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Schritt für Schritt zur Kurzarbeit
- Sollten Sie einen Betriebsrat haben, müssen sie diesen einbinden.
- Die ausgefüllte und vom Dienstgeber sowie von den betroffenen Dienstnehmern unterfertigte Sozialpartnervereinbarung muss (neues Procedere ab 1.6.2020) zusammen mit dem Kurzarbeitsantrag an das AMS geschickt werden via eAMS-Konto. Dabei ist auch bereits eine Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten anzugeben. Es sollte kurz dargestellt werden, wie der COVID-19-Ausbruch den Betrieb konkret einschränkt. Das AMS leitet dann an die Wirtschaftskammer Österreich und an die Gewerkschaft zur Zustimmung weiter.
- Beide Sozialpartner (WKO & ÖGB) müssen der Kurzarbeit im jeweiligen Betrieb zustimmen (Einholung durch AMS).
- Nach der Zustimmung der beiden Sozialpartner bearbeitet das AMS den Antrag weiter und genehmigt, sofern keine sonstigen Mängel bestehen. (Gegf. informiert das AMS wegen Nachbesserung des Antrags). Verwenden Sie dazu unseren Corona-Kurzarbeit-Rechner als Hilfe für die Ermittlung der erforderlichen Zahlen.
Die Formulare
Alle Formulare und Ausfüllanleitungen (ab 1.6. neue Formulare!)
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit
Voraussetzungen für die Kurzarbeitshilfe (für das AMS)
- Der Arbeitgeber bezahlt das Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit UND die Kurzarbeitsunterstützung (falls unklar siehe unten Rechenbeispiel)
- eine Sozialpartnervereinbarung (Formular siehe Link zum AMS oberhalb)
- eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen (Siehe oben)
- die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.
Bedingungen für die Kurzarbeitshilfe (nach Bewilligung)
- Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich. In der Sozialpartnervereinbarung müssen die Betriebsbereiche, in denen Überstunden erlaubt sein sollen, explizit angeführt werden.
- Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden.
- Bei Urlaub oder Krankenstand während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. Das AMS zahlt hier keine Beihilfe. Es gilt das sog. Ausfallsprinzip. „Wäre in der Kurzarbeit an einem Krankenstandstag z.B. 2 statt 8 Stunden lang gearbeitet worden, sind 2 Stunden bei der Abrechnung im Feld ‚Entgeltfortzahlung für Krankenstand…‘ einzutragen. D.h. diese 2 Stunden werden vom AMS nicht als Ausfallstunden gefördert. 6 Stunden werden als Ausfallstunden gefördert.“
- Resturlaube aus Vorjahren und Zeitguthaben müssen nicht zwingend verbraucht werden.
- Das Dienstverhältnis muss vor Kurzarbeitbeginn mindestens 4 Wochen lang bestanden haben.
- Die Sonderzahlungen sind stets auf Basis des Entgelts (oder Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.
- Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%.
- Die Corona-Kurzarbeit kann auf Dauer von maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach neuer Sozialpartnervereinbarung und Genehmigung durch das AMS möglich.
Verlängerung der Kurzarbeit
Bis 3 Monate
Soll eine bestehende COVID19-Kurzarbeit bis zur maximalen Erstgewährungsdauer von drei Monaten verlängert werden, muss nur ein Änderungsbegehren an das AMS gestellt werden. Eine neue Sozialpartnervereinbarung ist nicht notwendig.
Beispiel: Bislang wurde Kurzarbeit vom 1.4. bis 31.5. vereinbart (= 2 Monate). Für die Verlängerung bis 30.6. ist nur ein Änderungsbegehren an das AMS notwendig.
Über 3 Monate und nach dem 1.6.2020
Für Erstanträge und Verlängerungsanträge ab dem 1.6.2020 über die ersten drei Monate hinaus muss die neue Sozialpartnervereinbarung (Version 1.6.2020) – siehe Punkt Formulare weiter oben – verwendet und nochmals abgeschlossen werden. Ebenso muss ein neues Kurzarbeitsbegehren gestellt werden. Immerhin holt nun das AMS die Zustimmung von WKO und Gewerkschaft ein.
