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Schritt für Schritt zur Kurzarbeit

 

  1. Sollten Sie einen Betriebsrat haben, müssen sie diesen einbinden.
  2. Die ausgefüllte und vom Dienstgeber sowie von den betroffenen Dienstnehmern unterfertigte Sozialpartnervereinbarung muss (neues Procedere ab 1.6.2020) zusammen mit dem Kurzarbeitsantrag an das AMS geschickt werden via eAMS-Konto. Dabei ist auch bereits eine Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten anzugeben. Es sollte kurz dargestellt werden, wie der COVID-19-Ausbruch den Betrieb konkret einschränkt. Das AMS leitet dann an die Wirtschaftskammer Österreich und an die Gewerkschaft zur Zustimmung weiter.
  3. Beide Sozialpartner (WKO & ÖGB) müssen der Kurzarbeit im jeweiligen Betrieb zustimmen (Einholung durch AMS).
  4. Nach der Zustimmung der beiden Sozialpartner bearbeitet das AMS den Antrag weiter und genehmigt, sofern keine sonstigen Mängel bestehen. (Gegf. informiert das AMS wegen Nachbesserung des Antrags). Verwenden Sie dazu unseren Corona-Kurzarbeit-Rechner als Hilfe für die Ermittlung der erforderlichen Zahlen.

 

Die Formulare

Alle Formulare und Ausfüllanleitungen (ab 1.6. neue Formulare!)

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

 

 

Voraussetzungen für die Kurzarbeitshilfe (für das AMS)

 

Bedingungen für die Kurzarbeitshilfe (nach Bewilligung)

 

Verlängerung der Kurzarbeit

Bis 3 Monate

Soll eine bestehende COVID19-Kurzarbeit bis zur maximalen Erstgewährungsdauer von drei Monaten verlängert werden, muss nur ein Änderungsbegehren an das AMS gestellt werden. Eine neue Sozialpartnervereinbarung ist nicht notwendig.

Beispiel: Bislang wurde Kurzarbeit vom 1.4. bis 31.5. vereinbart (= 2 Monate). Für die Verlängerung bis 30.6. ist nur ein Änderungsbegehren an das AMS notwendig.

 

Über 3 Monate und nach dem 1.6.2020

Für Erstanträge und Verlängerungsanträge ab dem 1.6.2020 über die ersten drei Monate hinaus muss die neue Sozialpartnervereinbarung (Version 1.6.2020) – siehe Punkt Formulare weiter oben – verwendet und nochmals abgeschlossen werden. Ebenso muss ein neues Kurzarbeitsbegehren gestellt werden. Immerhin holt nun das AMS die Zustimmung von WKO und Gewerkschaft ein.

 

Auszahlung & Abrechnung

Der Arbeitgeber muss auch während der Kurzarbeit folgende Zahlungen bzw. Abfuhren an Behörden leisten:

Vom AMS erhält der Arbeitgeber danach:

 

FAZIT: Liquidität muss gesichert werden, da Vorschießen notwendig ist.

Da die Auszahlung des AMS an den Arbeitgeber erst im Nachhinein erfolgt (realistischerweise 1-2 Monate nach Auszahlung an Mitarbeiter), müssen die Gehälter und Lohnnebenkosten weiterhin (vor)finanziert werden.

Etwaige Überbrückungskredite dafür sollten aber von Banken bei Vorweis der vom AMS bewilligten Kurzarbeit gewährt werden.

 

 

Kurzarbeit Beispiele

 

Berechnen Sie ihre Personalkosten ganz einfach mit unserem Kurzarbeit-Rechner.

SLT Corona-Kurzarbeit-Rechner

 

Die nachfolgenden Beispiele und Abbildungen stammen von der WKÖ und basieren auf Jahresgesamtkosten (14 Gehälter + Lohnnebenkosten).

 

 

Information vom AMS:

COVID-19 FAQ – Häufig gestellte Fragen:

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit

 

Unterlagen und Links

AMS Dokumente, Formulare, Abrechnungslisten, et cetera:

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit

 

 

Rechtslage – 03.06.2020

Steuern bei entgeltlichen Betriebsübernahmen

(Teil 3 der Serie Betriebsübernahme)

 

In den letzten Ausgaben haben wir bereits aufgezeigt, dass es bei Betriebsübernahmen viele Vorgänge und Ausgestaltungen zu beachten gibt, die alle unterschiedliche Fragen aufwerfen und komplexe steuerlich Folgen nach sich ziehen. Daher können wir hier nur punktuell auf steuerliche Themen hinweisen.

 

Einkommensteuer

Wird ein gesamter Betrieb, ein Teilbetrieb oder auch ein Anteil an einer Personengesellschaft verkauft, ist der Veräußerungsgewinn (bzw. -verlust) zu ermitteln, der der Einkommensteuer unterliegt.

Der Veräußerungsgewinn (bzw. -verlust) hängt – je nachdem was übergeben und was zurückbehalten wird – vom jeweiligen Vertrag ab und wird grundsätzlich wie folgt ermittelt:

 

Veräußerungserlös

– Buchwert des Betriebsvermögens zum Zeitpunkt des Verkaufs (Kapitalkonto)

= Veräußerungsgewinn (bzw. -verlust)

 

Veräußerungskosten wie bspw. Gebühren, Honorare, Provisionen können dabei ebenfalls abgezogen werden.

Unter gewissen Voraussetzungen steht eine der folgenden Steuerbegünstigungen zur Verfügung:

Wird im Zuge des Übergabe-Vorganges Betriebsvermögen vom Übergeber zurückbehalten, führt auch dies bei der Entnahme zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven (Differenz Entnahmewert zu Buchwert).

 

Umsatzsteuer

Bei der Veräußerung muss eine ordnungsgemäße Rechnung samt Umsatzsteuer (10 % bzw. 20 %) ausgestellt werden. Bemessungsgrundlage ist dabei der vereinbarte Kaufpreis, wobei übernommene Schulden nicht abzuziehen sind.

