Digitale Zahlungsmittel (Kryptowährungen) wie zum Beispiel Bitcoin erfreuen sich als Spekulationsobjekte zunehmender Beliebtheit – sowohl bei Unternehmen als auch bei privaten Anlegern.
Abgesehen vom notwendigen kritischen und sehr vorsichtigen Zugang zum Umgang mit Kryptowährungen, können wir hier nur ein paar bilanzielle und steuerliche Aspekte bereitstellen und Ihnen generell mitteilen, was zu beachten ist.
Bilanzierung und Besteuerung bei doppelter Buchführung
Werden Kryptowährungen für das Betriebsvermögen angeschafft, müssen sich diese natürlich auch in der Bilanz wiederfinden – als Vermögenswerte auf der Aktivseite.
Grundsätzlich gilt – wenn die Kryptowährung langfristig gehalten werden soll und dies auch dokumentiert ist, kann der bilanzielle Ausweis im Anlagevermögen erfolgen. Soll die Kryptowährung hingegen nur kurzfristig gehalten werden, hat der bilanzielle Ausweis im Umlaufvermögen (unter „sonstige Vermögensgegenstände“) zu erfolgen.
Beim entgeltlichen Erwerb von Kryptowährungen sind die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen. Der Kurs im Zeitpunkt des Kaufes wird als Anschaffungspreis herangezogen.
Liegen die Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten, darf im Anlagevermögen eine Abschreibung vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist (gemildertes Niederstwertprinzip). Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung muss eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden (Abwertungszwang) – das bedeutet, dass sich der Wertverlust voll auf das Ergebnis auswirkt.
Bei einer Wertsteigerung erfolgt, auf Grund des Realisationsprinzips, die Erfassung erst dann, wenn die Gewinne realisiert – somit „umgetauscht“ wurden.
Werden Kryptowährungen als Zahlungsmittel verwendet, ist eine Währungsumrechnung wie bei einer Fremdwährung erforderlich.
Bei Körperschaften kommt ein Steuersatz von 25% (KÖSt) auf den Gewinn (Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen zum Beginn und am Ende des Wirtschaftsjahres) zu tragen.
Die Besteuerung erfolgt somit „wie üblich“ im Zuge des Gewinnes/Verlustes der Gesellschaft.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind als Einkünfte der Kryptowährung der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung der Betriebsausgaben anzusetzen. Sollte es durch den Handel mit Kryptowährungen insgesamt zu einem Verlust gekommen sein, kann dieser unbegrenzt in Folgejahre vorgetragen werden und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.
Besteuerung bei natürlichen Personen im Privatvermögen
Bisher mussten lediglich die Gewinne aus Kryptowährungen nach dem Einkommensteuertarif versteuert werden, wenn innerhalb der Spekulationsfrist von 1 Jahr verkauft wurde.
Ab dem 01.03.2022 werden Gewinne aus Kryptowährungen den Kapitalerträgen gleichgesetzt, wodurch die Gewinne mit 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) zu versteuern sind, wenn die entsprechenden Kryptoassets nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden.
„Altvermögen“, das vor dem 01.03.2021 angeschafft wurde, ist sohin – außerhalb der Spekulationsfrist – weiterhin steuerfrei.
Ein KESt-Abzug ist erst ab 01.01.2023 geplant. Die realisierten Gewinne zwischen 01.03. und 31.12.2022 müssen daher in der Einkommensteuer-Erklärung selbst versteuert werden.
Ab 01.03.2022 besteht aber die Möglichkeit Verluste mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften (sogenannte Spekulationsgewinne und -verluste) auszugleichen.
SLT Tipps:
Dokumentation! Dokumentation! Dokumentation!
Vom ersten Kauf an sollten sämtliche Abschlüsse mit Kryptowährungen dokumentiert werden – egal, ob Sie Kryptowährungen im Betriebs- oder Privatvermögen halten! Es gibt mittlerweile entsprechende Tools und Software, die Ihnen bei der ordnungsgemäßen Dokumentation helfen.
Behandeln Sie Kryptowährungen mit Vorsicht! Der Handel mit den digitalen Zahlungsmitteln ist hochspekulativ, da diese extrem schwankungsanfällig sind und eher mit Glückspiel zu vergleichen, als mit einer sicheren Zahlungs- und Anlageform!
Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht uns anzurufen (01/ 493 13 99) oder das kostenlose Erstgespräch zu nutzen. Wir freuen uns darauf!
Prof. Mag. Rudolf Siart, Mag. René Lipkovich,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,
SLT Siart Lipkovich + Team Treuhand GmbH & Co KG
Thaliastraße 85, 1160 Wien,
Tel: 01 4931399-0
e-mail: slt@slt.at
Stand: 02.3.2022, Haftung ausgeschlossen
Photo by Worldspectrum from Pexels
veröffentlicht: 28. Mai 2021