Auszahlung & Abrechnung
Der Arbeitgeber muss auch während der Kurzarbeit folgende Zahlungen bzw. Abfuhren an Behörden leisten:
- Bruttoentgelt abzgl. Sozialversicherung und Lohnsteuer für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden an den Dienstnehmer
- Lohnnebenkosten an die Krankenkassen, Finanzämter und Gemeinden.
- einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt.
- Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Kurzarbeitsunterstützung an den Dienstnehmer überweisen. (Die Kurzarbeitsunterstützung ist übrigens Steuer- und SV-pflichtig…)
Vom AMS erhält der Arbeitgeber danach:
- Nach der Abrechnung, die nach Ende des Monats innerhalb von 28 Tagen beim AMS eingereicht werden muss (elektronisch via eAMS-System, nachdem eine entsprechende EXCEL-Datei des AMS für die Abrechnung ausgefüllt wurde oder das Online-Abrechnungstool des AMS hierfür verwendet wurde),
- zahlt das AMS an den Arbeitgeber nach Prüfung der Abrechnungen die Kurzarbeitsbeihilfe aus, die dann den Großteil der Kosten für die entfallenen Arbeitsstunden inkl. Lohnnebenkosten und anteiliger Sonderzahlungen abdeckt.
FAZIT: Liquidität muss gesichert werden, da Vorschießen notwendig ist.
Da die Auszahlung des AMS an den Arbeitgeber erst im Nachhinein erfolgt (realistischerweise 1-2 Monate nach Auszahlung an Mitarbeiter), müssen die Gehälter und Lohnnebenkosten weiterhin (vor)finanziert werden.
Etwaige Überbrückungskredite dafür sollten aber von Banken bei Vorweis der vom AMS bewilligten Kurzarbeit gewährt werden.
Kurzarbeit Beispiele
Berechnen Sie ihre Personalkosten ganz einfach mit unserem Kurzarbeit-Rechner.
SLT Corona-Kurzarbeit-Rechner
Die nachfolgenden Beispiele und Abbildungen stammen von der WKÖ und basieren auf Jahresgesamtkosten (14 Gehälter + Lohnnebenkosten).



Information vom AMS:
COVID-19 FAQ – Häufig gestellte Fragen:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit
Unterlagen und Links
AMS Dokumente, Formulare, Abrechnungslisten, et cetera:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit
Rechtslage – 03.06.2020
(Teil 3 der Serie Betriebsübernahme)
In den letzten Ausgaben haben wir bereits aufgezeigt, dass es bei Betriebsübernahmen viele Vorgänge und Ausgestaltungen zu beachten gibt, die alle unterschiedliche Fragen aufwerfen und komplexe steuerlich Folgen nach sich ziehen. Daher können wir hier nur punktuell auf steuerliche Themen hinweisen.
Einkommensteuer
Wird ein gesamter Betrieb, ein Teilbetrieb oder auch ein Anteil an einer Personengesellschaft verkauft, ist der Veräußerungsgewinn (bzw. -verlust) zu ermitteln, der der Einkommensteuer unterliegt.
Der Veräußerungsgewinn (bzw. -verlust) hängt – je nachdem was übergeben und was zurückbehalten wird – vom jeweiligen Vertrag ab und wird grundsätzlich wie folgt ermittelt:
Veräußerungserlös
– Buchwert des Betriebsvermögens zum Zeitpunkt des Verkaufs (Kapitalkonto)
= Veräußerungsgewinn (bzw. -verlust)
|
Veräußerungskosten wie bspw. Gebühren, Honorare, Provisionen können dabei ebenfalls abgezogen werden.
Unter gewissen Voraussetzungen steht eine der folgenden Steuerbegünstigungen zur Verfügung:
- Steuerfreibetrag iHv EUR 7.300,-
- gleichmäßige Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre – wenn der Betrieb 7 Jahre bestanden hat (Effekt: Progressionsminderung).
