Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping Gesetz (kurz: LSD-BG) und die Höhe der entsprechenden Strafausmaße geben.
Was ist das LSD-BG?
Durch das LSD-BG soll sichergestellt werden, dass jeder Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt erhält. Sämtliche Regelungen wurden 2017 in einem eigenen Gesetz zusammengefasst und die Prüfungen entsprechend verschärft.
Was ist das zustehende Entgelt?
Um diese Frage klären zu können erfordert es:
Was wird geprüft und wie hoch ist das Strafausmaß?
Geprüft werden die Lohnunterlagen. Diese sind im LSD-BG wie folgt definiert:
Diese Unterlagen müssen im Falle einer Prüfung vor Ort bereit stehen. Sofern dies unzumutbar ist, müssen diese Unterlagen zumindest bis zum zweitfolgenden Werktag an die jeweilige Abgabenbehörde übermittelt werden. Wir empfehlen Ihnen hierzu einen Ordner anzulegen, in dem Sie die genannten Unterlagen sammeln und laufend aktualisieren – so sind Sie für jede Prüfung gerüstet.
Weiters ist es essentiell, sämtliche Änderungen zum Dienstvertrag schriftlich festzuhalten – insbesondere das Ausmaß der Arbeitsleistung und der dafür gebührende Entlohnung.
Hierfür können wir Ihnen bei Bedarf gerne ein MUSTER zur Verfügung stellen.
–> Da es sich hierbei um eine Dienstvertragsänderung handelt, ist auch diese Vereinbarung in Ihrer „Unterlagen-Mappe für Prüfungen“ bereitzustellen.
Strafausmaß:
Summe des vorenthaltenen Entgelts | besondere Voraussetzungen | Strafrahmen |
unter € 20.000 | – Erstfall
– Kleinunternehmen (Unternehmensgröße: bis zu neun Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) |
bis zu € 20.000 |
bis zu € 50.000 | keine | bis zu € 50.000 |
über € 50.000 | keine | bis zu € 100.000 |
über € 100.000 | keine | bis zu € 250.000 |
über € 100.000 | – Vorsatz – Unterentlohnung von durchschnittlich über 40% |
bis zu € 400.000 |
Konsequenzen bei fehlenden Lohnunterlagen:
Werden Lohnunterlagen nicht bereit gehalten, oder werden sie auf Anforderung der Behörde nicht übermittelt, stellt das eine Verwaltungsübertretung dar, die mit bis zu € 20.000,– unabhängig von der Anzahl der betroffenen Dienstnehmer bestraft werden kann.
Im Wiederholungsfall erhöht sich das Strafausmaß auf bis zu € 40.000,–
Für weitere Informationen:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/content_print.xhtml?contentid=10007.821033&print=true
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