Den Faschingssamstag 2019 feiert der allseits bekannte, selbständige Posaunist P. ausgiebig. Weswegen ihm ein abgenommener Führerschein, ausgeschlagene Zähne, die Trennung von seiner Frau als auch eine Wettgesetz-Novelle nicht in einen traumatischen Zustand versetzen, soll folgender (nicht allzu ernst gemeinte) Artikel vermitteln.
Der Höhepunkt der heurigen Faschingszeit beginnt für P. mit einem Schock. Nach durchzechtem Abend wird er bei einer Verkehrskontrolle der Trunkenheit am Steuer überführt. Der Führerschein ist weg, Herr P verzweifelt, benötigt er als Posaunist den Schein doch für seine Fahrten zu den öffentlichen Auftritten. Aber keine Sorge: Die Finanzverwaltung erkannte diese „Abgabennische“ und leistet seit einiger Zeit Ihren volksdienlichen Beitrag durch folgende geschaffene Begünstigungen.
So ist es dem leidgeprüften „Alkolenker“ seit 09/2017 möglich, seinen PKW mit einem „ABS“ der besonderen Art nachzurüsten: dem Alternativen Bewährungs-System. Ein auf fünf Jahre befristeter wissenschaftlicher Versuch soll alkoholauffälligen Lenkern – als teilweise Alternative zur Entziehung der Lenkerberechtigung – ermöglichen, durch Nachrüstung einer Alkohol-Wegfahrsperre ihren „Deckel“ wieder früher zu erlangen. Die Qualifikationskriterien hierfür sind denkbar einfach: 1x den PKW mit mindestens 1,2 Promille Blutalkohol lenken und erwischt werden. Bisher war der „Deckel“ für mindestens 4 Monate weg. Jetzt kann man nach Abbüßen der Hälfte der verhängten Strafe beantragen, in das „ABS-Programm“ aufgenommen zu werden.
Zwar erwarten den „Sünder“ saftige Einmalkosten, diese können aber zum Glück teilweise steuerlich abgesetzt werden. So können etwa der Einbau und die Überlassung der Wegfahrsperre (ja, die muss man vom Staat anmieten) bei einem Firmen-KFZ als „beruflich veranlasst“ klassifiziert und steuerlich geltend gemacht werden. Für Herrn P. also bis auf zwei Monate Taxifahren und einem kurzfristigen Verfehlen seines persönlichen Nulldefizits kein Problem.
Dennoch bleibt ihm unmittelbar nach dem Führerscheinentzug nichts anderes übrig, als zu Fuß nach Hause zu gehen. Auf spiegelglattem Gehsteig kommt der Pechvogel zu Sturz und schlägt sich zu allem Überfluss auch noch einen Schneide- und einen Eckzahn aus. Glück im Unglück für P: Zähne erfreuen sich bei der Abgabenbehörde einer immer größeren Beliebtheit. So erkannte die Abgabenverwaltung erst unlängst, dass bei bestimmten Musikern die Berufsausübung ohne fest sitzende Schneidezähne unmöglich sei – so auch bei unserem Posaunisten P. Im Gegensatz zu den Schneidezähnen jedoch diene das übrige Mundwerkzeug ausschließlich dem Kauen und somit dem privaten Bereich. Es soll einem steuerrechtlich ja schließlich auch nicht zu leicht gemacht werden. So hat P die Ausgaben seiner bevorstehenden Gebisssanierung daher verursachungsgerecht auf die Schneidezähne und die sonstigen Zähne – letztere stellen außergewöhnliche Belastungen dar – im Rahmen seiner Steuererklärung aufzuteilen. Erfahrungsgemäß verursacht Zahnersatz Kosten jenseits der Geringfügigkeitsgrenze. Da die Verwendung eines Schneidezahns im Idealfall langfristig ausgelegt ist, muss der betrieblich veranlasste Teil der Gebisssanierung – also der neue Schneidezahn – auch bei einem Einnahmen- Ausgabenrechner im (betriebsnotwendigen) Anlagevermögen aktiviert und auf die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ abgeschrieben werden. So will es die Abgabenbehörde. Leider findet sich in den hiesigen Abschreibungstabellen keinerlei Hinweis auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Schneidezahns. Auch ist bis dato nicht geklärt, ob bei einer künftigen Betriebsprüfung Zahnärzte anwesend sein werden.
Zuhause angekommen wird P von seiner Gattin im Hausflur ertappt. Nach einer Standpauke offeriert sie P, dass sie ihren bisherigen Job aufgeben und sich von ihm trennen werde. Sie benötige Abstand und möchte eine Karriere als „Bewusstseinsbildnerin“ einschlagen. Sie plant Kurse zu absolvieren, um stufenweise in höhere geistige Sphären des Verstandes emporgehoben zu werden. Am besten ginge dies in der tunesischen Wüste fernab jeglicher externer Einflüsse. Da man Reisende nicht aufhalten soll, lässt P sie schweren Herzens ziehen. Was seine Noch-Gattin anscheinend nicht weiß ist, dass diese Kurse und Seminare steuerlich dann nicht abzugsfähig sind, wenn keine Berufsausübung absehbar ist. Aus der Traum von bezahltem Urlaub irgendwo im Nirgendwo.
Pechvogel P. ist Optimist und sieht das ganze positiv. Bis zur Wiedererlangung seiner Bissfestigkeit hat er viel Zeit, um in seinem Wiener Stamm-Café über seine Karriere nachzudenken. Da den Gästen gratis WLAN zur Verfügung steht, platziert er nebenbei online auch einige Sportwetten bei externen Wettplattformen – um etwas gegen seinen leidgeprüften Kontostand zu unternehmen.
Der Wirt – ein guter Freund von P. – klagt ihm dabei sein Leid. Er erzählt, vor kurzem seien Kontrollorgane des Magistrats Wien im Lokal gewesen, just zu dem Zeitpunkt, wo er den Abfahrtslauf von Kitzbühel seinen zahlreichen Gästen live auf der Großbildleinwand vorführte. Die Magistratsorgane wollten dabei bemerkt haben, wie mehrere Gäste mit ihren Handys und Tablets über das bereitgestellte gratis-WLAN Wetten bei Online-Wettanbietern abgeschlossen hätten. Die Organe äußerten daraufhin gegenüber dem Wirt den Verdacht, dass dieser als Vermittler für Wettunternehmen tätig sei. Da dafür keine entsprechende Bewilligung vorliege, käme ihm das teuer zu stehen.
Schockiert darüber, dass nach Registrierkasse und Nichtraucherschutz schon wieder die Gastronomie im Fadenkreuz der – wenngleich lokalen – Politik steht, geht P. der Sache auf den Grund. Und tatsächlich: Gemäß dem 2018 novellierten Wiener Wettengesetz betätigt sich als Vermittler von Wettgeschäften „insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt“ […] und zwar im „Erscheinungsbild eines Wettlokals“. Sie suchen eine konkretere Definition, was darunter zu verstehen ist? Fehlanzeige.
Der geäußerte Verdacht der Organe ist sohin mangels näherer Determination letztlich von der „individuellen behördlichen Einschätzung“ – um nicht landläufig von Willkür zu sprechen – abhängig.
Herr P. ist fassungslos und will sein Wissen sofort in die Welt hinausposaunen. Doch damit muss er sich gedulden bis sein betriebsnotwendiger Schneidezahn fertig ist.
veröffentlicht: 5. Februar 2019