Nur mit ordnungsgemäßer Rechnung ist es dem Übernehmer auch möglich die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Diese ist dann zwar ein Durchlaufposten, muss vom Übernehmer aber auch zwischenfinanziert werden.

Tipp: Es besteht jedoch die Möglichkeit beim Finanzamt einen sogenannten Überrechnungsantrag zu stellen, sodass dann das Guthaben aus dem Vorsteuerabzug mit der Umsatzsteuerschuld des Verkäufers gegengerechnet wird. Die Zwischenfinanzierung fällt dadurch weg.

 

Immobilienertragsteuer

Zu beachten gilt auch, dass spezielle Regeln für die Besteuerung beim Verkauf von Immobilien im Betriebsvermögen bestehen, wobei hier zwischen Grund & Boden und Gebäude unterschieden wird. Grundsätzlich beträgt die Immobilienertragsteuer (Immo-ESt) 30 % (Körperschaften unterliegen mit den gesamten Einkünften der 25%igen KöSt – und im Falle einer Ausschüttung zusätzlich noch KESt iHv 27,5%) wobei es unterschiedliche Ermittlungsarten bei Neu- und bei Altvermögen (vor dem 1.4.2002) gibt.

Tipp: Auf Grund der unterschiedlichen steuerlichen Folgen je nach Modell und Vorgang, ist die passende steuerliche Ausgestaltung des Übergabe-Prozesses das „Salz in der Suppe“. Bspw. kann das Verschieben des Übergabe-Stichtages ebenso steuerliche Vorteile bringen, wie eine Änderung der Rechtsform vor oder nach dem Kauf – aber Achtung, das ist sehr heikel, denn die Finanz kann dabei Missbrauch unterstellen! Der Übergabe-Prozess muss daher ausgeklügelt und gut vorbereitet sein!

Bedenken Sie auch, dass die steuerlichen Interessen des Übergebers immer andere sind, als die des Übernehmers.

 

 

Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht uns anzurufen oder das kostenlose Erstgespräch zu nutzen. Wir freuen uns darauf!

Die Betriebsübernahme im Familienverband

(Teil 2 der Serie Betriebsübernahme)

 

Nachdem wir uns im Einleitungsartikel mit dem Thema der entgeltlichen Betriebsübernahme beschäftigt haben, widmen wir uns in diesem 2. Teil der unentgeltlichen Übernahme im Familienverband.

 

Unentgeltliche Betriebsübernahme

Eine unentgeltliche Betriebsübernahme liegt generell dann vor, wenn ein Unternehmen geschenkt, vererbt oder gegen eine geringe Gegenleistung übergeben wird (Gemischte Schenkung).

Dabei wird der Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Unternehmensübergeber an den -übernehmer übertragen. Besonders häufig geschehen Schenkungen innerfamiliär.

Aber Achtung: Durch Schenkungen darf weder der Erbteil noch der Pflichtteil der Berechtigten geschmälert werden. Das heißt, die Schenkung des Betriebes ist beim Erbgang wieder hinzuzurechnen und die Erbmasse neu zu berechnen. Stichwort: Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das klingt kompliziert, ist aber noch komplizierter, weil Bewertungsfragen hineinspielen – Was ist der Betrieb denn wert? Selbst zum Zeitpunkt X wird es unterschiedliche Meinungen geben, aber Jahre später jedenfalls. Neben Zank und Hader kostet das alles noch dazu unnötig Geld.

Wichtig ist also, dass der Übergeber eine Bestandsaufnahme macht und sein Vermögen so gut wie möglich und gerecht aufteilt. Die zivilrechtliche Gestaltung (Schenkung, Erbschaft) und die steuerliche Folgen kommen erst in zweiter Reihe. Wenn zu Lebzeiten Einvernehmen zwischen den Beteiligten hergestellt werden kann, ist das ideal. Jedenfalls sollte alles getan werden, dass Streit vermieden und so klein wie möglich gehalten wird. Dazu braucht es aber auch rechtliche Beratung.

 

Die Schenkung an sich ist nur „am Rande“ ein steuerliches Thema, da es die Schenkungssteuer seit dem 01.08.2008 nicht mehr gibt. Jedoch fällt bspw.  Grunderwerbssteuer bei der innerfamiliären Betriebsübernahme an, wenn zum Vermögen einer Gesellschaft ein Grundstück gehört und mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in einer Hand alleine oder in einer Unternehmensgruppe vereinigt werden. Details dazu folgen noch im 4. Teil dieser Artikelserie.

 

Buchhalterisch und einkommensteuerlich ist jedenfalls darauf zu achten, dass zwingend Buchwertfortführung besteht. Das bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter nicht mit dem Verkehrswert (Gemeiner Wert), sondern mit dem Buchwert des Rechtsvorgängers fortgeführt werden müssen und die bisherige „Abschreibung“ (AfA Absetzung für Abnutzung) weitergeführt wird.

Voraussetzung für die sogenannte Buchwertfortführung ist die Übernahme des gesamten Betriebes bzw. der wesentlichen Teile. Ansonsten geht die Finanz von einer Betriebsaufgabe und der Realisation und der Versteuerung der stillen Reserven (bspw. im Grundvermögen) aus – was jedenfalls zu vermeiden ist. Allerdings gehen nicht alle steuerlichen Grundlagen über. Der Verlustvortrag bleibt beim Geschenkgeber (anders so bei der Erbschaft, da geht der Verlustvortrag bei der Gesamtrechtsnachfolge über).

 

 

Alleine aus den oben beschriebenen Themen, ergibt sich die Komplexität der ganzen Sache. Selbstredend kann unser jeweiliger Beitrag nur beispielhaft sein und einen Gedankenanstoß geben. Wie beim Wirtschaften generell, ist Planung und Organisation, Gestaltung und Durchsetzung Mittel zum Zweck. Gerade bei der Weitergabe und Sicherung des Lebenswerkes sollte, auch wenn es ein unangenehmes Thema ist, nicht weggeschaut werden und das ganze rechtzeitig angegangen werden ­- mit dem Steuerberater, der das Unternehmen gut kennt, unter Einbeziehung der jeweiligen rechtsberatenden Berufe.

