Alle Jahre wieder empfiehlt sich zum Jahresende ein Steuercheck. Egal ob Unternehmer oder Dienstnehmer, die in diesem Beitrag vorgestellten einfachen Handgriffe zur Optimierung Ihrer Steuerlast haben jedenfalls eines gemein: Sie müssen noch bis zum 31. Dezember durchgeführt werden. Denn bekanntlich ist es am „32. Dezember“ zu spät. Wir präsentieren hierzu eine Auswahl möglicher Ansatzpunkte für den KMU-Bereich.
Eine gezielte Steuerplanung ermöglicht Ihnen die bestmögliche Glättung Ihres Steuertarifs.
Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Sie dies bspw. durch Vorziehen von Betriebsausgaben des Folgejahres (zB Akonto auf Wareneinkäufe) oder durch Gestaltung der Abrechnung und damit des Zuflusses von Einnahmen steuern. Zu beachten ist jedoch, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Bilanzierende Unternehmen dürfen bspw. Forderungen (inkl. Gewinnanteil) erst bei tatsächlichem Entstehen (Leistungserbringung) buchen – dadurch haben Sie einen gewissen Gestaltungsspielraum. Ist ein Auftrag zum 31.12.2025 noch nicht fertig gestellt (Lieferung noch nicht erfolgt) und eine (Teil-) Abrechnung nicht möglich oder vorgesehen, dann unterbleibt die Gewinnrealisierung zu diesem Stichtag. Das heißt, dass in diesem Ausmaß der Gesamtgewinn verringert wird.
Kleinunternehmergrenze?
Überprüfen Sie als umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer rechtzeitig, ob Sie noch im laufenden Jahr die Kleinunternehmergrenze von – seit heuer – € 55.000 Jahres-Nettoumsatz überschreiten.
Seit 1.1.2025 ist auch die Toleranzgrenze neu geregelt: Wenn die € 55.000-Grenze (brutto!) um nicht mehr als 10 % überschritten wird, dürfen Rechnungen bis Jahresende ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei einer Überschreitung von mehr als 10 % sind alle weiteren Rechnungen ab diesem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtig.
In manchen Fällen ist es aber aufgrund des Vorsteuerabzugs durchaus sinnvoll, auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten. Der Verzicht bindet Sie allerdings fünf Jahre!
Pauschalierungen
Verfügen Sie nur über geringe Betriebsausgaben, kann es vorteilhaft sein zur Pauschalierung der Betriebsausgaben zu optieren. Die Fristen hierfür hängen jedoch auch davon ab, wie oft bereits gewechselt wurde (Details erhalten Sie von Ihrem Steuerberater). Je nach ausgeübter Tätigkeit können hierbei 6 % bzw. 12 % pauschal vom Gewinn abgezogen werden. Manchen Berufsgruppen stehen hierzu individuelle Pauschalierungsregeln zur Verfügung.
Für Kleinunternehmer (Jahres-Gesamtumsatz ab 2025 maximal EUR 55.000,-) können die Betriebsausgaben pauschal mit 45% (bzw 20% bei Dienstleistungsbetrieben) angesetzt werden. Zusätzlich können noch die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Gewinnfreibetrag
Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag steht seit 2024 für Gewinne bis EUR 33.000,- zu. Dieser steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt 15% des Gewinns (bis EUR 33.000,-), daher bis zu EUR 4.950,-.
Für über den Grundfreibetrag i.H.v. EUR 33.000,- hinausgehende Gewinne bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (GFB) beträgt somit EUR 46.400,-. Als Investitionen gelten hierbei ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW) sowie bestimmte Wertpapiere, welche mind. vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden müssen. Wertpapiere haben den Vorteil, dass sie sich nicht „abnutzen“ und sohin deren Anschaffung zu einer echten Steuerersparnis führt
Investitionsfreibetrag
Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde vom Nationalrat nochmals erhöht und kann bei der Anschaffung bzw. der Herstellung von abnutzbarem Anlagevermögen als zusätzliche Betriebsausgabe herangezogen werden. Begünstigt sind Güter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von min. 4 Jahren haben. Die Höhe der IFB beträgt im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 22% der Anschaffungskosten für Güter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind bzw. 20% der Anschaffungskoten für alle anderen Wirtschaftsgüter.
Entsteht aus der Inanspruchnahme des IFB ein Verlust, so ist dieser ausgleichs- bzw. vortragsfähig!
