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Karenz ist eine arbeitsrechtliche Schutzbestimmung gegen Kündigung.

Karenz

 

Karenz ist eine rein arbeitsrechtliche Schutzbestimmung, ebenso ist der Mutterschutz (unmittelbar vor und nach der Geburt) eine arbeitsrechtliche Schutzbestimmung in Form eines absoluten Beschäftigungsverbotes für angestellte Mütter.

 

Für Selbständige Mütter oder Väter gelten Karenz und Mutterschutz jedoch nicht!

 

Wichtig: Karenz und Kinderbetreuungsgeld hängen nicht direkt miteinander zusammen. Sie fallen nur oft zeitlich zusammen. Aber das eine ist nicht Voraussetzung für das andere.

 

Nach der Geburt kann Karenz beim Dienstgeber beantragt werden, muss aber nicht. Wenn die Karenz unmittelbar nach dem Mutterschutz beginnen soll, muss spätestens 1 Tag vor Ende des Mutterschutzes dem Dienstgeber der Karenzantrag bekannt gegeben werden. In allen anderen Fällen gilt eine Vorlauffrist von 3 Monaten. Einvernehmlich kann aber die Informationsfrist auch verkürzt werden.

 

 

Karenz kann per Gesetz maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Länger nur im Einvernehmen mit Zustimmung des Arbeitgebers.

 

Die Karenz kann einmalig – auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers – verlängert werden, maximal eben bis zum 2. Geburtstag des Kindes.

 

Die Karenz ist – wie schon eingangs erklärt – eine Schutzbestimmung des Arbeitsrechts. Während der Karenz entfällt die Arbeitspflicht und der Anspruch auf Entgelt, die Kündigung ist dafür nicht (bis zum 1. Geburtstag) bzw. fast nicht (bis zum 2. Geburtstag; nur aus besonderen Gründen und mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts) möglich.

 

Die Karenz kann auch zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Dabei gilt, dass zu jedem Zeitpunkt immer nur ein Elternteil den Karenzschutz in Anspruch nehmen kann, einzig beim erstmaligen Wechsel ist eine einmonatige Überlappung zulässig.

Insgesamt kann die Karenz zweimal zwischen den Eltern geteilt werden, wobei jeder Teil mindestens 2 Monate umfassen muss. Beispiel: Sie 12 Monate – Er 6 Monate – Sie 6 Monate.

 

Für größere Flexibilität können jedoch Dienstnehmerin und Dienstgeber vereinbaren, dass drei Monate der Karenz aufgeschoben werden und bis zum 7. Geburtstag des Kindes aufgebraucht werden. Dies kann etwa zur Begleitung des Schuleintritts des Kindes praktisch sein. In diesem Fall muss der erste Teil der Karenz nach spätestens 21 Monaten enden.

 

Während der Karenz darf jedoch – damit der Kontakt zum Betrieb nicht zur Gänze verloren geht oder die finanzielle Lage aufgebessert wird – in eingeschränktem Maße gearbeitet werden. Ohne den Kündigungsschutz zu verlieren, darf die Dienstnehmerin im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung (435 Euro pro Monat; Stand 2018) dazuverdienen. Zusätzlich können pro Kalenderjahr 13 Wochen über dieser Geringfügigkeits-Begrenzung gearbeitet werden, ohne dass der Karenzschutz verloren geht.

 

Wichtig: Die Karenz ist keine Voraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld. Umgekehrt muss bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld auch nicht die Karenz in Anspruch genommen werden!

 

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by Dominik Stegmayer

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