 

Tipp: Machen Sie eine Liste, Ihres Vermögens und  der Teile. Bewerten Sie und überlegen  Sie ob Vermögen vererbt, im Testament jemanden zugesprochen wird (Legat) oder Teile davon zu Lebzeiten verschenkt werden. Sie sollten immer so gut es geht wissen, was Ihre Vermögensgüter wert sind und hinsichtlich der steuerlichen und rechtlichen Folgen alles abgesichert haben.

 

Der nächste Artikel dieser Serie widmet sich dem Thema „Steuern bei Betriebsübernahmen“.

Betriebsübernahme als Interessensausgleich

(Teil 1 der Serie Betriebsübernahme)

 

Wir beschäftigen uns seit geraumer Zeit mit dem Thema Betriebsübergabe und –übernahme. Steuerliche Themen sind wichtig, ohne Zweifel, aber bei komplexen Aufgabenstellungen nicht unbedingt dominierend, weil das zivilrechtliche Gelingen sicher das Wichtigste ist.

 

Wir werden Ihnen in dieser und in den Folgeausgaben Informationen, Tipps und Praxisbeispiele zu dem komplexen Thema „Betriebsübernahme“ bereitstellen und dabei insbesondere auf die innerfamiliäre Übernahme eingehen.

 

Ein Begriff, der sowohl im Steuerrecht als auch im Zivilrecht von Bedeutung ist, ist der Fremdvergleich. Daher wird in der ersten Ausgabe das Wesentliche zur Betriebsübernahme unter Fremden dargestellt. Denken Sie daran, dass eine erbrechtliche Gestaltung von der Akzeptanz der involvierten Familienmitglieder abhängt. Da ist der Fremdvergleich sicher hilfreich, vom emotionalen Umfeld und den speziellen Familiengeschichten einmal abgesehen.

 

Betriebsübernahme unter Fremden

 

Die Übernahme eines Betriebes ist für alle Beteiligten kein einfacher Schritt. Es ist daher unbedingt notwendig, langfristig zu planen und die Übernahme detailliert vorzubereiten. Oft scheitern Betriebsübernahmen daran, dass sich die Beteiligten zu wenig Informationen zu rechtlichen, organisatorischen oder steuerlichen Aspekten angeeignet haben.

Eine Betriebsübernahme muss immer von 2 Seiten – von der des Übernehmers und der des Übergebers – gesehen werden.

 

Für den Übergeber ist es dabei immer ein Blick in die Vergangenheit, vielleicht sogar auf sein Lebenswerk. Daraus folgt eine Bewertung, die kaum gänzlich ohne Emotion gelingen wird.

Beim Übernehmer ist hingegen der Blick in die Zukunft erforderlich. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich eine Übernahme für den Nachfolger auch tatsächlich lohnen muss – sich nur „Arbeit zu kaufen“ ist für den Übernehmer sicherlich zu wenig.

 

Die wohl gebräuchlichste Form der entgeltlichen Übernahme ist der Kauf. Dabei wird das Unternehmen je nach Vertrag im Ganzen oder Teile davon  zu einem vertraglich fixierten Zeitpunkt und bestimmten Kaufpreis übertragen, sodass es dem Übernehmer ermöglicht wird, den Betrieb fortzuführen. Die Bezahlung erfolgt entweder durch Einmalzahlung oder Ratenzahlung. Denken Sie daran, dass die Steuerzahlung durch die ersten Raten gedeckt ist. Anstelle des klassischen Kaufvertrages kann auch ein Rentengeschäft abgeschlossen werden. Hier ist der Effekt des Glücksvertrags für den einen oder anderen als Unsicherheitsfaktor nicht wegzudenken (Stichwort Lebenserwartung).

 

Für beide Seiten entscheidend ist der finanzielle Aspekt. Dieser sollte trotz des großen Unsicherheitsfaktors „Zukunft“ entsprechend abgesichert geklärt werden.

Bei der Kaufpreisfindung gehen daher beide Parteien idealtypisch von den Entnahmemöglichkeiten aus den zu erzielenden Ergebnissen aus. Der Abgeber wird das an Geld erhalten wollen, was er an Vermögen geschaffen hat (Firmenwert etc.) oder das was ihm ohne eigene Arbeitsleistung zusteht. Der Übernehmer wird für seine Investition eine angemessene Rendite (Gewinn ohne eigene Arbeitsleistung) erhalten wollen. Das zu treffen, ist oft nicht sehr leicht. Instrument dazu ist die Unternehmensbewertung, die wiederum von sehr vielen Prämissen und Annahmen abhängt. Die Kunst ist den Punkt unter Einschätzung der Zukunft (Überschüsse) zu treffen, der für beide tragbar und machbar ist.

 

Die Grundlagen der Bewertung sollten stichhaltig und plausibel sein und einer Prüfung nach dem „Prinzip des gesunden Hausverstandes“ standhalten: „Kann das sein?“. Auch die Rechtsform ist ein wichtiger Fakt.

 

Für den Übernehmer stellt sich hingegen die Frage nach der Finanzierung.

 

Im nächsten Beitrag widmen wir uns dem Thema „unentgeltliche innerfamiliäre Übernahme“ im Detail.

 

Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht uns anzurufen oder das kostenlose Erstgespräch zu nutzen. Wir freuen uns darauf!

Sponsoring im Sportverein

Sponsoring ist eine wesentliche Einnahmequelle für gemeinnützige Sportvereine. Aber was ist genau „Sponsoring“ und wie werden Sponsorgelder steuerlich behandelt?

 

Sponsoring“ ist die Bereitstellung von Geld- oder Sachmitteln, zumeist durch ein Unternehmen, welches dafür eine „Öffentlichkeitswirksamkeit“ und einen gewissen Werbeeffekt erwartet.

 

Davon zu unterscheiden sind Spenden und das Mäzenatentum, die als freiwillige Zuwendungen ohne erwartenden Nutzen erbracht werden.