Keine Voraussetzung für die Anwendung der erhöhten Investitionsfreibetragssätze ist, dass die Anschaffung oder Herstellung tatsächlich erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet. Erfolgt eine Anschaffung/Herstellung vor oder nach dem begünstigten Zeitraum, so sind nur jene Teilbeträge der Investitionssumme mit den erhöhten Investitionsfreibetragssätzen zu berücksichtigen, die im begünstigten Zeitraum (1.11.2025-31.12.2026) aktiviert wurden und die den aliquoten Jahreshöchstbetrag nicht übersteigen.
Um zudem eine optimale Ausnutzung der Höchstgrenze des Investitionsfreibetrages zu ermöglichen, wurde für Anschaffungen und Herstellungen im Zeitraum November und Dezember 2025 auch die Möglichkeit eines Rück- bzw. Vortrages geschaffen. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten nämlich den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667,00 (Anteil an € 1 Mio. Höchstgrenze aliquotiert auf zwei Monate), kann der übersteigende Teil wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 (als begünstigte Investition mit 20 % bzw. 22 %) zugerechnet werden.
SLT-Tipp: Sinnlose Investitionen – die sich nicht rechnen – sollten nie getätigt werden. Denn auch im besten Fall zahlt der Staat durch die Steuerersparnis nur 50% (bzw. bei einem Einkommen von über € 1 Mio: 55%) mit. Wenn die Investition aber betriebswirtschaftlich nützt, nehmen Sie sie bis zum 31.12.2024 in Betrieb, damit Sie auch noch die Halbjahresabschreibung geltend machen können.
Weihnachtsgeschenke, Essensgutscheine
(Weihnachts)-Geschenke an Mitarbeiter sind beim Arbeitgeber bis € 186, Betriebsveranstaltungen (inkl. Weihnachtsfeier) zusammen bis € 365 pro Jahr und Mitarbeiter abzugsfähiger freiwilliger Sozialaufwand. Beim Mitarbeiter selbst sind diese Beträge von der Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit.
Doch Vorsicht: Geldgeschenke sowie Geschenke, die in Bargeld abgelöst werden können, sind steuerpflichtig.
Essensgutscheine: Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine von bis zu € 8,00 pro Arbeitstag (steuerfrei bei Ihren Mitarbeitern und bei Ihnen abzugsfähiger freiwilliger Sozialaufwand) gilt nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der eigenen Wohnung (etwa im Home Office) konsumiert werden.
Steuerfreie Mitarbeiterprämie
Ab dem Jahr 2025 gibt es eine Neuerung im Hinblick auf Mitarbeiterprämien. So können nun maximal € 1.000,- pro Dienstnehmer steuerfrei ausgezahlt werden – Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten fallen allerdings an.
Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen an begünstigte Einrichtungen, können bis max 10 % des Gewinns abgesetzt werden. Unabhängig davon können Sie Spenden im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (Hochwasser, Lawinen udgl) unbegrenzt absetzen, sofern diese dementsprechend beworben werden (zB auf Ihrer Homepage). Damit derartige Spenden noch im Jahr 2025 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2025 geleistet werden. Die Liste der begünstigten Spendenempfänger ist auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar.
Registrierkasse
Registrierkasse: Nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2025 ist der Jahresbeleg herzustellen (der Ausdruck sieben Jahre aufzubewahren) und über Finanzonline zu verifizieren.
Arbeitsplatzpauschale
Selbständige haben seit der Veranlagung 2022 die Möglichkeit, pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend zu machen (z.B. für Miete, Strom oder Heizung). Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.
Weiteres
SLT Tipp: Es gibt noch einiges mehr zum Jahreswechsel zu bedenken, aber aus Platzgründen können nicht alle Themen behandelt werden. Woran wir Sie aber gern erinnern, ist, dass die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für alle Aufzeichnungen (Belege, Bücher etc.) des Jahres 2018 abläuft – ausgenommen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Grundstücken (bis 22 Jahre) oder für ein allenfalls laufendes behördliches oder gerichtliches Verfahren.
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf die verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitsaufzeichnungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und Investitionsprämie (jeweils 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres des letzten Auszahlung) hin.
Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht uns anzurufen und das kostenlose Erstgespräch zu nutzen. Wir freuen uns darauf!
Mag. René Lipkovich,
Prof. Mag. Rudolf Siart
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,
SLT Siart Lipkovich + Team GmbH & Co KG
Tel: 01 493 13 99
e-mail: slt@slt.at
Stand: 10.12.2025, Haftung ausgeschlossen
veröffentlicht: 14. Dezember 2025



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