- der Hälftesteuersatz nach § 37 (5) EstG – wenn der Betrieb 7 Jahre bestanden hat UND der Betriebsübergeber gestorben, erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat.
Wird im Zuge des Übergabe-Vorganges Betriebsvermögen vom Übergeber zurückbehalten, führt auch dies bei der Entnahme zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven (Differenz Entnahmewert zu Buchwert).
Umsatzsteuer
Bei der Veräußerung muss eine ordnungsgemäße Rechnung samt Umsatzsteuer (10 % bzw. 20 %) ausgestellt werden. Bemessungsgrundlage ist dabei der vereinbarte Kaufpreis, wobei übernommene Schulden nicht abzuziehen sind.
Nur mit ordnungsgemäßer Rechnung ist es dem Übernehmer auch möglich die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Diese ist dann zwar ein Durchlaufposten, muss vom Übernehmer aber auch zwischenfinanziert werden.
Tipp: Es besteht jedoch die Möglichkeit beim Finanzamt einen sogenannten Überrechnungsantrag zu stellen, sodass dann das Guthaben aus dem Vorsteuerabzug mit der Umsatzsteuerschuld des Verkäufers gegengerechnet wird. Die Zwischenfinanzierung fällt dadurch weg.
Immobilienertragsteuer
Zu beachten gilt auch, dass spezielle Regeln für die Besteuerung beim Verkauf von Immobilien im Betriebsvermögen bestehen, wobei hier zwischen Grund & Boden und Gebäude unterschieden wird. Grundsätzlich beträgt die Immobilienertragsteuer (Immo-ESt) 30 % (Körperschaften unterliegen mit den gesamten Einkünften der 25%igen KöSt – und im Falle einer Ausschüttung zusätzlich noch KESt iHv 27,5%) wobei es unterschiedliche Ermittlungsarten bei Neu- und bei Altvermögen (vor dem 1.4.2002) gibt.
Tipp: Auf Grund der unterschiedlichen steuerlichen Folgen je nach Modell und Vorgang, ist die passende steuerliche Ausgestaltung des Übergabe-Prozesses das „Salz in der Suppe“. Bspw. kann das Verschieben des Übergabe-Stichtages ebenso steuerliche Vorteile bringen, wie eine Änderung der Rechtsform vor oder nach dem Kauf – aber Achtung, das ist sehr heikel, denn die Finanz kann dabei Missbrauch unterstellen! Der Übergabe-Prozess muss daher ausgeklügelt und gut vorbereitet sein!
Bedenken Sie auch, dass die steuerlichen Interessen des Übergebers immer andere sind, als die des Übernehmers.
Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht uns anzurufen oder das kostenlose Erstgespräch zu nutzen. Wir freuen uns darauf!
(Teil 2 der Serie Betriebsübernahme)
Nachdem wir uns im Einleitungsartikel mit dem Thema der entgeltlichen Betriebsübernahme beschäftigt haben, widmen wir uns in diesem 2. Teil der unentgeltlichen Übernahme im Familienverband.
Unentgeltliche Betriebsübernahme
Eine unentgeltliche Betriebsübernahme liegt generell dann vor, wenn ein Unternehmen geschenkt, vererbt oder gegen eine geringe Gegenleistung übergeben wird (Gemischte Schenkung).
Dabei wird der Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Unternehmensübergeber an den -übernehmer übertragen. Besonders häufig geschehen Schenkungen innerfamiliär.
Aber Achtung: Durch Schenkungen darf weder der Erbteil noch der Pflichtteil der Berechtigten geschmälert werden. Das heißt, die Schenkung des Betriebes ist beim Erbgang wieder hinzuzurechnen und die Erbmasse neu zu berechnen. Stichwort: Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das klingt kompliziert, ist aber noch komplizierter, weil Bewertungsfragen hineinspielen – Was ist der Betrieb denn wert? Selbst zum Zeitpunkt X wird es unterschiedliche Meinungen geben, aber Jahre später jedenfalls. Neben Zank und Hader kostet das alles noch dazu unnötig Geld.