 

Sponsoring aus der Sicht des Sponsors:

Sponsor-Zahlungen sind dann Betriebsausgaben, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und dem erhaltenen Werbeeffekt entsprechen. Dazu muss sich der Gesponserte als Werbeträger eignen. Anhand eines objektiven Fremdvergleichs ist sicher zu stellen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Sponsor-Zahlung und dem entsprechenden Werbeeffekt besteht.

 

SLT Tipp: Da eine Messbarkeit des Werbeeffekts im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der Werbeeffekt muss aus einer ex-ante Sicht plausibel sein. Handelt es sich bspw. um einen kleinen Verein, mit geringer Bekanntheit, wird der erwartbare Effekt demnach auch kleiner sein.

 

Sponsoring aus der Sicht des Vereins:

Die Einnahmen aus dem Sponsoring zählen zu dem Betrieb, für den sie gegeben werden. In aller Regel zum Sportbetrieb – aber Achtung!

Sie sollten daher jedenfalls einen Sponsorvertrag abschließen, in dem alles genau aufgelistet (Bspw. Homepage-Eintrag, Dressen-Aufdruck, Banner am Sportplatz etc) und der Parteiwille klar definiert ist. Das ist ebenso für die Absetzbarkeit beim Sponsor wichtig. Zudem sollte vorab in den Vereinsstatuten die Einnahmequelle „Sponsoring“ festgeschrieben sein.

 

Überblick:

  Spender Mäzen Sponsor
Motiv „uneigennützig“ „uneigennützig“ „eigennützig“
Erwartender Nutzen Nein Nein Erforderlich
Vertrag Nein (bzw. Bescheinigung) Nein Ja
Steuerlich absetzbar u.U. als Betriebsvermögen bzw. als Sonderausgabe Nein;
private Ausgabe
Bei Fremdvergleich als Betriebsausgabe

 

 

Werbeabgabe

Grundsätzlich unterliegen auch Vereine der Werbeabgabepflicht, bei:

Keine Werbeabgabepflicht besteht z.B. bei Sach- oder Dienstleistungssponsoring und Werbung im Internet, Lautsprecherdurchsagen, Fototermine etc.

 

SLT Tipp: Wird ein gemeinnütziger Sportverein gesponsert, dann empfiehlt sich die Vereinbarung eines „Sponsorpakets“, in dem sowohl werbeabgabepflichtige wie nicht-werbeabgabepflichtige Leistungen enthalten sind. Die Vereinsrichtlinien 2001 (Rz 760) legen dazu fest: „Typisch steuerpflichtige Leistungen wie Dressen- oder Bandenwerbung sind nicht steuerpflichtig, wenn sie in Form einer Paketlösung erbracht werden.“ Das gesamte Paket ist dann von der Werbeabgabe befreit. Schließen Sie unbedingt einen Vertrag, mit den Details zum werblich verwertbaren Umfang, ab. Und passen Sie auf die Begrifflichkeiten auf, damit der Inhalt nicht anders ausgelegt wird, als gemeint war!

 

Weitere Tipps und Informationen finden Sie auf www.sport-steuer.at.

Seminar Zahlungsunfähigkeit 7. September 2020

Überblick über alle Seminare von Prof. Siart 2020 auf www.diegutachter.at

 

Zahlungsunfähigkeit nach dem neuen Fachgutachten KFS/BW 7

In der Praxis aus Sicht des Wirtschaftsprüfers und Sachverständigen

7. September 2020, 13:00 bis 17:00 Uhr, Wien

 

AUS DEM INHALT

 

REFERENT

WP/StB Prof. Mag. Rudolf Siart, SLT Siart Lipkovich + Team GmbH &
Co KG, Prof. Siart Gutachten GmbH

 

Detailliertes Programm und Anmeldung

 

Online-Anmeldung auf der Website von ARS.

Zukunftsplanung mit Hilfe von Jahresabschluss oder Saldenliste

Im Beitrag „Die Bilanz ist Geschichte – stimmt das wirklich?“ haben wir uns mit dem Jahresabschluss als Informations- und Analyseinstrument beschäftigt und sind dabei insbesondere auf das Working Capital im kurzfristigen Bereich eingegangen. Bei dieser Stichtagsgröße beziehen Sie in einer Rechenvariante (sonst ja das ganze Umlaufvermögen) die liquiden Mittel sowie die in den folgenden 3 Monate realisierbaren Mittel abzüglich der in diesem Zeitraum zu bedienenden Verpflichtungen mit ein.

Aber nicht nur der Jahresabschluss kann dabei als Informationsquelle dienen, sondern auch die Saldenliste – aber Vorsicht, die Unterschiede je nach Fertigungsgrad der Buchhaltung und Branche sind dabei zu beachten.

 

Zukunftsplanung:

Idealtypisch plant jedes Unternehmen für die kommenden Perioden. Die Planung kann dabei, wenn überschaubar, im Kopf stattfinden und beantwortet Fragen wie: „Was kommt demnächst rein?“, „Was muss ich in nächster Zeit zahlen?“, „Geht sich alles aus?“.

Auch wenn nicht in jedem Unternehmen ein umfassender Finanzplan notwendig ist, ist eine Planungsrechnung grundsätzlich immer sinnvoll! Details zum Finanzplan finden Sie etwa in dieser Finanzplan-Erklärung.

 

Wenn Sie nun wissen möchten, ob ein positives Working Capital – wie im letzten Artikel ermittelt – in Zukunft bestehen bleibt, oder ein negatives Working Capital beseitigt werden kann, benötigen Sie zudem die Planungs-Cash Flow Rechnung.

 

Der Cash-Flow wird ganz allgemein ermittelt, indem der Jahresgewinn/-verlust der G&V um die unbaren Vorgänge korrigiert wird (= sog. indirekte Methode). Beispielsweise wird dafür die Abschreibung wieder hinzugerechnet, da es sich dabei im Betrachtungsjahr um keinen Zahlungsmittelstrom handelt – d.h. es ist kein Geld geflossen, da die Abschreibung lediglich die buchhalterische Erfassung von Wertminderungen ist.

Der Cash Flow zeigt was an Überschüssen erwirtschaftet bzw. was abgeflossen ist – cash-mäßig.

