Sponsoring ist eine wesentliche Einnahmequelle für gemeinnützige Sportvereine. Aber was ist genau „Sponsoring“ und wie werden Sponsorgelder steuerlich behandelt?
„Sponsoring“ ist die Bereitstellung von Geld- oder Sachmitteln, zumeist durch ein Unternehmen, welches dafür eine „Öffentlichkeitswirksamkeit“ und einen gewissen Werbeeffekt erwartet.
Davon zu unterscheiden sind Spenden und das Mäzenatentum, die als freiwillige Zuwendungen ohne erwartenden Nutzen erbracht werden.
Sponsoring aus der Sicht des Sponsors:
Sponsor-Zahlungen sind dann Betriebsausgaben, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und dem erhaltenen Werbeeffekt entsprechen. Dazu muss sich der Gesponserte als Werbeträger eignen. Anhand eines objektiven Fremdvergleichs ist sicher zu stellen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Sponsor-Zahlung und dem entsprechenden Werbeeffekt besteht.
SLT Tipp: Da eine Messbarkeit des Werbeeffekts im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt sich eine genaue Dokumentation – der Werbeeffekt muss aus einer ex-ante Sicht plausibel sein. Handelt es sich bspw. um einen kleinen Verein, mit geringer Bekanntheit, wird der erwartbare Effekt demnach auch kleiner sein.
Sponsoring aus der Sicht des Vereins:
Die Einnahmen aus dem Sponsoring zählen zu dem Betrieb, für den sie gegeben werden. In aller Regel zum Sportbetrieb – aber Achtung!
- Steht das Sponsoring mit dem gesamten gemeinnützigen Verein bzw dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb (Sportbetrieb) in Zusammenhang, sind die Einnahmen umsatzsteuer- und körperschaftsteuerfrei.
- In Zusammenhang mit dem entbehrlichen Hilfsbetrieb, besteht zwar keine Umsatzsteuerpflicht dieser Einnahmen, aber Körperschaftsteuerpflicht (zB kleines Vereinsfest, Flohmarkt).
- Bei einem Gewinnbetrieb (zB laufender Gastronomiebetrieb), besteht sowohl Umsatzsteuer- wie auch Körperschaftsteuerpflicht den Sponsoreinnahmen.
Sie sollten daher jedenfalls einen Sponsorvertrag abschließen, in dem alles genau aufgelistet (Bspw. Homepage-Eintrag, Dressen-Aufdruck, Banner am Sportplatz etc) und der Parteiwille klar definiert ist. Das ist ebenso für die Absetzbarkeit beim Sponsor wichtig. Zudem sollte vorab in den Vereinsstatuten die Einnahmequelle „Sponsoring“ festgeschrieben sein.
Überblick:
Spender | Mäzen | Sponsor | |
Motiv | „uneigennützig“ | „uneigennützig“ | „eigennützig“ |
Erwartender Nutzen | Nein | Nein | Erforderlich |
Vertrag | Nein (bzw. Bescheinigung) | Nein | Ja |
Steuerlich absetzbar | u.U. als Betriebsvermögen bzw. als Sonderausgabe | Nein; private Ausgabe |
Bei Fremdvergleich als Betriebsausgabe |
Werbeabgabe
Grundsätzlich unterliegen auch Vereine der Werbeabgabepflicht, bei:
- Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken, Hörfunk und Fernsehen
- Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften (Bspw. auf Plakatflächen, Werbebänder, Transparente, Projektionen etc.).
Keine Werbeabgabepflicht besteht z.B. bei Sach- oder Dienstleistungssponsoring und Werbung im Internet, Lautsprecherdurchsagen, Fototermine etc.
SLT Tipp: Wird ein gemeinnütziger Sportverein gesponsert, dann empfiehlt sich die Vereinbarung eines „Sponsorpakets“, in dem sowohl werbeabgabepflichtige wie nicht-werbeabgabepflichtige Leistungen enthalten sind. Die Vereinsrichtlinien 2001 (Rz 760) legen dazu fest: „Typisch steuerpflichtige Leistungen wie Dressen- oder Bandenwerbung sind nicht steuerpflichtig, wenn sie in Form einer Paketlösung erbracht werden.“ Das gesamte Paket ist dann von der Werbeabgabe befreit. Schließen Sie unbedingt einen Vertrag, mit den Details zum werblich verwertbaren Umfang, ab. Und passen Sie auf die Begrifflichkeiten auf, damit der Inhalt nicht anders ausgelegt wird, als gemeint war!
Weitere Tipps und Informationen finden Sie auf www.sport-steuer.at.
veröffentlicht: 5. März 2020