Weltbewegende Steuerfragen.
Daran, dass die österreichischen Höchstgerichte immer wieder Rechtsfortbildung betreiben (müssen), weil der Gesetzgeber zuweilen sehr träge ist, hat man sich ja schon gewöhnt. Man denke nur an die zahlreichen Gesetzesaufhebungen und halbherzigen Reparaturen bei den Einheitswerten. Oder an die fehlende gesetzliche Definition der Zahlungsunfähigkeit. Oder an Kärntner Ortstafeln, oder ganz aktuell: Adoptionsrechte.
Hin und wieder müssen aber selbst Themen wie kranke Hunde oder heißes Wasser vor die Höchstgerichte.
Der VwGH, kranke Freizeithunde und Immanuel Kant
Ein Hundehalter wollte die Behandlungskosten für seinen Hund als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Er meinte, er sei gesetzlich (§15 TSchG) verpflichtet, seinen Hund behandeln zu lassen, andernfalls mache er sich strafbar (§38 TSchG). Und Tiere seien eben keine Sachen sondern durch besondere Gesetze geschützt (§285a ABGB). Außerdem habe er sich schon aus sittlichen und moralischen Gründen – mit Verweis auf Immanuel Kant (!) – um die Heilung des Hundes kümmern müssen.
Das Finanzamt lehnte ab, mit der Begründung, dass es sich um einen „Freizeithund“ handle, und nicht etwa um einen „Blindenhund oder Partnerhund“. Und Freizeithunde werden freiwillig angeschafft, die Erkrankungskosten seien quasi mit dem Hund im Sack mitgekauft.
Der Verwaltungsgerichthof schloss sich der Finanzamtsmeinung an. (VwGH. 30.01.2014, 2010/15/0191)
Der VwGH und die Chemie auf Tiroler Berghütten
In einem (zugegeben schon etwas älteren) Erkenntnis hat der VwGH festgestellt, dass „…das auf Schutzhütten des Alpenvereines entgeltlich abgegebene heiße Wasser, das von Gästen zur Zubereitung von Tee verwendet wird…“(§ 1 Abs. 2 Tiroler GetrStG), nicht der Getränkesteuer unterliegt, da heißes Wasser ein flüssiger Grundstoff, und noch kein Getränk ist.
Denn, so die Begründung: „…fand sich allerdings in langjährigen Beobachtungen einzelner Senatsmitglieder über Trinkgewohnheiten auf Hochgebirgshütten, …, kein Anhaltspunkt. Auch in der Alpin-, Brauchtums- und Kochbuchliteratur war nichts zu finden. Auch ist den Mitgliedern des Senats kein lokaler Brauch des Heißwassertrinkens bekannt geworden…“ (VwGH 28.10.1994)
Fazit: Auch Höchstgerichte müssen sich hin und wieder mit banalen Dingen (Ortstafeln, Heißwasser, Hunde, etc.) beschäftigen!
veröffentlicht: 5. Februar 2015