Aber wie erhalten Sie nun den Planungs-Cash Flow für die nächsten 3 Monate?

 

Bei fehlender Planungsrechnung bzw. fehlendem Finanzplan kann der Planungs-Cash-Flow aus der Vergangenheit abgeleitet werden (Näherungsrechnung). Voraussetzung dafür ist, dass die Cash Flows der jüngsten Vergangenheit um allfällige Einmaleffekte, deren Eintritt für die Zukunft ausgeschlossen werden kann, bereinigt werden und diese bereinigten Cash Flows auch weiterhin erzielt werden können. Dabei muss der Planungs-Cash Flow das gesamte Zu- und Abflusspotential einer Periode aufzeigen und es dürfen keine Mittel aus dem Abbau von Forderungen, Vorräte, Halbfertige und auch nicht für den Abbau von Verbindlichkeiten einbezogen werden. Diese sind ja bereits im Working Capital im kurzfristigen Bereich berücksichtigt und werden ansonsten doppelt herangezogen.

 

Haben Sie z.B. ein negatives Working Capital im kurzfristigen Bereich iHv. € -100.000,- ermittelt, können Sie mit Hilfe des (aus der Vergangenheit abgeleiteten) Planungs-Cash Flow die Information erhalten, ob das negative Working Capital in diesem Zeitraum beseitigt werden kann.

Ihr bereinigter Jahres Planungs-Cash Flow beträgt bspw. € 504.000,-, wodurch sich ein Planungs-Cash Flow iHv € 42.000,- pro Monat ergibt: 504.000 / 12 Monate.

Möchten Sie nun ermitteln wie lange es braucht, um mit dem positiven Monats-Planungs-Cash Flow iHv € +42.000,- das negative Working Capital im kurzfristigen Bereich (3 Monate) iHv. € -100.000,- zu beseitigen, dividieren Sie -100.000/42.000.

Dadurch sehen Sie, dass Sie nach rd. 2,4 Monaten das negative Working Capital durch den positiven Cash Flow beseitigen können.

Sie können in diesem Zeitraum somit alle fälligen Schulden begleichen! Aber Achtung – Sehen Sie dies eher vorsichtig und halten Sie Alternativen parat.

 

Sie haben Fragen dazu? Zögern Sie nicht uns anzurufen oder das kostenlose Erstgespräch zu nutzen. Wir freuen uns darauf!

Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen

Um den Sozialversicherungsbetrug in der Baubranche zu reduzieren, gibt es die sog. „Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen“, kurz Auftraggeberhaftung. Dieses Gesetz bezieht sich ausschließlich auf (Bau-)Unternehmen, die Aufträge weitergeben. Privatpersonen und andere Unternehmen, die einen Auftrag erteilen, sind nicht betroffen. Hierbei geht es ausschließlich um das Verhältnis General- zu Subunternehmer(n).

 

Beispiel: Die Bäckerei Huber möchte eine neue Filiale eröffnen und beauftragt den Baukonzern A („Generalunternehmer“) mit deren Errichtung. Baukonzern A wiederum zieht – als Auftraggeber – Spengler B, Dachdecker C und Fliesenleger D als Subunternehmer heran. Die Auftraggeberhaftung trifft in diesem Fall ausschließlich A!

 

Die Regelung im Detail: Der Auftraggeber eines Bauunternehmens haftet mit bis zu 25 % des geleisteten Werklohns (20 % Sozialversicherungsbeiträge und 5 % Lohnabgaben) für alle Beiträge und Umlagen, die von dem Bau(Sub-)unternehmer an die Sozialversicherung bzw. das Finanzamt abzuliefern sind.

Zahlt letzterer die Sozialabgaben nicht und lassen sich diese auch nicht eintreiben, kommt der Generalunternehmer ohne zeitliche Beschränkung zum Handkuss.

Dessen Pflicht ist es auch, die Krankenversicherungsträger auf dessen Anfrage innerhalb von 14 Tagen über den von ihm beauftragten Bauunternehmer zu informieren. Geschieht dies nicht, haftet er auch für nicht bezahlte Sozialabgaben der von seinem Geschäftspartner beauftragten Subunternehmen.

Die Haftung tritt in Kraft, sobald die Gegenleistung des Auftraggebers – Zahlung des Entgelts oder Aufrechnung anderer Leistungen – erbracht wird.

 

Folgende zwei Varianten stehen als Ausweg zur Verfügung:

Variante 1

Ihr Auftragnehmer steht auf der HFU-Gesamtliste, auf der sämtliche haftungsfreigestellte Unternehmen zu finden sind. Wird eines dieser Unternehmen beauftragt, entfällt die Haftungsverpflichtung.

Ein Bauunternehmer auf der HFU Liste zeichnet sich durch hohe Vertrauenswürdigkeit aus; verwaltungs- oder strafrechtliche Verstöße sind einer Aufnahme daher abträglich. Weiters muss das Unternehmen seit mindestens 3 Jahren Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG erbringen und sämtliche Beiträge bis zum zweitvorangegangenen Monat bezahlt haben. Rückstände bis zu 10% der Beitragsschuld der Vorperiode sind allerdings als Toleranzgrenze zulässig.

Treffen Voraussetzungen nicht zu, wird das Unternehmen nicht in die HFU-Liste aufgenommen bzw. gegebenenfalls, wieder gestrichen.

 

Variante 2

Ausweg Nummer zwei ist die Überweisung des Haftungsbetrages iHv 25% des Werklohnes (20% Sozialversicherungsbeiträge und 5% Lohnabgaben) an das Dienstleistungszentrum der Gebietskrankenkasse und nicht an den Auftragnehmer. Das Dienstleistungszentrum leitet die schuldbefreiend wirkende Zahlung an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger und das zuständige Finanzamt weiter. Um stets auf dem aktuellen Stand zu sein, kann dieses Konto online kostenlos eingesehen werden.

