 250 Mitarbeiter, max. 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme (österreichweit)

 

Wer:

 

Abwicklung über Austria Wirtschaftsservice

 

Wann:

 

Anträge sind bereits möglich

 

Was:

 

10 Mio. € Kredite durch Bundeshaftung (zu 80% besichert).

 

Infos:

https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/

 

 

EPU & KMU Haftung für Kredite (Wien) „Überbrückungsaktion“

Bürgschaften für Wiener Gewerbebetriebe

 

Für wen:

 

Wiener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

nur Mitglieder der WKW aber nicht Tourismus etc

 

Wer:

 

Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank bzw. Stadt Wien und WK Wien

 

Wann:

 

(zunächst) befristet bis 30.09.2020

 

Was:

 

Bürgschaft (bis zu 80 % Haftungsumfang) für Finanzierungsvolumen EUR 5.000 – 350.000 (bis 5

Mio. Jahresumsatz) bzw. EUR 50.000-500.000 (über 5 Mio. Jahresumsatz)

 

Infos: https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/

 

Kreditstundung für Kleinstunternehmer und Verbraucher

 

Für wen:

 

Verbraucher, die Verbraucherkreditverträge vor dem 15. April 2020 abgeschlossen haben.

Kleinstunternehmer gemäß EU-Definition (weniger als 10 Mitarbeiter und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme von unter 2 Mio. EUR) die Kredite vor dem 15. April 2020 abgeschlossen haben.

 

Wer:

 

Kreditgeber, in der Praxis also zumeist Banken.

 

Wann:

 

1. April 2020 bis 31. Oktober 2020. (verlängert; ursprünglich bis 30.6.2020)

 

Was:

 

 

Infos: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_24/BGBLA_2020_I_24.html (Art. 37)

 

 

Familienhärteausgleich

 

Für wen:

 

Familien, die bedingt durch die Corona-Krise, in schwieriger finanzieller Situation sind.

Voraussetzungen:

Wer:

 

Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie – mit Mitteln aus dem Familienlastenausgleichsfonds.

 

Wann:

 

Ab 15. April 2020 kann eine Unterstützung aus dem Corona-Familienhärteausgleich („Corona-Familienhärtefonds“) beantragt werden.

 

Was:

 

Infos:

Antragsformular, Richtlinien und Emailadresse für die Anträge:

https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/Corona-Familienhaerteausgleich.html

 

 

Entgeltersatz – 3 Wochen Sonderurlaub

 

Für wen:

 

Unternehmen in nicht versorgungskritischen Bereichen mit Arbeitnehmern, die keine Betreuungsmöglichkeit für bis 14-jährige Kinder haben.

(Achtung: Nur die bspw (Zahn-)Ärzte sind somit ausgenommen)

 

Wer:

 

„bei der zuständigen Abgabenbehörde“ – so der Gesetzeswortlaut. Ob man wirklich jeder

Behörde einzeln anschreiben muss, bleibt abzuwarten.

 

Wann:

 

Anträge sind ab sofort möglich und rückwirkend bis 6 Wochen nach Beendigung der

behördlichen Schließung

 

Was:

 

Vergütung von 1/3 des bezahlten Entgelts bis zur Höchstbeitragsgrundlage auf Dauer des

Sonderurlaubs

 

Infos: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00016/index.shtml

 

 

 

(Alle Informationen – Stand: 06.04.2020, 21:00 Uhr)

 

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by Dominik Stegmayer

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Partner in allen steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Unternehmensbereichen. [A 1160 Wien, Thaliastraße 85]

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