(Teil 1 der Serie Betriebsübernahme)
Wir beschäftigen uns seit geraumer Zeit mit dem Thema Betriebsübergabe und –übernahme. Steuerliche Themen sind wichtig, ohne Zweifel, aber bei komplexen Aufgabenstellungen nicht unbedingt dominierend, weil das zivilrechtliche Gelingen sicher das Wichtigste ist.
Wir werden Ihnen in dieser und in den Folgeausgaben Informationen, Tipps und Praxisbeispiele zu dem komplexen Thema „Betriebsübernahme“ bereitstellen und dabei insbesondere auf die innerfamiliäre Übernahme eingehen.
Ein Begriff, der sowohl im Steuerrecht als auch im Zivilrecht von Bedeutung ist, ist der Fremdvergleich. Daher wird in der ersten Ausgabe das Wesentliche zur Betriebsübernahme unter Fremden dargestellt. Denken Sie daran, dass eine erbrechtliche Gestaltung von der Akzeptanz der involvierten Familienmitglieder abhängt. Da ist der Fremdvergleich sicher hilfreich, vom emotionalen Umfeld und den speziellen Familiengeschichten einmal abgesehen.
Betriebsübernahme unter Fremden
Die Übernahme eines Betriebes ist für alle Beteiligten kein einfacher Schritt. Es ist daher unbedingt notwendig, langfristig zu planen und die Übernahme detailliert vorzubereiten. Oft scheitern Betriebsübernahmen daran, dass sich die Beteiligten zu wenig Informationen zu rechtlichen, organisatorischen oder steuerlichen Aspekten angeeignet haben.
Eine Betriebsübernahme muss immer von 2 Seiten – von der des Übernehmers und der des Übergebers – gesehen werden.
Für den Übergeber ist es dabei immer ein Blick in die Vergangenheit, vielleicht sogar auf sein Lebenswerk. Daraus folgt eine Bewertung, die kaum gänzlich ohne Emotion gelingen wird.
Beim Übernehmer ist hingegen der Blick in die Zukunft erforderlich. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich eine Übernahme für den Nachfolger auch tatsächlich lohnen muss – sich nur „Arbeit zu kaufen“ ist für den Übernehmer sicherlich zu wenig.
Die wohl gebräuchlichste Form der entgeltlichen Übernahme ist der Kauf. Dabei wird das Unternehmen je nach Vertrag im Ganzen oder Teile davon zu einem vertraglich fixierten Zeitpunkt und bestimmten Kaufpreis übertragen, sodass es dem Übernehmer ermöglicht wird, den Betrieb fortzuführen. Die Bezahlung erfolgt entweder durch Einmalzahlung oder Ratenzahlung. Denken Sie daran, dass die Steuerzahlung durch die ersten Raten gedeckt ist. Anstelle des klassischen Kaufvertrages kann auch ein Rentengeschäft abgeschlossen werden. Hier ist der Effekt des Glücksvertrags für den einen oder anderen als Unsicherheitsfaktor nicht wegzudenken (Stichwort Lebenserwartung).
Für beide Seiten entscheidend ist der finanzielle Aspekt. Dieser sollte trotz des großen Unsicherheitsfaktors „Zukunft“ entsprechend abgesichert geklärt werden.
Bei der Kaufpreisfindung gehen daher beide Parteien idealtypisch von den Entnahmemöglichkeiten aus den zu erzielenden Ergebnissen aus. Der Abgeber wird das an Geld erhalten wollen, was er an Vermögen geschaffen hat (Firmenwert etc.) oder das was ihm ohne eigene Arbeitsleistung zusteht. Der Übernehmer wird für seine Investition eine angemessene Rendite (Gewinn ohne eigene Arbeitsleistung) erhalten wollen. Das zu treffen, ist oft nicht sehr leicht. Instrument dazu ist die Unternehmensbewertung, die wiederum von sehr vielen Prämissen und Annahmen abhängt. Die Kunst ist den Punkt unter Einschätzung der Zukunft (Überschüsse) zu treffen, der für beide tragbar und machbar ist.
Die Grundlagen der Bewertung sollten stichhaltig und plausibel sein und einer Prüfung nach dem „Prinzip des gesunden Hausverstandes“ standhalten: „Kann das sein?“. Auch die Rechtsform ist ein wichtiger Fakt.
Für den Übernehmer stellt sich hingegen die Frage nach der Finanzierung.
Im nächsten Beitrag widmen wir uns dem Thema „unentgeltliche innerfamiliäre Übernahme“ im Detail.
Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht uns anzurufen oder das kostenlose Erstgespräch zu nutzen. Wir freuen uns darauf!
veröffentlicht: 5. März 2020