 

 

Für den Auftragnehmer: Beachten Sie, dass die Überweisung des Haftungsbetrages iHv 25% des Werklohnes durch den Auftraggeber einen Finanzierungsaufwand bedeuten, der mitberücksichtigt werden muss. Sie bekommen dadurch nur 75% der ausgestellten Rechnung! Allfällige Guthaben bei der Sozialversicherungsanstalt und dem Finanzamt, können Sie sich auch erst in weiterer Folge auszahlen lassen.

 

Achtung: Die Haftung bleibt auch bei Umgehungsgeschäften, bspw. durch einfaches „Zwischenschalten“ eines weiteren Unternehmens, aufrecht. Dies ruft eher die Sozialversicherungen auf den Plan, genauer nachzuforschen. Zudem unterliegen Auftraggeber und Bauunternehmer der Auskunfts- und Einsichtspflicht.

 

Für den Auftraggeber: Kostenlose Einsichtnahme in die tagesaktuelle HFU-Liste ist beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter www.sozialversicherung.at/agh möglich.

 

SLT Tipp: Unternehmen, die Bauleistungen weitergeben, sollten stets einen Blick auf die HFU-Gesamtliste werfen. Doch auch für andere bietet sich dieses Service an, um die Verlässlichkeit des Vertragspartners zu prüfen: Wer auf der HFU-Gesamtliste steht, hat zumindest bei der Krankenkasse eine weiße Weste.

 

Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht uns anzurufen oder das kostenlose Erstgespräch zu nutzen. Wir freuen uns darauf!

 

Stand: 07.02.2020; Haftung ausgeschlossen.

Die Bilanz ist Geschichte – stimmt das wirklich?

Im Beitrag Jahresabschluss einfach erklärt haben wir uns dem Thema „Jahresabschluss“ gewidmet und wie die Informationen dabei zusammenlaufen. Nun werden wir vertiefend auf das Informations- und Analyseinstrument Jahresabschluss eingehen und beschreiben, wie Sie aus diesem Aufschluss über die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens erhalten und zugleich Zukunftsfragen beantworten können.

Der Jahresabschluss ist ein Abbild der Vergangenheit zu einem Stichtag, wenn dieser aber zeitnah erstellt wird und der Bilanzstichtag nicht allzu weit zurück liegt, können Sie diesen, mit Hilfe von Kennzahlen, als Informations- und Analyseinstrument nutzen.

Wie bereits im letzten Beitrag angeführt, sehen wir in der Bilanz die Vermögenslage – alle Bestände an Vermögen und Schulden und als Differenz davon das Eigenkapital – zu einem bestimmten Stichtag – sowie die Finanzlage durch Berücksichtigung der Fristigkeiten.

 

 

Damit wird klar, welche Information hierbei Zukunftscharakter besitzt: Die Fristigkeit – somit die Zeitdauer der Überlassung bzw. Bindung finanzieller Mittel. Aber was bedeutet das genau und wie hilft Ihnen das weiter?

Entscheidend für ein Unternehmen ist immer, wann ein Vermögensgegenstand (bspw. Lagerware oder Forderung) zu Geld wird. Geld, das dann verwendet werden kann um ausgewiesene Verpflichtungen (= Verbindlichkeiten) zu erfüllen. Es werden daher die Fragen beantwortet: „Wann kommt Geld rein?“ und „Wann muss gezahlt werden?“ (Können Sie übrigens auch schon aus der Buchhaltung ablesen).

Idealerweise ist dieses System von den Fristigkeiten der Forderungen und Verbindlichkeiten her ausgewogen, das heißt, Kunden zahlen so, dass rechtzeitig Lieferanten bezahlt werden können. Ist es das nicht, fangen mögliche Schwierigkeiten an.

 

Damit Ihr Unternehmen nicht in Zahlungsschwierigkeiten kommt bzw. diese rechtzeitig erkannt werden, wird das „Working Capital“ für den kurzfristigen Bereich berechnet. Dabei werden kurzfristig zu realisierenden Vermögenswerte (Kassa, Bank, Forderungen, Vorräte,…) den kurzfristigen Verbindlichkeiten bzw. Schulden, welche bspw. innerhalb der nächsten 3 Monate fällig bzw. zu zahlen – sind, gegenüberstellt:

 

 

Es stellt daher ein Alarmzeichen dar, wenn das Working Capital weniger oder gar negativ wird.

Schauen wir uns das mal in der Praxis an. Die Bilanz der „Testbetrieb GmbH“ schaut zum 31.12.2018 bspw. wie folgt aus:

 

 

Aus der Bilanz stellen wir die Daten wie folgt zusammen:

 

 

Das Working Capital gibt somit zu einem Stichtag Auskunft, ob die finanziellen Mittel ausreichen und rechtzeitig in Ihrem Unternehmen vorhanden sind, um die kurzfristigen Schulden zu begleichen.

Wenn Sie lediglich die vorhandenen flüssigen Mittel heranziehen (Kassa, Bank) und es sich damit nicht ausgeht, machen Sie sich keine Sorgen – die sogenannte „Barliquidität“ bzw. Liquidität 1. Grades geht sich selten aus.

 

Im vorliegenden Bsp. ist das Working Capital iHv von EUR 50.000,- positiv – das Unternehmen kann somit zum Stichtag mit dem kurzfristig realisierbaren Vermögen die kurzfristig zur Zahlung anstehenden Verbindlichkeiten begleichen.

Das Working Capital ist jedoch nur einer von zwei Teilen, der hierbei für die Zukunftsplanung eine Rolle spielt. Zusätzlich kommt es auch noch auf den erwarteten „Cash Flow“ – die tatsächlichen Geldzuflüsse aus der Unternehmertätigkeit an. Am Planungs-Cash Flow – der Kapitalflussrechnung, erhalten Sie somit die Information, ob bspw. ein allfällig negatives Working Capital in Zukunft beseitigt werden kann und welche Planungsschlüsse Sie daraus ziehen können. Diesem Thema widmen wir uns in einem der nächsten Beiträge!