Wichtig ist also, dass der Übergeber eine Bestandsaufnahme macht und sein Vermögen so gut wie möglich und gerecht aufteilt. Die zivilrechtliche Gestaltung (Schenkung, Erbschaft) und die steuerliche Folgen kommen erst in zweiter Reihe. Wenn zu Lebzeiten Einvernehmen zwischen den Beteiligten hergestellt werden kann, ist das ideal. Jedenfalls sollte alles getan werden, dass Streit vermieden und so klein wie möglich gehalten wird. Dazu braucht es aber auch rechtliche Beratung.
Die Schenkung an sich ist nur „am Rande“ ein steuerliches Thema, da es die Schenkungssteuer seit dem 01.08.2008 nicht mehr gibt. Jedoch fällt bspw. Grunderwerbssteuer bei der innerfamiliären Betriebsübernahme an, wenn zum Vermögen einer Gesellschaft ein Grundstück gehört und mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in einer Hand alleine oder in einer Unternehmensgruppe vereinigt werden. Details dazu folgen noch im 4. Teil dieser Artikelserie.
Buchhalterisch und einkommensteuerlich ist jedenfalls darauf zu achten, dass zwingend Buchwertfortführung besteht. Das bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter nicht mit dem Verkehrswert (Gemeiner Wert), sondern mit dem Buchwert des Rechtsvorgängers fortgeführt werden müssen und die bisherige „Abschreibung“ (AfA Absetzung für Abnutzung) weitergeführt wird.
Voraussetzung für die sogenannte Buchwertfortführung ist die Übernahme des gesamten Betriebes bzw. der wesentlichen Teile. Ansonsten geht die Finanz von einer Betriebsaufgabe und der Realisation und der Versteuerung der stillen Reserven (bspw. im Grundvermögen) aus – was jedenfalls zu vermeiden ist. Allerdings gehen nicht alle steuerlichen Grundlagen über. Der Verlustvortrag bleibt beim Geschenkgeber (anders so bei der Erbschaft, da geht der Verlustvortrag bei der Gesamtrechtsnachfolge über).
Alleine aus den oben beschriebenen Themen, ergibt sich die Komplexität der ganzen Sache. Selbstredend kann unser jeweiliger Beitrag nur beispielhaft sein und einen Gedankenanstoß geben. Wie beim Wirtschaften generell, ist Planung und Organisation, Gestaltung und Durchsetzung Mittel zum Zweck. Gerade bei der Weitergabe und Sicherung des Lebenswerkes sollte, auch wenn es ein unangenehmes Thema ist, nicht weggeschaut werden und das ganze rechtzeitig angegangen werden - mit dem Steuerberater, der das Unternehmen gut kennt, unter Einbeziehung der jeweiligen rechtsberatenden Berufe.
Tipp: Machen Sie eine Liste, Ihres Vermögens und der Teile. Bewerten Sie und überlegen Sie ob Vermögen vererbt, im Testament jemanden zugesprochen wird (Legat) oder Teile davon zu Lebzeiten verschenkt werden. Sie sollten immer so gut es geht wissen, was Ihre Vermögensgüter wert sind und hinsichtlich der steuerlichen und rechtlichen Folgen alles abgesichert haben.
Der nächste Artikel dieser Serie widmet sich dem Thema „Steuern bei Betriebsübernahmen“.
(Teil 1 der Serie Betriebsübernahme)
Wir beschäftigen uns seit geraumer Zeit mit dem Thema Betriebsübergabe und –übernahme. Steuerliche Themen sind wichtig, ohne Zweifel, aber bei komplexen Aufgabenstellungen nicht unbedingt dominierend, weil das zivilrechtliche Gelingen sicher das Wichtigste ist.
Wir werden Ihnen in dieser und in den Folgeausgaben Informationen, Tipps und Praxisbeispiele zu dem komplexen Thema „Betriebsübernahme“ bereitstellen und dabei insbesondere auf die innerfamiliäre Übernahme eingehen.