Rohaufschlagsrechnung in der Gastronomie

Das wohl wichtigste betriebswirtschaftliche Konzept in der Gastronomie ist die Deckungsbeitragsrechnung bzw. die Rohaufschlagsrechnung. Ziel dabei ist, dass die von Ihnen insgesamt erzielten Rohaufschläge so groß sind, dass damit Ihre fixen Kosten und der Gewinn abgedeckt werden können.

 

SLT-Tipp: Rechnen Sie mit unserem Online Rohaufschlagsrechner .

 

Ein Rohaufschlag gibt an, um wie viel der (netto) Verkaufspreis einer Sparte (z.B. Bier, Wein, Kaffee etc.) den Einkaufspreis (netto, abzüglich Vorsteuer) für dieses Produkt übersteigt. In anderen Worten, wieviel Ihr Nettoverkaufspreis über dem Einkaufspreis liegt.

In der Praxis wird der Rohaufschlag zumeist von der Sicht des Marktes her betrachtet. Dabei wird von den erreichbaren Nettoverkaufspreisen der Einkaufspreis abgezogen, um die Rohaufschläge einzelner Produkte und Sparten zu ermitteln.

 

Der absolute Rohaufschlag berechnet sich wie folgt:

 

 

Der Rohaufschlag von Bier iHv EUR 3,30 zeigt Ihnen, dass die fixen Kosten des Unternehmens iHv EUR 3,30 pro verkaufter Einheit abgedeckt werden können und das Betriebsergebnis wird durch die Summe aller zusätzlich erzielten Deckungsbeiträge verbessert.

Unter fixen Kosten versteht man jene Ausgaben, die einem Gastronomen in jedem Fall erwachsen – unabhängig davon, ob ein Gastlokal brechend voll, beinahe leer, oder gar zugesperrt ist. Dabei wird weiters unterschieden, ob fixe Kosten nur eine bestimmte Produktgruppe, Leistungsgruppe oder Sparte betreffen (= spartenfixe Kosten), oder den gesamten Gastronomiebetrieb (= unternehmensfixe Kosten).

 

Ein weiterer Zugang, vor allem der der Finanz, um noch aussagekräftigere Informationen gewinnen zu können, ist die Ermittlung des  Rohaufschlags in Prozent:

 

 

Der Rohaufschlag für die Sparte Bier ist in diesem Beispiel 275 %. Aber verwechseln Sie das nicht mit Gewinn, denn von diesem Betrag müssen erst noch die fixen Kosten beglichen werden!

 

SLT-Tipp: Prozentuelle Rohaufschläge haben den Vorteil, dass Sparten punkto Rentabilität miteinander verglichen werden können. Diese zeigen Ihnen dabei, ob ein Produkt profitabel ist oder besser eher reduziert angeboten werden sollte. Das Wissen um die erzielbaren Rohaufschläge hilft bei der Optimierung der der Produkt- und Verkaufspolitik.

 

Die Höhe der Rohaufschläge je Produktsparte ist selbstverständlich nicht vorgegeben und die tatsächlich erzielten Rohaufschläge sind in der Praxis schwer zu ermitteln, denn sie verändern sich laufend durch unterschiedliche Einkaufsmöglichkeiten sowie Preis- und Produktgestaltung. Während sich die Verkaufspreise leicht zu dokumentieren eignen, sind die Einkaufspreise wegen Einkaufsaktionen und Preisschwankungen besonders schwer festzuhalten. So bilden sich über die Jahre weg Mischsätze, die sich dem wahren Rohaufschlagsätzen nur annähern können. Zusätzlich ist eine präzise Lagerbuchführung und Warenwirtschaft in den meisten Fällen schier unmöglich. Daher kommt es auf die Plausibilisierung an!

Alles rund um die Plausibilisierung und Verprobung erfahren Sie im nächsten Artikel.

 

Wir haben zur Unterstützung einen Online Rohaufschlagsrechner erstellt mit dem ganz schnell und einfach kalkuliert werden kann.

Jahresabschluss einfach erklärt

Dieser Beitrag widmet sich dem Thema Jahresabschluss und der Frage, wie die Informationen beim Jahresabschluss zusammenlaufen.

Der Abschluss eines Geschäftsjahres wird bekanntlich im Jahresabschluss dokumentiert – häufig, aber nicht zwingend zum 31.12. – und soll gemäß Unternehmensgesetzbuch, ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage (bei Kapitalgesellschaften auch der Finanzlage) abbilden.
Die Vermögenslage sehen wir in der Bilanz, die Ertragslage in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), die Finanzlage durch Berücksichtigung der Fristigkeiten (Fälligkeiten) ebenso in der Bilanz.
Der Jahresabschluss stellt demnach eine Zusammenfassung aller Kontenstände (Vermögen, Schulden, Erträge, Aufwendungen) eines Jahres zum entsprechenden Stichtag dar – bzw. die Übersicht sämtlicher Konten in Saldoform.

 

Bilanz

In  der Bilanz werden alle Bestände an Vermögen und Schulden zum Stichtag erfasst.

Auf der linken Seite der Bilanzdarstellung finden Sie die Investitionen, die Vermögenswerte (Aktiva – Anlagevermögen, Kassa, Bankguthaben, Vorräte, Forderungen etc.).

Sie beantwortet somit die Frage: „Wie (in welcher Form) sind die Mittel im Unternehmen gebunden (investiert)?“

Auf der rechten Seite finden Sie die Finanzierung (Passiva) – das Eigenkapital und das Fremdkapital (Bspw. Bankkredite, Lieferantenkredite, Rückstellungen etc.).

Sie beantwortet die Frage: „Woher stammen die finanziellen Mittel?“

 

Zusammengefasst somit: Was habe ich investiert und wie habe ich das finanziert (eigen bzw. fremd)?

 

 

Gewinn- und Verlustrechnung

In der GuV sehen Sie die Salden der Erfolgskonten (= Aufwands– und Ertragskonten), die im Ergebnis – Gewinn oder Verlust – das Eigenkapital verändern. Sie sehen daher was sich innerhalb eines Zeitraumes (Geschäftsjahres) aus dem betrieblichen Produktions- und Leistungsprozess heraus, getan hat.

 

Die GuV beantwortet daher die Frage „Warum bin ich ärmer oder reicher geworden?“.

 

Wenn wir beispielsweise von einem Auftrag ausgehen, werden in der GuV u.a. folgende Positionen dargestellt:

Die Begriffe Mittelherkunft und Mittelverwendung können ebenfalls im Zusammenhang mit der Gewinn- und VerIustrechnung verwendet werden: Investieren können wir bspw. in Mitarbeiterschulung, in Werbeaktionen, etc (= Mittelverwendung). Die Umsatzerlöse finanzieren uns – sie bringen Mittel auf (= Mittelherkunft).

 

 

 

Informationssystem Jahresabschluss

Das Informationssystem Jahresabschluss stellt somit eine Übersicht des vergangenen Geschäftsjahres zu einem Stichtag dar.

Damit bildet der Jahresabschluss die Hauptquelle der Informationen, um Aufschluss über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens zu erhalten. Zudem kann dieser als Analyseinstrument eingesetzt werden und mit Hilfe von Kennzahlen (bspw. zum Erfolg, zur Liquidität, zum Kapital, etc.) können dabei die wesentlichen Aussagen zusammengefasst und analysiert werden. Dadurch ist es einerseits möglich ein Abbild der Vergangenheit darzustellen und andererseits Zukunftsfragen zu beantworten (bspw. was an Geld aus Forderungseingängen wann zur Verfügung stehen wird).

 

Wenn Sie den Jahresabschluss und vorgelagert die Buchhaltung als Informationssystem durchschaut haben, können Sie daraus einen nicht zu unterschätzenden Nutzen für Ihr Unternehmen ziehen – etwa wie sich interne oder externe Ursachen im Rechenwerk niederschlagen. Dadurch wird es für Sie einfacher sein, Unternehmensentscheidungen zu treffen und möglichen Unternehmenskrisen vorzubeugen.

Teil 6: Von der Buchhaltung zur Kostenrechnung – Gewinnschwellenanalyse

Nachdem wir uns in der letzten Ausgabe mit der Deckungsbeitragsrechnung beschäftigt haben, werden wir in dieser Ausgabe darauf aufbauen und uns mit der Gewinnschwellenanalyse (Break-Even Analyse) auseinandersetzen. Mit dieser wird ermittelt welcher Umsatz notwendig ist, um mit Ihrem Betrieb in die Gewinnzone zu kommen.

 

Bei der Gewinnschwellenanalyse muss gewissermaßen „das Pferd von hinten aufgezäumt“ werden.

In einem ersten Schritt sind die fixen Kosten eines Jahres zu ermitteln, also jene Ausgaben, die in jedem Fall – unabhängig von der Auftragslage – anfallen. Weiters ist aus früher abgewickelten Aufträgen abzuleiten, wie hoch im Schnitt der Anteil der variablen Kosten an den Nettoerlösen ist. Je mehr Aufträge herangezogen werden, desto genauer und aussagekräftiger kann der gesuchte Prozentsatz ermittelt werden.

Der Deckungsbeitrag I in % ist dann Differenzbetrag auf 100 % (Differenzbetrag aus Netto Erlösen und variablen Kosten / Umsatz x 100).

Wurden diese zwei Werte ermittelt, dann kann eine grobe jährliche Break Even Rechnung wie folgt aufgestellt werden.

 

Sie möchten bspw. wissen, wie hoch der Umsatz in der Betriebsstätte X sein muss, damit diese kostendeckend arbeitet (= notwendige Mindestumsatz). Dafür berechnen Sie zunächst den Wareneinsatz in % vom Umsatz.

 

Beispiel:

Umsatz: 455.000,-

Variable Kosten: EUR 341.250,-

Fixkosten: EUR 128.000,-

 

Wareneinsatz in % des Umsatzes: 341.250 / 455.000 * 100 = 75 %

Deckungsbeitrag I in %: 100 % – 75 % = 25 %

 

Der Deckungsbeitrag I in der Betriebsstätte X beträgt daher 25 % des Umsatzes. Da zudem auch die Fixkosten in Höhe von bspw. EUR 128.000,- bekannt sind, kann der notwendige Mindestumsatz zur Kostendeckung leicht ermittelt werden:

 

 

Bei einem Umsatz in Höhe von EUR 512.000,- wirtschaftet die Betriebsstätte X somit exakt kostendeckend. Sie berechnen daher wie viel Umsatz Sie erzielen müssen, damit Sie auf 0,- kommen.

 

Zur Kontrolle:

 

 

Wenn Sie in diesem Beispiel somit weniger als EUR 512.000,- erwirtschaften, dann machen Sie Verlust. Können Sie hingegen über das Jahr gesehen mehr Erlöse erzielen, dann treten Sie in die Gewinnzone ein (= Break-Even Point).

 

 

Eine Break-Even Analyse sollte am besten für jede einzelne Sparte bzw. jeden Teilbetrieb ermittelt werden. Das setzt voraus, dass nicht nur die Fixkosten pro Sparte bzw. Teilbetrieb abzuleiten sind, sondern auch ein eigener Prozentsatz der variablen Kosten pro Teilbetrieb oder Produktsparte – dieser kann je nach Intensität des Materialeinsatzes unterschiedlich hoch sein.

Werden dann die Spartenergebnisse zusammengezählt, müssen nur mehr die Fixkosten des gesamten Unternehmens abgezogen werden, um ein Gesamtergebnis für das Unternehmen zu erhalten.

 

Siart Lipkovich & Team Tipp:

Wird eine Break-Even-Analyse für das gesamte Unternehmen durchgeführt, besteht die Gefahr, dass verlustträchtige Teilbetriebe nicht auffallen, weil deren Verluste durch die positiven Ergebnisse anderer Teilbetriebe ausgeglichen werden. Eine (vorerst) getrennte Break-Even-Analyse pro Teilbetrieb oder Auftrag deckt daher auf, welche Sparten das höchste Gewinnpotenzial beinhalten bzw. in welchen Bereichen Umsatzsteigerungen anzustreben sind.

 

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by Dominik Stegmayer

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