Ein Begriff, der sowohl im Steuerrecht als auch im Zivilrecht von Bedeutung ist, ist der Fremdvergleich. Daher wird in der ersten Ausgabe das Wesentliche zur Betriebsübernahme unter Fremden dargestellt. Denken Sie daran, dass eine erbrechtliche Gestaltung von der Akzeptanz der involvierten Familienmitglieder abhängt. Da ist der Fremdvergleich sicher hilfreich, vom emotionalen Umfeld und den speziellen Familiengeschichten einmal abgesehen.
Betriebsübernahme unter Fremden
Die Übernahme eines Betriebes ist für alle Beteiligten kein einfacher Schritt. Es ist daher unbedingt notwendig, langfristig zu planen und die Übernahme detailliert vorzubereiten. Oft scheitern Betriebsübernahmen daran, dass sich die Beteiligten zu wenig Informationen zu rechtlichen, organisatorischen oder steuerlichen Aspekten angeeignet haben.
Eine Betriebsübernahme muss immer von 2 Seiten – von der des Übernehmers und der des Übergebers – gesehen werden.
Für den Übergeber ist es dabei immer ein Blick in die Vergangenheit, vielleicht sogar auf sein Lebenswerk. Daraus folgt eine Bewertung, die kaum gänzlich ohne Emotion gelingen wird.
Beim Übernehmer ist hingegen der Blick in die Zukunft erforderlich. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich eine Übernahme für den Nachfolger auch tatsächlich lohnen muss – sich nur „Arbeit zu kaufen“ ist für den Übernehmer sicherlich zu wenig.
Die wohl gebräuchlichste Form der entgeltlichen Übernahme ist der Kauf. Dabei wird das Unternehmen je nach Vertrag im Ganzen oder Teile davon zu einem vertraglich fixierten Zeitpunkt und bestimmten Kaufpreis übertragen, sodass es dem Übernehmer ermöglicht wird, den Betrieb fortzuführen. Die Bezahlung erfolgt entweder durch Einmalzahlung oder Ratenzahlung. Denken Sie daran, dass die Steuerzahlung durch die ersten Raten gedeckt ist. Anstelle des klassischen Kaufvertrages kann auch ein Rentengeschäft abgeschlossen werden. Hier ist der Effekt des Glücksvertrags für den einen oder anderen als Unsicherheitsfaktor nicht wegzudenken (Stichwort Lebenserwartung).
Für beide Seiten entscheidend ist der finanzielle Aspekt. Dieser sollte trotz des großen Unsicherheitsfaktors „Zukunft“ entsprechend abgesichert geklärt werden.
Bei der Kaufpreisfindung gehen daher beide Parteien idealtypisch von den Entnahmemöglichkeiten aus den zu erzielenden Ergebnissen aus. Der Abgeber wird das an Geld erhalten wollen, was er an Vermögen geschaffen hat (Firmenwert etc.) oder das was ihm ohne eigene Arbeitsleistung zusteht. Der Übernehmer wird für seine Investition eine angemessene Rendite (Gewinn ohne eigene Arbeitsleistung) erhalten wollen. Das zu treffen, ist oft nicht sehr leicht. Instrument dazu ist die Unternehmensbewertung, die wiederum von sehr vielen Prämissen und Annahmen abhängt. Die Kunst ist den Punkt unter Einschätzung der Zukunft (Überschüsse) zu treffen, der für beide tragbar und machbar ist.
Die Grundlagen der Bewertung sollten stichhaltig und plausibel sein und einer Prüfung nach dem „Prinzip des gesunden Hausverstandes“ standhalten: „Kann das sein?“. Auch die Rechtsform ist ein wichtiger Fakt.
Für den Übernehmer stellt sich hingegen die Frage nach der Finanzierung.
Im nächsten Beitrag widmen wir uns dem Thema „unentgeltliche innerfamiliäre Übernahme“ im Detail.
Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht uns anzurufen oder das kostenlose Erstgespräch zu nutzen. Wir freuen uns darauf!
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